Reguly

ToolkitPPWR

Ihre Rolle in der PPWR bestimmen

Die PPWR verteilt Pflichten nach Rollen — und die beiden wichtigsten heißen im Deutschen fast gleich. Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht. Der Hersteller verantwortet, dass ihre Entsorgung finanziert und gemeldet wird. Wer beides verwechselt, erfüllt die falschen Pflichten und merkt es erst, wenn die Marktüberwachung fragt. Diese Entscheidungshilfe geht die Abgrenzungen durch, samt der Fälle, in denen ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig trägt.

Oskar CornelissenOskar CornelissenCo-Founder & CLO, RegulyStand Oktober 2026Datei per E-Mail anfordern
Inhalt
  1. Die Verwechslung, die alles verschiebt
  2. Erzeuger: verantwortlich für die Verpackung
  3. Hersteller: verantwortlich für die Entsorgung
  4. Die übrigen Rollen
  5. Wann Sie unfreiwillig zum Erzeuger werden
  6. Sechs Fälle aus der Praxis
  7. Mehrere Rollen gleichzeitig

Die Verwechslung, die alles verschiebt

Im englischen Originaltext stehen „manufacturer" und „producer". Die amtliche Übersetzung macht daraus „Erzeuger" und „Hersteller" — zwei Wörter, die im Alltag dasselbe meinen und in der Verordnung Verschiedenes. Wer sie aus dem Sprachgefühl heraus zuordnet, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch.

Die beiden Rollen hängen an unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Die Erzeugerrolle knüpft an das Produkt an: Wessen Marke trägt die Verpackung? Die Herstellerrolle knüpft an das Gebiet an: Wer stellt sie in diesem Mitgliedstaat zuerst bereit? Daraus folgt eine Asymmetrie, die überrascht — für eine Verpackung gibt es genau einen Erzeuger, aber je Absatzland einen eigenen Hersteller.

Erzeugerverantwortlich für die Verpackung

Erzeuger ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist nicht, wer die Maschine bedient, sondern wessen Name auf der Verpackung steht. Trägt die Verpackung weder Namen noch Marke, etwa ein neutraler Versandkarton aus dem Katalog, ist ihr Hersteller der Erzeuger.

Pflichten

  • Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen — interne Fertigungskontrolle nach Modul A (Anhang VII)
  • Technische Dokumentation je Verpackung erstellen und vorhalten (Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39, Anhang VIII, Erzeugerpflicht nach Art. 15)
  • Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3)
  • Identifikation, Name und Anschrift anbringen (Art. 15 Abs. 5, 6)

Herstellerverantwortlich für die Entsorgung

Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Ware erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder sie dort als Nicht-Endabnehmer auspackt. Mit der Beschaffenheit der Verpackung hat diese Rolle nichts zu tun — sie regelt die erweiterte Herstellerverantwortung, in Deutschland bislang über LUCID und die dualen Systeme.

Pflichten

  • Registrierung im nationalen Herstellerregister, in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln (Art. 44 Abs. 2)
  • Ohne Registrierung ist die erstmalige Bereitstellung untersagt (Art. 44 Abs. 4)
  • Jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni für das Vorjahr (Art. 44 Abs. 7)
  • Finanzbeiträge für Sammlung und Behandlung (Art. 45 Abs. 2), öko-moduliert nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 8)
  • Vereinfachte Meldung unter 10 Tonnen im Jahr — von der Registrierung befreit das nicht (Art. 44 Abs. 8)

Die übrigen Rollen

Importeur (Art. 18)
Prüft, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, hält eine Kopie der Konformitätserklärung bereit und ergänzt eigene Kontaktangaben. Er stellt selbst keine Erklärung aus.
Vertreiber (Art. 19)
Gibt weiter, ohne herzustellen oder einzuführen; prüft die Registrierung des Herstellers sowie Kennzeichen und Erzeugerangaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6. Eine Konformitätserklärung muss er nicht besitzen.
Lieferant (Art. 16)
Liefert Material oder Verpackung an einen Erzeuger und händigt ihm alle Informationen und Unterlagen aus, die dieser für Konformitätsbewertung und technische Dokumentation braucht. Dazu gehören die Angaben zu Schwermetallen und besorgniserregenden Stoffen nach Art. 5, bei Lebensmittelkontakt auch zu PFAS. Eine Konformitätserklärung stellt er nicht aus.
Bevollmächtigter (Art. 17)
Darf technische Dokumentation und Erklärung aufbewahren, aber nicht erstellen; die Erstellungspflicht bleibt beim Erzeuger.
Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 4–8)
Prüfen Registrierung bzw. Selbstbescheinigung der Hersteller, die über sie verkaufen. Fulfilment-Dienstleister erhalten vom Hersteller Registriernummer und Selbstbescheinigung und dürfen die Konformität durch Lagerung, Verpackung und Versand nicht gefährden (Art. 20). Erzeuger werden sie dadurch nicht.

Wann Sie unfreiwillig zum Erzeuger werden

Der praktisch wichtigste Mechanismus steht in Art. 21: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke weitergibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger — mit der vollen Pflichtenlast. Das trifft Unternehmen, die sich als reine Händler oder Importeure verstehen und deshalb nie eine technische Dokumentation aufgebaut haben.

Sechs Fälle aus der Praxis

  1. Fall 1Eigenmarke beim LohnfertigerSie sind Erzeuger. Der Lohnfertiger liefert Angaben zu, verantwortlich für Bewertung, Dossier und Erklärung sind Sie.
  2. Fall 2Import aus einem DrittlandSie sind Importeur. Sie prüfen die Unterlagen des Erzeugers und halten eine Kopie der Erklärung bereit. Erst wenn Sie unter eigener Marke verkaufen, werden Sie nach Art. 21 selbst Erzeuger.
  3. Fall 3Weiterverkauf innerhalb der EU ohne VeränderungSie sind Vertreiber. Mit Prüf-, nicht mit Erstellungspflicht.
  4. Fall 4Neutraler Versandkarton aus dem KatalogErzeuger ist der Hersteller des Kartons, nicht Sie. Dasselbe gilt für Klebeband, Füllmaterial, Stretchfolie und Paletten ohne Ihren Namen. Ein Versandaufkleber ändert daran nichts. Sie stellen dafür keine eigene Erklärung aus und halten fest, von wem Sie die Ware beziehen (Art. 22).
  5. Fall 5Versandkarton mit eigenem LogoFür diese Transportverpackung sind Sie Erzeuger, auch wenn Sie es für die Produktverpackung nicht sind. Der Kartonhersteller liefert Ihnen die Unterlagen nach Art. 16.
  6. Fall 6Maßanfertigung ohne AufdruckErzeuger ist, wer die Spezifikation vorgibt. Bestellen Sie einen Karton oder eine Kiste nach eigener Zeichnung, liegt die Rolle bei Ihnen.

Mehrere Rollen gleichzeitig

Der Normalfall ist nicht eine Rolle, sondern mehrere — und die Pflichten gelten kumulativ, nicht wahlweise. Ein Markenhersteller, der in Deutschland, Österreich und Frankreich verkauft, ist einmal Erzeuger (produktbezogen) und zugleich in allen drei Ländern Hersteller, also dreifach registrierungs- und meldepflichtig.

Für die Dokumentation heißt das: Die Erzeugerrolle wird nicht einmal für das Unternehmen bestimmt, sondern je Verpackungsbestandteil und Lieferbeziehung, die Herstellerrolle je Absatzmarkt. Dieselbe Marke ist für ihre bedruckte Faltschachtel Erzeuger, für den neutralen Versandkarton des Kartonherstellers aber nicht. Wer das auf Unternehmensebene entscheidet, dokumentiert zwangsläufig für einen Teil des Sortiments falsch.

Geschrieben von

Oskar CornelissenCo-Founder & CLO, Reguly

Oskar verantwortet die regulatorische Seite bei Reguly und prüft, welcher Nachweis einer behördlichen Prüfung tatsächlich standhält.

Diese Arbeitshilfe ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der jeweils geltenden Fassung.

Kostenlos

Toolkit als PDF

PDF · 273 kB

Das steckt drin

  • Erzeuger und Hersteller sauber getrennt — mit den Fundstellen
  • Die Pflichten je Rolle, nebeneinandergestellt
  • Fallbeispiele — Eigenmarke, Import, Lohnfertigung, Versandverpackung

Weitere Guides & Checklisten

Alle ansehen
Ihre Rolle in der PPWR bestimmen | Reguly