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Kreislaufwirtschaft

Rezyklatanteil berechnen: So geht’s Schritt für Schritt

9 Min. Lesezeit Aktualisiert Juli 2026
Kunststoffgranulat aus Post-Consumer-Rezyklat als Rohstoff für neue Verpackungen

Den Rezyklatanteil nach PPWR Art. 7 berechnen Sie nicht pro Verpackung, sondern als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und je Verpackungstyp: Post-Consumer-Rezyklat geteilt durch die gesamte eingesetzte Kunststoffmenge derselben Kategorie. Ab 2030 gelten gestaffelte Mindestquoten (30/10/30/35 %), ab 2040 steigen sie deutlich (50/25/65/65 %). Der Nachweis läuft über die technische Dokumentation (Anhang VII) und die EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII).

Was ist der Rezyklatanteil nach der PPWR?

Der Rezyklatanteil ist der Massenanteil an recyceltem Kunststoff in einer Kunststoffverpackung. Die PPWR (Art. 7) verpflichtet Hersteller und Importeure, in jedem Kunststoffanteil ihrer Verpackungen einen Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat einzusetzen. Ziel ist es, Nachfrage nach Rezyklat zu schaffen und den Materialkreislauf zu schließen.

Wichtig zur Abgrenzung: Der Rezyklatanteil (Art. 7) ist ein anderes Thema als die Recyclingfähigkeit (Art. 6, Bewertungsklassen A/B/C). Recyclingfähigkeit fragt, ob eine Verpackung recycelt werden kann; der Rezyklatanteil fragt, wie viel recyceltes Material bereits in ihr steckt. Beide Pflichten gelten parallel und dürfen nicht verwechselt werden.

Wie hoch sind die Mindestquoten 2030 — und 2040?

Die Quoten sind nach Verpackungstyp gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2030 gelten die niedrigeren Stufen, ab dem 1. Januar 2040 steigen sie deutlich. Maßgeblich ist stets der PET- bzw. Nicht-PET-Charakter kontaktsensitiver Verpackungen und die Sonderkategorie der Einweg-Getränkeflaschen.

Mindestquote ab 01.01.2030

  • Kontaktsensitiv, PET-Hauptbestandteil: 30 %
  • Kontaktsensitiv, andere Kunststoffe als PET: 10 %
  • Einweg-Getränkeflaschen (Kunststoff): 30 %
  • Alle übrigen Kunststoffverpackungen: 35 %

Mindestquote ab 01.01.2040

  • Kontaktsensitiv, PET-Hauptbestandteil: 50 %
  • Kontaktsensitiv, andere Kunststoffe als PET: 25 %
  • Einweg-Getränkeflaschen (Kunststoff): 65 %
  • Alle übrigen Kunststoffverpackungen: 65 %

Der Geltungsbeginn ist der 1. Januar 2030. Die verbindliche Berechnungs- und Überprüfungsmethode wird per Durchführungsrechtsakt festgelegt (voraussichtlich bis Ende 2026 — Frist bitte am aktuellen Rechtsstand prüfen, keine fixe Angabe verlassen). Richten Sie Ihre Erfassung frühzeitig an dieser Methodik aus.

Wie berechne ich den Rezyklatanteil je Fertigungsbetrieb?

Sie berechnen keinen Wert pro Einzelstück, sondern einen gewichteten Jahresdurchschnitt. Die Formel lautet: eingesetzte Masse Post-Consumer-Rezyklat geteilt durch die gesamte eingesetzte Kunststoffmasse — jeweils bezogen auf einen Fertigungsbetrieb, ein Kalenderjahr und einen Verpackungstyp bzw. ein -format. Das Ergebnis vergleichen Sie mit der Mindestquote der jeweiligen Kategorie.

  • Verpackungen kategorisieren: kontaktsensitiv PET / kontaktsensitiv Nicht-PET / Einweg-Getränkeflaschen / übrige.
  • Je Kategorie und Fertigungsbetrieb die im Jahr eingesetzte Gesamt-Kunststoffmasse erfassen.
  • Davon den Anteil an nachgewiesenem Post-Consumer-Rezyklat bestimmen (Herkunftsnachweise sichern).
  • Rezyklatanteil = Rezyklatmasse ÷ Gesamt-Kunststoffmasse × 100, als Jahresdurchschnitt der Kategorie.
  • Gegen die Mindestquote (2030 bzw. 2040) prüfen und die Lücke je Kategorie dokumentieren.

Rechenbeispiel — Kategorie „übrige Kunststoffverpackungen“, Zielquote 35 % ab 2030: Ein Fertigungsbetrieb produziert in einem Jahr 200 Tonnen dieser Verpackungen. Charge A (120 t) enthält 45 % Post-Consumer-Rezyklat, Charge B (80 t) nur 20 %. Rezyklatmasse gesamt = 120 t × 45 % + 80 t × 20 % = 54 t + 16 t = 70 t. Jahresdurchschnitt = 70 t ÷ 200 t = 35 %. Die Quote ist damit genau erfüllt — obwohl Charge B mit 20 % einzeln klar darunter liegt. Genau das ist der Sinn des Durchschnittsprinzips: schwächere Chargen dürfen durch stärkere ausgeglichen werden.

Muss jede einzelne Verpackung die Quote erfüllen?

Nein. Die Quote gilt als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Verpackungstyp — nicht pro Einzelstück. Eine einzelne Flasche oder Schale muss die Prozentzahl also nicht exakt treffen. Entscheidend ist, dass der über das Kalenderjahr gemittelte Rezyklatanteil der gesamten Kategorie die Mindestquote erreicht oder überschreitet.

Was zählt als Post-Consumer-Rezyklat?

Angerechnet wird ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat — also recyceltes Material aus Kunststoffabfällen, die bei Endverbrauchern angefallen und getrennt gesammelt wurden. Eigener Produktionsabfall, der nie in Verkehr gebracht wurde (Post-Industrial bzw. Pre-Consumer), zählt nicht. Diese Unterscheidung ist die häufigste Fehlerquelle und entscheidet über die Belastbarkeit Ihres Nachweises.

Post-Consumer vs. Post-Industrial: Nur Rezyklat aus Verbraucherabfällen (Post-Consumer) ist auf die Quote anrechenbar. Angüsse, Randbeschnitt oder Ausschuss aus der eigenen Fertigung, die nie in Verkehr gelangten (Post-Industrial), zählen NICHT — auch wenn sie technisch „recycelt“ wirken. Trennen Sie beide Ströme buchhalterisch sauber und sichern Sie Herkunftsnachweise Ihrer Lieferanten.

Welche Verpackungen sind ausgenommen?

Art. 7 nennt mehrere Ausnahmen von der Rezyklatpflicht. Für diese Verpackungen müssen Sie die Mindestquote nicht erfüllen — die Ausnahme sollten Sie jedoch dokumentieren, damit sie in der Prüfung belegbar ist.

  • Kompostierbare Kunststoffverpackungen.
  • Verpackungen für gefährliche Güter (Gefahrgut).
  • Kontaktsensitive Lebensmittelverpackungen, bei denen Rezyklat ein Gesundheitsrisiko darstellen würde.
  • Verpackungseinheiten, deren Kunststoffanteil unter 5 % des Gesamtgewichts liegt.
  • Weitere Sonderfälle im Arzneimittel- und Medizinbereich (siehe Art. 7 im Detail).

Wie weise ich den Rezyklatanteil in der Konformitätserklärung nach?

Den erreichten Rezyklatanteil dokumentieren Sie in der technischen Dokumentation nach Anhang VII und bestätigen die Konformität in der EU-Konformitätserklärung (DoC) nach Anhang VIII. Der Nachweis muss die Kategorisierung, den berechneten Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb sowie die Herkunftsnachweise des Post-Consumer-Rezyklats umfassen. Sobald der Durchführungsrechtsakt die verbindliche Methode festlegt, richten Sie die Berechnung exakt danach aus.

Rechtsgrundlage
PPWR Art. 7 (Mindestrezyklatanteil)
Geltungsbeginn PPWR
12.08.2026 (Art. 71)
Quoten greifen ab
01.01.2030 · verschärft ab 01.01.2040
Berechnungsbasis
Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb & Verpackungstyp
Anrechenbar
nur Post-Consumer-Rezyklat
Nachweis
Techn. Doku (Anhang VII) + DoC (Anhang VIII)
12.08.2026
Geltungsbeginn PPWR

Die Verordnung (EU) 2025/40 wird anwendbar (Art. 71).

voraussichtlich Ende 2026
Durchführungsrechtsakt zur Methodik

Verbindliche Berechnungs- und Überprüfungsmethode — Frist am Rechtsstand prüfen.

01.01.2030
Mindestquoten greifen

30 % / 10 % / 30 % / 35 % je Kategorie, als Jahresdurchschnitt.

01.01.2040
Verschärfte Quoten

50 % / 25 % / 65 % / 65 % je Kategorie.

Für den Materialeinkauf und die Verpackungsentwicklung bedeutet das: Kategorisieren Sie früh, sichern Sie Rezyklat-Herkunftsnachweise vertraglich ab und rechnen Sie die Lücke zu 2030 heute schon durch. So vermeiden Sie kurzfristige Beschaffungsengpässe bei zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat.

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 7 — Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen.
  • PPWR Art. 6 — Recyclingfähigkeit (separates Thema, Bewertungsklassen A/B/C).
  • PPWR Art. 71 — Inkrafttreten und Geltungsbeginn (12.08.2026).
  • PPWR Anhang VII — technische Dokumentation; Anhang VIII — EU-Konformitätserklärung.
  • Hinweis: Kein Rechtsrat. Verbindliche Methode folgt aus dem Durchführungsrechtsakt.

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