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EU-Regulierung

PPWR-Kennzeichnung Art. 12: Pflichten [Leitfaden 2026]

9 Min. Lesezeit Aktualisiert Juli 2026
Verpackung mit Kennzeichnung und QR-Code als Symbol für die PPWR-Kennzeichnungspflichten nach Art. 12

Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten PPWR-Kennzeichnungspflichten. Sofort verbindlich sind ein Identifikationsmerkmal der Verpackung und vollständige Herstellerangaben — nicht das harmonisierte EU-Materiallabel und auch keine QR-Code-Pflicht. Beides existiert 2026 noch gar nicht in verbindlicher Form. Dieser Leitfaden trennt, was jetzt gilt, von dem, was erst 2028 und 2029 kommt.

Geltungsbeginn PPWR
12. August 2026 (Art. 71)
Harmonisiertes Materiallabel
frühestens 12.08.2028
QR-Code
optional — keine generelle Pflicht 2026
Sprachen
alle Sprachen der Vertriebsmärkte

Was verlangt Art. 12 PPWR — und ab wann?

Art. 12 der PPWR regelt die Kennzeichnung von Verpackungen. Er setzt Rahmenpflichten und Fristen, enthält aber die grafischen Symbole selbst noch nicht — diese folgen per Durchführungsrechtsakt. Ab dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 greifen zunächst nur die Basisangaben rund um Identifikation und Herstellerangaben. Die harmonisierte Materialkennzeichnung kommt später, gestaffelt bis 2028 und 2029.

Wichtig für das Verständnis: Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2025). Angewendet wird sie jedoch erst ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Wer die PPWR-Grundlagen kennt, ordnet die Kennzeichnung als einen von mehreren Bausteinen ein, die ab August 2026 schrittweise scharf geschaltet werden.

Was muss ab 12.08.2026 sofort auf die Verpackung?

Sofort verbindlich sind zwei Dinge: ein eindeutiges Identifikationsmerkmal der Verpackung sowie vollständige Herstellerangaben. Dazu zählen Name oder Marke des Herstellers, eine Postanschrift und elektronische Kontaktdaten. Diese Angaben müssen physisch auf oder an der Verpackung erscheinen — ein QR-Code allein ersetzt sie nicht vollständig. Das harmonisierte Materiallabel ist an diesem Datum noch nicht Pflicht.

Diese Erstpflichten ergeben sich nach Art. 12 in Verbindung mit den Herstellerpflichten der Verordnung. Die genaue Absatzzuordnung ist in den vorliegenden Quellen teils uneinheitlich, die Substanz jedoch klar: Die Verpackung muss ab dem 12. August 2026 identifizierbar sein und den verantwortlichen Wirtschaftsakteur eindeutig benennen. Praktisch heißt das: Wer die Verpackung in Verkehr bringt, muss über die aufgedruckten Angaben erreichbar und zuordenbar sein.

  • Identifikationsmerkmal der Verpackung (eindeutige Zuordenbarkeit)
  • Herstellername oder eingetragene Marke
  • Postanschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs
  • Elektronische Kontaktdaten (z. B. E-Mail oder Website)
  • Angaben in allen Sprachen der Märkte, in denen die Verpackung vertrieben wird

Ist der QR-Code ab 2026 Pflicht?

Nein. Es gibt keine generelle QR-Code-Pflicht ab 2026. Für die allgemeine Kennzeichnung ist ein QR-Code oder ein anderer standardisierter, offener digitaler Datenträger ein zulässiges, aber optionales Zusatzmittel. Er kann Pflichtangaben ergänzen, ersetzt physisch aufgedruckte Angaben jedoch nicht vollständig. Verbindlich wird ein digitaler Datenträger nur in bestimmten Sonderfällen, etwa bei der späteren Mehrweg-Kennzeichnung.

Mythos: „QR-Code-Pflicht ab 2026"

Kursierende Behauptungen einer flächendeckenden QR-Code-Pflicht ab 2026 sind falsch. Die PPWR erlaubt den QR-Code als optionalen digitalen Datenträger — sie schreibt ihn für die allgemeine Verpackungskennzeichnung nicht vor. Wer jetzt teure QR-Rollouts als „PPWR-Pflicht" verkauft bekommt, sollte den konkreten Artikelverweis einfordern. Verpflichtend werden digitale Datenträger erst in Sonderfällen wie der Mehrweg-Kennzeichnung ab 2029.

Was ist das harmonisierte EU-Materiallabel — und warum gibt es es noch nicht?

Das harmonisierte EU-Materiallabel ist eine piktogrammbasierte Kennzeichnung, die Verbrauchern das richtige Sortieren erleichtern soll. Sie existiert formal noch nicht: Die konkreten Symbole und Formate legt die EU-Kommission erst per Durchführungsrechtsakt fest. Anwendbar wird das Label frühestens am 12. August 2028 — beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, was später eintritt.

Stand 2026 existiert dafür nur ein unverbindlicher technischer Vorschlag, keine rechtsverbindliche Grafik. Für Verpackungsmanager bedeutet das: Es lohnt sich, jetzt die Materialdaten je Verpackung sauber zu strukturieren, damit das Piktogramm später schnell zugeordnet werden kann. Ein verfrühtes Aufdrucken selbst entworfener „EU-Symbole" ist dagegen riskant, weil die verbindliche Gestaltung noch aussteht.

Welche Kennzeichnungen kommen erst 2028/2029?

Der Großteil der sichtbaren Kennzeichnung ist gestaffelt. Das harmonisierte Materiallabel und die Kennzeichnung des Rezyklatanteils bei Kunststoff greifen frühestens ab dem 12. August 2028. Die Mehrweg-Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen folgt frühestens am 12. Februar 2029 — hier ist ein digitaler Datenträger dann verpflichtender Bestandteil. Alle diese Fristen hängen zusätzlich am Erlass des jeweiligen Durchführungsrechtsakts.

12.08.2026
Sofort-Pflichten

Identifikationsmerkmal der Verpackung und Herstellerangaben (Name/Marke, Postanschrift, elektronische Kontaktdaten). QR-Code optional.

12.08.2028
Materiallabel & Rezyklat

Harmonisiertes EU-Materiallabel und Kennzeichnung des Rezyklatanteils bei Kunststoff — frühestens, abhängig vom Durchführungsrechtsakt.

12.02.2029
Mehrweg-Kennzeichnung

Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inklusive verpflichtendem digitalem Datenträger — frühestens.

Sofort ab 12.08.2026

  • Identifikationsmerkmal der Verpackung
  • Herstellername oder eingetragene Marke
  • Postanschrift des Wirtschaftsakteurs
  • Elektronische Kontaktdaten
  • Angaben in allen Sprachen der Vertriebsmärkte

Erst 2028 / 2029

  • Harmonisiertes EU-Materiallabel (frühestens 12.08.2028)
  • Rezyklatanteil-Kennzeichnung Kunststoff (frühestens 12.08.2028)
  • Mehrweg-Kennzeichnung (frühestens 12.02.2029)
  • Verpflichtender digitaler Datenträger bei Mehrweg
  • Konkrete Piktogramme aus dem Durchführungsrechtsakt

Wie müssen die Angaben angebracht sein?

Die Verordnung verlangt, dass die Kennzeichnung dauerhaft, gut sichtbar und deutlich lesbar ist und sich nicht leicht entfernen lässt — also aufgedruckt oder eingraviert, nicht als loses Etikett, das im Handling verloren geht. Die Angaben müssen in allen Sprachen der Märkte vorliegen, in denen die Verpackung vertrieben wird. Bei Platzmangel sind Umverpackung oder ein elektronisch lesbarer Code zulässige Wege.

Praxishinweis Online-Handel

Die Kennzeichnungsinformationen sollten auch vor dem Kauf im Online-Handel verfügbar sein. Wer Verpackungen im E-Commerce vertreibt, plant die Pflichtangaben daher nicht nur physisch, sondern auch für die Produktdarstellung im Shop ein.

Wer haftet für die Kennzeichnung?

Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung in Verkehr bringt — in der Regel Hersteller oder Importeur. Deshalb müssen gerade die Herstellerangaben ab dem 12. August 2026 korrekt und vollständig sein: Sie machen den Verantwortlichen für Behörden und Marktüberwachung eindeutig identifizierbar. Fehlerhafte oder fehlende Angaben fallen auf den in Verkehr bringenden Akteur zurück, nicht auf den Etikettendrucker.

Für KMU heißt das konkret: Die Herstellerdaten müssen zentral und verlässlich vorliegen, weil sie sowohl auf der Verpackung als auch in der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung auftauchen. Es lohnt sich, diese Angaben einmal sauber zu erfassen und mehrfach zu nutzen. Eine kompakte Checkliste hilft, keine der Sofort-Pflichten zum August 2026 zu übersehen.

  • Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 12 sowie Art. 71 (Geltungsbeginn 12.08.2026).
  • EU-Kommission: harmonisiertes Kennzeichnungslabel / Piktogramme (Durchführungsrechtsakt in Vorbereitung, Stand 2026 noch nicht verbindlich).

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