PPWR-Checkliste 2026: In 8 Schritten bereit zum 12. August

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat – ohne nationales Umsetzungsgesetz. Diese PPWR-Checkliste führt Sie in acht konkreten Schritten durch die Vorbereitung: von der Erfassung Ihres Verpackungsportfolios über die Rollenbestimmung bis zur EU-Konformitätserklärung. So wissen Sie genau, was Ihr Unternehmen bis zum Stichtag erledigt haben muss.
Nicht alles gilt sofort
Der 12.08.2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn und der Startpunkt der Rollen- und Nachweispflichten. Viele Detailwerte (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Leerraumquote) greifen erst ab 2030 und teils erst mit den zugehörigen Durchführungsrechtsakten. Diese Checkliste konzentriert sich auf das, was zum Stichtag steht.
Die PPWR-Checkliste im Überblick: 8 Schritte bis zum 12. August 2026
- 1. Verpackungsportfolio vollständig erfassen – jede Verpackung, jedes Material, jedes Format.
- 2. Rolle je Lieferkette und EU-Land klären – Erzeuger, Importeur oder Vertreiber (Art. 15 ff.).
- 3. Betroffene Anforderungen je Verpackung bestimmen – welche Pflichten greifen konkret?
- 4. Technische Dokumentation zusammenstellen – Nachweise nach Anhang VII bündeln.
- 5. EU-Konformitätserklärung erstellen – als Erzeuger nach Art. 15 ausstellen.
- 6. Kennzeichnung und Datenanforderungen prüfen – Identifikation und Kontaktangaben (Art. 12, 15).
- 7. Lieferantennachweise einholen – Unterlagen nach Art. 16 strukturiert anfordern.
- 8. Prozess für laufende Aktualisierung aufsetzen – Änderungen, Fristen und Rechtsakte nachhalten.
Reguly ist Compliance-Software, keine Rechtsberatung
Die rechtliche Rollenzuordnung nach Art. 3 und die verbindliche Auslegung im Einzelfall gehören zu Ihrer Kanzlei oder Fachabteilung. Diese Checkliste macht die Aufgaben organisierbar – sie ersetzt keine juristische Prüfung.
Schritt 1: Verpackungsportfolio vollständig erfassen
Ohne Inventar keine Compliance. Listen Sie jede Verpackung auf, die Sie in Verkehr bringen oder bereitstellen: aus welchem Material, in welchem Format, für welches Produkt. Der Verpackungsbegriff des Art. 3 ist weit – erfasst sind nicht nur Kartons und Flaschen, sondern auch Serviceverpackungen, in der Verkaufsstelle befüllte Einwegartikel und Teebeutel. Unterscheiden Sie außerdem zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackung, denn diese Einordnung entscheidet über spätere Pflichten wie die Leerraumquote.
Schritt 2: Rolle je Lieferkette und EU-Land klären
Die PPWR verteilt die Pflichten entlang der Lieferkette auf klar definierte Rollen. Der Erzeuger trägt die Hauptlast (Konformität, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Art. 15), der Importeur prüft die Erzeuger-Pflichten und bringt nur konforme Ware in Verkehr (Art. 18), der Vertreiber handelt mit gebührender Sorgfalt und prüft u. a. die Registrierung im Herstellerregister (Art. 19). Wichtig: Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine Verpackung konformitätsrelevant verändert, wird selbst zum Erzeuger (Art. 21) – mit voller Pflichtenlast. Für Unternehmen mit mehreren Funktionen gelten die Pflichten kumulativ.
Sonderfall Kleinstunternehmen
Beliefert ein in der Union ansässiger Lieferant ein Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte UND ≤ 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanz), das unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen lässt, kann der Lieferant formal als Erzeuger gelten (Art. 15, 21). Ob diese Sonderregelung für Sie greift, sollte Ihre Fachabteilung im Einzelfall bestätigen.
Schritt 3: Betroffene Anforderungen je Verpackung bestimmen
Nicht jede Pflicht trifft jede Verpackung gleich. Ordnen Sie jeder Position aus Ihrem Portfolio zu, welche Anforderungen konkret greifen – etwa Kennzeichnung (Art. 12) und Kontaktangaben zum Stichtag, später Recyclingfähigkeit (Art. 6), Mindestrezyklatanteil (Art. 7), Verpackungsminimierung (Art. 10) und Leerraumquote (Art. 24). So entsteht eine belastbare Betroffenheitsmatrix, die Ihnen zeigt, wo Handlungsbedarf besteht und welche Fristen wann laufen. Priorisieren Sie dabei zunächst die Pflichten, die bereits zum 12.08.2026 anwendbar sind, und terminieren Sie die späteren Design-Anforderungen separat – so vermeiden Sie, Aufwand für 2030 vorzuziehen, während die Nachweispflichten zum Stichtag noch offen sind.
Schritt 4: Technische Dokumentation zusammenstellen
Als Erzeuger müssen Sie eine Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Sammeln Sie dafür alle Nachweise pro Verpackung strukturiert an einem Ort – von den Materialangaben bis zu den Prüf- und Messergebnissen. Beachten Sie die Aufbewahrungsfristen: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3). Importeure halten zusätzlich eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit (Art. 18 Abs. 7), und Bevollmächtigte dürfen die Unterlagen zwar aufbewahren, aber nicht selbst erstellen (Art. 17). Auf begründetes Verlangen der Behörde sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen – ein Zeitfenster, das nur einhält, wer die Dokumente schon geordnet vorhält.
Schritt 5: EU-Konformitätserklärung erstellen
Steht die technische Dokumentation, folgt die EU-Konformitätserklärung: Mit ihr bestätigt der Erzeuger, dass die Verpackung die Anforderungen der Art. 5–12 erfüllt (Art. 15 Abs. 2). Sie ist das zentrale Dokument des Marktzugangs – ohne Konformität darf keine Verpackung in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Legen Sie Erklärung und Dokumentation gemeinsam und revisionssicher ab, damit sie über die gesamte Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben.
Schritt 6: Kennzeichnung und Datenanforderungen prüfen
Der Erzeuger bringt eine Identifikation an (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) sowie Name und Anschrift, gegebenenfalls über einen QR-Code oder Datenträger (Art. 15 Abs. 5, 6). Hinzu kommt die Kennzeichnung der Verpackung nach Art. 12. Importeure ergänzen ihre eigenen Kontaktangaben (Art. 18 Abs. 3). Prüfen Sie systematisch, ob jede Verpackung die vorgeschriebenen Angaben trägt – fehlende Kennzeichnung ist einer der häufigsten Beanstandungsgründe.
Schritt 7: Lieferantennachweise einholen
Lieferanten liefern nicht nur Material, sondern auch die Nachweisunterlagen für Ihre technische Dokumentation (Art. 16). Fordern Sie diese frühzeitig und strukturiert ein – insbesondere die nach Anhang VII bzw. Art. 5–11 vorgeschriebenen Angaben. Bei kontaktempfindlichen Verpackungen kommen die einschlägigen Unterlagen des Lebensmittelkontaktrechts hinzu. Halten Sie außerdem die Rückverfolgbarkeit bereit: Auf Verlangen müssen Sie offenlegen, von wem Sie bezogen und an wen Sie geliefert haben (Art. 22).
Schritt 8: Prozess für laufende Aktualisierung aufsetzen
PPWR-Compliance ist kein einmaliges Projekt. Bei Änderungen an einer Verpackung ist die Konformität neu zu bewerten (Serienkonformität, Art. 15 Abs. 4). Zugleich hängen viele Fristen an noch zu erlassenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakten. Richten Sie deshalb einen Prozess ein, der Portfolio-Änderungen, ablaufende Aufbewahrungsfristen und neue Rechtsakte laufend nachhält – idealerweise mit klaren Verantwortlichkeiten und automatischen Erinnerungen.
20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 71).
Rollen- und Nachweispflichten werden anwendbar; RL 94/62/EG wird aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über Sanktionen fest.
Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteil und Leerraumquote greifen (Vorbehalt der Rechtsakte).
So bleibt die Checkliste beherrschbar
Arbeiten Sie die acht Schritte je Verpackung ab, nicht für das ganze Unternehmen auf einmal. Wer Portfolio, Rolle und Nachweise pro Position dokumentiert, hat am 12.08.2026 einen prüffesten Stand – und kann jede spätere Verschärfung gezielt nachziehen.
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