Recyclingfähigkeit A, B oder C? PPWR-Klassen erklärt 2026

Die PPWR macht aus „recyclingfähig" einen messbaren Rechtsbegriff. Jede Verpackung wird über Design-for-Recycling in eine von drei Leistungsstufen eingeordnet: A (≥ 95 %), B (≥ 80 %) oder C (≥ 70 % der gewichteten Kriterien). Unter 70 % gilt sie als technisch nicht recyclingfähig. Ab dem 1. Januar 2030 darf nur noch in Verkehr gebracht werden, was mindestens Stufe C erreicht — ab dem 1. Januar 2038 sogar nur noch Stufe A oder B.
Was ist Recyclingfähigkeit nach der PPWR?
Recyclingfähigkeit ist nach Art. 6 der PPWR die rechtlich definierte Eigenschaft, dass eine Verpackung für stoffliches Recycling gestaltet ist und als Abfall getrennt gesammelt, sortiert und zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden kann. Bewertet wird sie über Design-for-Recycling-Kriterien und ausgedrückt in den Leistungsstufen A, B oder C nach Anhang II.
Der Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 ist eindeutig: Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. „Recyclingfähig" ist damit kein Marketingversprechen mehr, sondern ein prüfbares Kriterium, dessen Erfüllung der Erzeuger in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachweisen muss. Ein grüner Recycling-Pfeil auf der Packung genügt als Nachweis nicht.
Was bedeuten die Leistungsstufen A, B und C?
Die Leistungsstufen A, B und C sind Klassen, die angeben, zu welchem Anteil eine Verpackung die gewichteten Design-for-Recycling-Kriterien ihrer Kategorie erfüllt: A ab 95 %, B ab 80 %, C ab 70 %. Unter 70 % gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Je höher die Stufe, desto besser lässt sich das Material im großen Maßstab zu hochwertigen Sekundärrohstoffen verarbeiten.
Leistungsstufe & Schwelle
- A — ≥ 95 % der gewichteten DfR-Kriterien
- B — ≥ 80 % der gewichteten DfR-Kriterien
- C — ≥ 70 % der gewichteten DfR-Kriterien
- Unter 70 % — keine gültige Stufe
Konsequenz für das Inverkehrbringen
- Dauerhaft marktfähig — auch nach 2038
- Dauerhaft marktfähig — auch nach 2038
- Nur bis 31.12.2037 marktfähig — ab 2038 nicht mehr
- Ab 2030 kein Inverkehrbringen (technisch nicht recyclingfähig)
Häufige Fehlinformation: Die PPWR arbeitet mit drei Leistungsstufen A, B und C — NICHT mit „Schulnoten A bis E". Wer von einer A–E-Skala liest, verwechselt die PPWR mit anderen Bewertungssystemen. Für die Konformität zählen ausschließlich die Schwellen 95 % / 80 % / 70 % aus Anhang II.
Ab wann gilt welche Mindest-Recyclingklasse (2030 vs. 2038)?
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens Stufe C (also A, B oder C) erreichen. Ab dem 1. Januar 2038 verschärft sich die Anforderung: Stufe C fällt weg, marktfähig sind dann nur noch Verpackungen der Stufe A oder B — also ab 80 % erfüllten DfR-Kriterien.
Der Großteil der Verordnung (EU) 2025/40 wird anwendbar (Art. 71). Die Recyclingfähigkeits-Stufen greifen gestaffelt ab 2030.
Nur noch Verpackungen der Stufen A, B oder C dürfen in Verkehr gebracht werden. Unter 70 % ist kein Inverkehrbringen mehr zulässig.
Zusätzlich zur Gestaltung zählt, ob das Material tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird (recycled at scale) — als zweiter Bewertungsfaktor.
Stufe C entfällt. Marktfähig sind ausschließlich Verpackungen der Leistungsstufe A oder B (≥ 80 %).
Was passiert mit Verpackungen unter 70 %?
Verpackungen, die weniger als 70 % der gewichteten Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen, gelten als technisch nicht recyclingfähig. Sie erreichen keine der drei Leistungsstufen und dürfen ab dem 1. Januar 2030 grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betroffene Verpackungen müssen bis dahin so umgestaltet werden, dass sie mindestens Stufe C erreichen.
In der Praxis heißt das: Materialkombinationen, die sich schlecht trennen lassen, störende Bestandteile, problematische Farben oder Multilayer-Aufbauten drücken die Bewertung. Wer heute eine Verpackung unter Stufe B führt, sollte eine Redesign-Roadmap aufsetzen — auch um für 2038 gewappnet zu sein, wenn Stufe C nicht mehr genügt.
Was ist Design for Recycling?
Design for Recycling (DfR) bezeichnet die recyclinggerechte Gestaltung einer Verpackung. Aus den DfR-Kriterien einer Verpackungskategorie ergibt sich, welche Leistungsstufe eine Verpackung erreicht. Kriterien betreffen etwa Materialwahl, Trennbarkeit der Komponenten, störende Bestandteile und die Eignung für etablierte Sortier- und Recyclingprozesse.
Die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien je Verpackungskategorie werden nicht in der Verordnung selbst, sondern voraussichtlich per delegiertem Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt. Ein fixes Datum sollte man nicht als gesichert behaupten — prüfen Sie den Stand des Rechtsakts regelmäßig, bevor Sie eine Stufe endgültig festlegen.
Was heißt „in großem Maßstab recycelbar" ab 2035?
„In großem Maßstab recycelbar" (recycled at scale) bedeutet, dass das Material einer Verpackungskategorie nicht nur theoretisch recycelbar ist, sondern tatsächlich in relevantem Umfang recycelt wird. Ab dem 1. Januar 2035 tritt dieser Faktor als zweite Bedingung neben die Design-for-Recycling-Bewertung. Eine Verpackung kann also gut gestaltet sein und trotzdem nur bestehen, wenn für ihr Material funktionierende Sammel- und Recyclingströme existieren.
Für Verpackungsentwickler und Einkauf heißt das: Neben der reinen Gestaltung sollte man prüfen, ob das gewählte Material in der Praxis überhaupt in nennenswertem Umfang recycelt wird. Materialien mit schwachen Recyclingströmen können ab 2035 zum Risiko werden, selbst wenn die DfR-Bewertung stimmt.
Wie werden mehrteilige Verpackungen bewertet?
Mehrteilige Verpackungen werden je Verpackungskomponente bewertet: Karton, Inlay, Deckel und Etikett fließen jeweils separat in die Beurteilung ein. Ein gut recyclingfähiger Karton kann durch ein schlecht trennbares Inlay oder ein störendes Etikett in eine niedrigere Gesamtstufe gezogen werden. Genau diese Komponenten-Betrachtung macht die saubere Erfassung der Bestandteile so wichtig.
Praktisch bedeutet das: Stammdaten müssen jede Komponente mit ihrem Material, Gewicht und ihren störenden Merkmalen abbilden. Nur so lässt sich die Leistungsstufe nachvollziehbar herleiten und in der technischen Dokumentation belegen.
Wie hängt die Recyclingklasse mit den EPR-Gebühren zusammen?
Die Leistungsstufe steuert die Ökomodulation der EPR-Beiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Vereinfacht: Eine bessere Recyclingklasse führt tendenziell zu geringeren Finanzbeiträgen, eine schlechtere zu höheren. Die Recyclingfähigkeit hat damit nicht nur eine regulatorische, sondern auch eine unmittelbar wirtschaftliche Dimension.
Für den Business Case lohnt es sich deshalb, die EPR-Modulation früh in die Kalkulation eines Verpackungs-Redesigns einzubeziehen. Der Weg von Stufe C zu B kann sich über niedrigere Gebühren teilweise selbst tragen — und macht die Verpackung zugleich 2038-fest.
Bestimmte Verpackungen sind von Art. 6 ausgenommen, u. a. Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und Verpackungen für gefährliche Güter (Art. 6 Abs. 11). Für diese gelten die Leistungsstufen A/B/C nicht in gleicher Weise — die Ausnahme sollte aber je Produkt konkret geprüft werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 6 (Recyclingfähige Verpackungen) und Anhang II (Leistungsstufen A/B/C, DfR-Kriterien).
- Verordnung (EU) 2025/40, Art. 6 Abs. 11 (Ausnahmen u. a. Arzneimittel, Medizinprodukte, Gefahrgut).
- Verordnung (EU) 2025/40, Art. 71 (Geltungsbeginn 12.08.2026).
- Stand der Prüfung: Juli 2026. Keine Rechtsberatung — die endgültige Bewertung richtet sich nach den EU-Rechtsakten.
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