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Stoffbeschränkungen (Art. 5)
PFAS, Schwermetalle, SVHC und Bisphenole je Komponente gegen die Schwellen der Verordnung prüfen.
Was regelt Art. 5?
Art. 5 beschränkt Stoffe in Verpackungen, die Recycling oder Gesundheit gefährden. Betroffen sind vor allem PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die Summe der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) sowie besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH.
Anders als beim Rezyklatanteil gibt es hier keine Übergangsquote: Die Schwelle ist eingehalten oder nicht. Reguly führt je Komponente die gemessenen oder vom Lieferanten erklärten Werte und rechnet den Status live gegen die Grenzwerte.
Welche Stoffgruppen führt Reguly?
- PFAS. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gilt ein eigener Grenzwert.
- Schwermetalle. Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) — bewertet wird die Summe, nicht der Einzelwert.
- SVHC. Besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH, ab der Meldeschwelle im Erzeugnis.
- Bisphenole. Vor allem BPA in Beschichtungen und Thermopapier.
Schritt für Schritt
- 1
Komponente wählen
Der Eintrag hängt an der Verpackungskomponente, nicht am Produkt — eine Flasche und ihr Verschluss werden getrennt bewertet.
- 2
Stoffgruppe und Wert erfassen
Messwert oder Lieferantenerklärung, mit Einheit. Reguly vergleicht sofort mit der Schwelle.
- 3
Beleg hinterlegen
Prüfbericht eines Labors oder die Erklärung des Lieferanten. Ohne Beleg bleibt der Status offen.
- 4
Fehlendes anfragen
Zu jeder Zeile mit Lieferantenbezug führt ein Kürzel direkt in die Datenanfrage.
Art. 5 kennt keine Übergangsfrist
Häufige Fragen
Muss ich jede Komponente messen lassen?
Wie hängt das mit der Konformitätserklärung zusammen?
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