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EU-Regulierung

PPWR-Kennzeichnung: Art. 15 gilt heute, Art. 12 frühestens 2028

Ben Koenigs, Co-Founder & CPO, Reguly
Ben Koenigs
Co-Founder & CPO, Reguly
9 Min. Lesezeit Aktualisiert Oktober 2026
Verpackung mit Kennzeichnung und QR-Code als Symbol für die PPWR-Kennzeichnungspflichten nach Art. 12

Die Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR ist noch nicht in Kraft. Das Sortierlabel gilt frühestens ab dem 12.08.2028, realistisch 2029, weil der Durchführungsrechtsakt fehlt. Seit dem 12.08.2026 Pflicht sind dagegen die Kennung und die Erzeugerangaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6. Dieser Artikel trennt beides.

Heute Pflicht
Kennung, Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5/6)
Sortierlabel Art. 12
frühestens 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
Mehrweglabel mit QR
frühestens 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt
Rechtsakt
Art. 12 Abs. 6, Initiative 19243, nicht erlassen
Abverkauf
Restbestand darf 3 Jahre weiterverkauft werden

Was seit dem 12.08.2026 auf die Verpackung muss

Der Erzeuger bringt eine Kennung an, mit der sich die Verpackung identifizieren lässt, etwa eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer, sowie seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke und eine Postanschrift. Beides steht auf der Verpackung oder, wenn das nicht möglich ist, in den Begleitpapieren. Importeure ergänzen ihren eigenen Namen und ihre Anschrift (Art. 18 Abs. 3). Vertreiber prüfen, ob diese Angaben vorhanden sind. Lagerware, die vor dem Stichtag produziert wurde, muss nicht umetikettiert werden, die Angaben dürfen dann im Begleitdokument stehen.

Erzeuger, nicht Hersteller

Die Angaben nach Art. 15 nennen den Erzeuger, also den, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr kommt. Das ist bei befüllten Verkaufsverpackungen meist der Markeninhaber. Beim neutralen Versandkarton bleibt der Kartonhersteller Erzeuger, dessen Angaben genügen.

Art. 12: Sortierlabel und Mehrweglabel kommen später

Art. 12 verlangt ein harmonisiertes Label zur Materialzusammensetzung, damit Verbraucher die Bestandteile richtig trennen können, und für Mehrwegverpackungen ein Label mit QR-Code oder einem anderen digitalen Träger, der auf das Mehrwegsystem verweist. Die Gestaltung legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Rechtsakt ist nicht erlassen. Die Fristen laufen ab seinem Inkrafttreten, deshalb sind heute weder Symbole noch Farben noch ein Layout bekannt.

Pflicht

Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15 Abs. 5/6)

Gilt ab
12.08.2026
Stand Oktober 2026
In Kraft

Pflicht

Sortierlabel Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1)

Gilt ab
12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
Stand Oktober 2026
Rechtsakt fehlt, realistisch 2029

Pflicht

Mehrweglabel mit QR-Code (Art. 12 Abs. 2)

Gilt ab
12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt
Stand Oktober 2026
Rechtsakt fehlt

Pflicht

Angaben zum Rezyklat und zu biobasiertem Kunststoff

Gilt ab
Freiwillig, Form nach Rechtsakt
Stand Oktober 2026
Keine feste Vorgabe
Verpackung, die vor dem jeweiligen Datum in Verkehr gebracht wurde, darf noch drei Jahre weiterverkauft werden.

Der QR-Code: nur bei Mehrweg Pflicht

Eine allgemeine QR-Code-Pflicht für Verpackungen gibt es nicht. Art. 12 verlangt den digitalen Träger nur für Mehrwegverpackungen, und auch dort erst nach dem Rechtsakt. Wer heute freiwillig einen QR-Code aufdruckt, darf das, muss aber darauf achten, dass die Angaben nicht irreführen und spätere amtliche Label nicht verdecken.

Was Sie heute vorbereiten können

  • Kennung und Erzeugerangaben auf allen Verpackungen unter eigener Marke prüfen, ersatzweise in den Begleitpapieren.
  • Je Verpackung die vom Verbraucher trennbaren Bestandteile und ihr Material aus der Stückliste kennen. Daraus entsteht später das Sortierlabel.
  • Druckvorlagen so anlegen, dass Platz für ein späteres Label bleibt.
  • Keine eigene Label-Logik bauen. Symbole, Farben und Größen sind nicht bekannt.

Lieferanten schulden keine Label-Daten

Art. 16 nennt die Art. 5 bis 11, nicht Art. 12. Die Kennzeichnung ist nicht ausdrücklich Gegenstand der Lieferantenunterlagen. Das Material je Bestandteil ergibt sich aber aus der Stückliste, die Sie ohnehin für die technische Dokumentation brauchen.

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Erzeugerangaben und Stückliste je Verpackung

Reguly hält je Verpackung Erzeuger, Kennung und Bestandteile fest. Sobald der Rechtsakt zu Art. 12 vorliegt, sind die Daten für das Label da.

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