PPWR-Kennzeichnung: Art. 15 gilt heute, Art. 12 frühestens 2028


Die Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR ist noch nicht in Kraft. Das Sortierlabel gilt frühestens ab dem 12.08.2028, realistisch 2029, weil der Durchführungsrechtsakt fehlt. Seit dem 12.08.2026 Pflicht sind dagegen die Kennung und die Erzeugerangaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6. Dieser Artikel trennt beides.
- Heute Pflicht
- Kennung, Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5/6)
- Sortierlabel Art. 12
- frühestens 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
- Mehrweglabel mit QR
- frühestens 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt
- Rechtsakt
- Art. 12 Abs. 6, Initiative 19243, nicht erlassen
- Abverkauf
- Restbestand darf 3 Jahre weiterverkauft werden
Was seit dem 12.08.2026 auf die Verpackung muss
Der Erzeuger bringt eine Kennung an, mit der sich die Verpackung identifizieren lässt, etwa eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer, sowie seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke und eine Postanschrift. Beides steht auf der Verpackung oder, wenn das nicht möglich ist, in den Begleitpapieren. Importeure ergänzen ihren eigenen Namen und ihre Anschrift (Art. 18 Abs. 3). Vertreiber prüfen, ob diese Angaben vorhanden sind. Lagerware, die vor dem Stichtag produziert wurde, muss nicht umetikettiert werden, die Angaben dürfen dann im Begleitdokument stehen.
Erzeuger, nicht Hersteller
Die Angaben nach Art. 15 nennen den Erzeuger, also den, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr kommt. Das ist bei befüllten Verkaufsverpackungen meist der Markeninhaber. Beim neutralen Versandkarton bleibt der Kartonhersteller Erzeuger, dessen Angaben genügen.
Art. 12: Sortierlabel und Mehrweglabel kommen später
Art. 12 verlangt ein harmonisiertes Label zur Materialzusammensetzung, damit Verbraucher die Bestandteile richtig trennen können, und für Mehrwegverpackungen ein Label mit QR-Code oder einem anderen digitalen Träger, der auf das Mehrwegsystem verweist. Die Gestaltung legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Rechtsakt ist nicht erlassen. Die Fristen laufen ab seinem Inkrafttreten, deshalb sind heute weder Symbole noch Farben noch ein Layout bekannt.
| Pflicht | Gilt ab | Stand Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15 Abs. 5/6) | 12.08.2026 | In Kraft |
| Sortierlabel Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1) | 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt | Rechtsakt fehlt, realistisch 2029 |
| Mehrweglabel mit QR-Code (Art. 12 Abs. 2) | 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt | Rechtsakt fehlt |
| Angaben zum Rezyklat und zu biobasiertem Kunststoff | Freiwillig, Form nach Rechtsakt | Keine feste Vorgabe |
Pflicht
Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15 Abs. 5/6)
- Gilt ab
- 12.08.2026
- Stand Oktober 2026
- In Kraft
Pflicht
Sortierlabel Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1)
- Gilt ab
- 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
- Stand Oktober 2026
- Rechtsakt fehlt, realistisch 2029
Pflicht
Mehrweglabel mit QR-Code (Art. 12 Abs. 2)
- Gilt ab
- 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt
- Stand Oktober 2026
- Rechtsakt fehlt
Pflicht
Angaben zum Rezyklat und zu biobasiertem Kunststoff
- Gilt ab
- Freiwillig, Form nach Rechtsakt
- Stand Oktober 2026
- Keine feste Vorgabe
Der QR-Code: nur bei Mehrweg Pflicht
Eine allgemeine QR-Code-Pflicht für Verpackungen gibt es nicht. Art. 12 verlangt den digitalen Träger nur für Mehrwegverpackungen, und auch dort erst nach dem Rechtsakt. Wer heute freiwillig einen QR-Code aufdruckt, darf das, muss aber darauf achten, dass die Angaben nicht irreführen und spätere amtliche Label nicht verdecken.
Was Sie heute vorbereiten können
- Kennung und Erzeugerangaben auf allen Verpackungen unter eigener Marke prüfen, ersatzweise in den Begleitpapieren.
- Je Verpackung die vom Verbraucher trennbaren Bestandteile und ihr Material aus der Stückliste kennen. Daraus entsteht später das Sortierlabel.
- Druckvorlagen so anlegen, dass Platz für ein späteres Label bleibt.
- Keine eigene Label-Logik bauen. Symbole, Farben und Größen sind nicht bekannt.
Lieferanten schulden keine Label-Daten
Art. 16 nennt die Art. 5 bis 11, nicht Art. 12. Die Kennzeichnung ist nicht ausdrücklich Gegenstand der Lieferantenunterlagen. Das Material je Bestandteil ergibt sich aber aus der Stückliste, die Sie ohnehin für die technische Dokumentation brauchen.
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Erzeugerangaben und Stückliste je Verpackung
Reguly hält je Verpackung Erzeuger, Kennung und Bestandteile fest. Sobald der Rechtsakt zu Art. 12 vorliegt, sind die Daten für das Label da.
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