Recyclingfähigkeit: Was sie bedeutet und warum Sie die Angaben bei Ihren Lieferanten anfragen müssen
Ob eine Verpackung recyclingfähig ist, entscheidet sich an Material, Aufbau und Komponenten. Diese Angaben liegen beim Lieferanten. So fragen Sie sie richtig an.
Oskar CornelissenCo-Founder & CLO, RegulyVeröffentlicht am 03.07.2026 · 9 Min Lesezeit
Inhalt
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen in der EU nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die recyclingfähig sind. Das klingt nach einer Aufgabe für die Verpackungsentwicklung. In der Praxis beginnt sie aber im Einkauf: Ob eine Verpackung die Anforderungen erfüllt, hängt an Angaben zu Material, Aufbau, Farben, Klebstoffen und Etiketten, die fast immer beim Lieferanten liegen. Dieser Beitrag erklärt, was Recyclingfähigkeit nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bedeutet, welche Informationen Sie für die Bewertung brauchen und wie Sie diese bei Ihren Lieferanten vollständig und belastbar anfragen.
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2025/40
- Mindeststufe ab 2030
- Stufe C, also mindestens 70 % der Kriterien
- Mindeststufe ab 2038
- Stufe B, also mindestens 80 % der Kriterien
- Pflicht des Lieferanten
- Informationen und Unterlagen an den Erzeuger übergeben (Art. 16)
Was Recyclingfähigkeit nach der PPWR bedeutet
Recyclingfähig ist eine Verpackung nach Art. 6 PPWR, wenn sie so gestaltet ist, dass sie nach Gebrauch getrennt gesammelt, sortiert und zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden kann, die Primärrohstoffe ersetzen. Entscheidend ist also nicht, ob das Material grundsätzlich recycelbar ist, sondern ob diese konkrete Verpackung in den etablierten Sammel- und Sortiersystemen tatsächlich im Recycling ankommt und dort sauber verarbeitet werden kann.
Gemessen wird das über Design-for-Recycling-Kriterien, die je Verpackungskategorie festgelegt werden. Aus dem Anteil der erfüllten, gewichteten Kriterien ergibt sich eine Leistungsstufe: A ab 95 %, B ab 80 %, C ab 70 %. Unter 70 % gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2035 kommt eine zweite Bedingung hinzu: Das Material muss nicht nur recyclinggerecht gestaltet sein, sondern auch in großem Maßstab tatsächlich recycelt werden.
12. Aug. 2026
PPWR gilt
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Mitwirkungspflicht der Lieferanten sind verbindlich.
1. Jan. 2030
Recyclingfähigkeit Pflicht
Verpackungen müssen mindestens Stufe C erreichen. Die Kriterien je Kategorie folgen per delegiertem Rechtsakt.
1. Jan. 2035
Recycling im großen Maßstab
Neben der Gestaltung zählt, ob das Material tatsächlich in relevantem Umfang recycelt wird.
1. Jan. 2038
Stufe C entfällt
Marktfähig sind nur noch Verpackungen der Stufe A oder B.
Woran sich die Recyclingfähigkeit entscheidet
Eine Verpackung besteht selten aus einem einzigen Material. Karton, Inlay, Folie, Deckel, Etikett, Klebstoff und Druckfarbe werden einzeln betrachtet, und schon ein schlecht trennbarer Bestandteil kann die Gesamtbewertung nach unten ziehen. Typische Stellhebel sind:
- Materialart und Aufbau: Monomaterial oder Verbund, Anzahl und Art der Schichten, Barrieren und Beschichtungen.
- Farben und Additive: Ruß-basierte Farben, die von Sortieranlagen nicht erkannt werden, oder Füllstoffe, die die Dichte verändern.
- Etiketten und Sleeves: Material, Fläche im Verhältnis zur Verpackung und ob sie sich im Recyclingprozess ablösen.
- Klebstoffe und Verschlüsse: Ob sie wasserlöslich sind, sich trennen lassen und zum Hauptmaterial passen.
- Gewichte je Komponente: Ohne Gewichtsanteile lässt sich nicht berechnen, welcher Teil der Verpackung welches Kriterium erfüllt.
Keine dieser Angaben lässt sich zuverlässig von außen ablesen. Eine Folie kann aussehen wie reines Polyethylen und trotzdem eine Barriereschicht aus einem anderen Kunststoff enthalten. Ein Etikett kann recyclinggerecht wirken und mit einem Klebstoff aufgebracht sein, der sich im Waschprozess nicht löst. Die Recyclingfähigkeit lässt sich deshalb nur mit den Daten derjenigen bewerten, die die Verpackung oder ihre Bestandteile herstellen.
Warum Sie die Angaben beim Lieferanten anfragen müssen
Die PPWR verteilt die Verantwortung klar. Der Erzeuger, also das Unternehmen, das die Verpackung herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, bewertet die Konformität und hält das Ergebnis in der technischen Dokumentation nach Anhang VII fest. Mit der EU-Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung dafür. Die Daten, die er dafür braucht, hat er aber meist nicht selbst.
Hier setzt Art. 16 an: Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die er für den Nachweis der Konformität benötigt. Das ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht. Sie gilt bereits seit dem 12. August 2026, auch wenn die Mindeststufe erst ab 2030 greift.
Dazu kommt ein praktischer Grund: Die Kriterien je Verpackungskategorie werden erst per delegiertem Rechtsakt festgelegt. Wer jetzt schon die Rohdaten seiner Verpackungen strukturiert vorliegen hat, kann die Leistungsstufe berechnen, sobald die Kriterien feststehen, statt dann erst bei Dutzenden Lieferanten nachzufassen. Wer bis 2030 noch umgestalten muss, braucht diese Zeit für Entwicklung, Tests und neue Werkzeuge.
Was Sie beim Lieferanten anfragen sollten
Eine gute Anfrage ist konkret. Statt allgemein nach einem „Nachweis der Recyclingfähigkeit" zu fragen, bitten Sie um die Daten, aus denen sich die Bewertung ableiten lässt. Je Verpackung und je Komponente sind das in der Regel:
| Angabe | Wozu Sie sie brauchen |
|---|---|
| Materialart je Komponente (z. B. PET, PP, Karton, Glas) | Zuordnung zur Verpackungskategorie und zu den passenden Kriterien |
| Gewicht je Komponente | Gewichtung der Kriterien und Berechnung der Stufe |
| Schichtaufbau, Barrieren, Beschichtungen | Bewertung von Verbunden und störenden Schichten |
| Farben, Druckfarben, Additive, Füllstoffe | Erkennbarkeit in der Sortierung und Qualität des Rezyklats |
| Etiketten, Sleeves, Klebstoffe | Trennbarkeit im Recyclingprozess |
| Rezyklatanteil | Mindestrezyklatanteile nach Art. 7 und technische Dokumentation |
| Vorhandene Prüfberichte oder Bewertungen | Plausibilisierung und Beleg in der technischen Dokumentation |
Angabe
Materialart je Komponente (z. B. PET, PP, Karton, Glas)
- Wozu Sie sie brauchen
- Zuordnung zur Verpackungskategorie und zu den passenden Kriterien
Angabe
Gewicht je Komponente
- Wozu Sie sie brauchen
- Gewichtung der Kriterien und Berechnung der Stufe
Angabe
Schichtaufbau, Barrieren, Beschichtungen
- Wozu Sie sie brauchen
- Bewertung von Verbunden und störenden Schichten
Angabe
Farben, Druckfarben, Additive, Füllstoffe
- Wozu Sie sie brauchen
- Erkennbarkeit in der Sortierung und Qualität des Rezyklats
Angabe
Etiketten, Sleeves, Klebstoffe
- Wozu Sie sie brauchen
- Trennbarkeit im Recyclingprozess
Angabe
Rezyklatanteil
- Wozu Sie sie brauchen
- Mindestrezyklatanteile nach Art. 7 und technische Dokumentation
Angabe
Vorhandene Prüfberichte oder Bewertungen
- Wozu Sie sie brauchen
- Plausibilisierung und Beleg in der technischen Dokumentation
Bitten Sie außerdem um einen Ansprechpartner und um die Zusage, Änderungen an Material oder Aufbau mitzuteilen. Eine Recyclingbewertung ist nur so lange gültig, wie die Verpackung unverändert bleibt. Wechselt der Lieferant den Kleber oder die Folie, kann sich die Stufe verschieben.
So läuft eine Lieferantenanfrage in der Praxis
- Verpackungen erfassen: Listen Sie alle Verpackungen auf, die Sie in Verkehr bringen, und ordnen Sie jeder Komponente den Lieferanten zu.
- Anfrage standardisieren: Nutzen Sie für alle Lieferanten dieselben Felder. Freitext-Antworten per E-Mail lassen sich kaum auswerten.
- Rechtsgrundlage nennen: Verweisen Sie auf Art. 16 PPWR. Das klärt, dass es um eine gesetzliche Mitwirkungspflicht geht und nicht um eine Kundenumfrage.
- Frist setzen: Vier bis sechs Wochen sind realistisch. Fassen Sie nach, wenn Angaben fehlen.
- Antworten prüfen: Stimmen Gewichte und Materialangaben mit dem Muster überein? Fehlen Komponenten?
- Ergebnis dokumentieren: Legen Sie Antworten, Belege und Ihre Bewertung in der technischen Dokumentation ab. Sie muss fünf Jahre aufbewahrt werden, bei Mehrwegverpackungen zehn.
Wenn Lieferanten nicht antworten
Nicht jeder Lieferant reagiert sofort, vor allem kleinere Betriebe oder Lieferanten außerhalb der EU kennen die PPWR oft noch nicht im Detail. Erklären Sie kurz, warum Sie die Angaben brauchen, und bieten Sie eine einfache Vorlage an. Bleibt die Antwort aus, sollten Sie das dokumentieren und die Anforderung in künftige Lieferverträge aufnehmen. Wer Verpackungen neu ausschreibt, kann die Bereitstellung der Daten von Anfang an zur Bedingung machen.
Für Verpackungen, zu denen sich keine verlässlichen Daten beschaffen lassen, bleibt am Ende nur eine eigene Analyse oder ein Lieferantenwechsel. Beides kostet Zeit. Je früher Sie wissen, wo Lücken bestehen, desto mehr Spielraum haben Sie bis 2030.
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