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EU-Regulierung

VerpackG vs PPWR: Was ändert sich für Sie 2026?

8 Min. Lesezeit Aktualisiert Juli 2026
Vergleich VerpackG und PPWR: nationale Registrierung und EU-Produktkonformität

Die Kurzfassung vorweg: Die PPWR ersetzt das deutsche Verpackungsgesetz nicht, sie ergänzt es. Ab dem 12. August 2026 gilt für Sie beides parallel — die vertraute nationale Registrierung und Systembeteiligung auf der einen Seite, die neue EU-weite Produktkonformität je Verpackung auf der anderen. Ihre LUCID-Registrierung und Ihr Vertrag mit einem dualen System entbinden Sie nicht von den neuen PPWR-Pflichten. Wer VerpackG heute beherrscht, hat die halbe Miete — die andere Hälfte kommt on top.

Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?

Nein — nicht vollständig. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit ihrem Inkrafttreten am 11. Februar 2025 unmittelbar und wird ab dem 12. August 2026 im Großteil anwendbar (Art. 71). Sie hebt die alte EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf, auf der viele nationale Regeln beruhen. Das deutsche VerpackG bleibt jedoch in seiner Vollzugsfunktion bestehen: Registrierung, duale Systeme und Aufsicht laufen national weiter. Die PPWR legt eine zweite, produktbezogene Pflichtenebene darüber.

Merksatz: Die PPWR ersetzt die europäische Richtlinie, nicht den deutschen Vollzug. Registrieren, an dualen Systemen beteiligen und Mengen melden tun Sie weiterhin national — nur kommt die EU-Produktkonformität jetzt zusätzlich hinzu.

Was ist das VerpackDG — und wie hängt es mit dem VerpackG zusammen?

Zum 12. August 2026 wird das VerpackG durch das VerpackDG (Verpackungsdurchführungsgesetz) weitgehend abgelöst. Der Namenswechsel ist die häufigste Verwirrungsquelle: Es handelt sich nicht um ein völlig neues Regime, sondern um die nationale Anpassung an die PPWR. Weil eine EU-Verordnung unmittelbar gilt und nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden muss, schrumpft das nationale Gesetz von einem eigenständigen Regelwerk (VerpackG) zu einem Durchführungsgesetz (VerpackDG), das die PPWR flankiert — etwa dort, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Aufgaben zuweist (Register, duale Systeme, Sanktionen).

Praktisch heißt das: Wenn ab 2026 vom "VerpackDG" die Rede ist, meint man denselben nationalen Vollzugsrahmen, den Sie vom VerpackG kennen — LUCID, Systembeteiligung, ZSVR — nur unter neuem Namen und an die PPWR angedockt. Die materiellen Produktvorgaben stehen dann in der PPWR selbst.

Was bleibt gleich (LUCID, duale Systeme, ZSVR)?

Die nationale Mechanik, die Onlinehändler und Inverkehrbringer seit Jahren kennen, bleibt im Kern erhalten und wird über das VerpackDG fortgeführt. Wer heute korrekt registriert und systembeteiligt ist, verliert diesen Status nicht — er reicht ab 2026 nur nicht mehr allein aus.

  • LUCID-Registrierung: weiterhin kostenlos und Pflicht vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Ohne Registrierung kein Verkauf.
  • Duale Systeme / Systembeteiligung: die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen für haushaltsnahe Verpackungen bleibt bestehen.
  • ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister): bleibt die nationale Aufsichts- und Registerbehörde.
  • Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen: das nationale Einwegpfand läuft unverändert weiter.
  • Jährliche Datenmeldung: die Mengenmeldung ans Register bleibt eine wiederkehrende Pflicht.

Was ist unter der PPWR neu?

Neu ist eine produktbezogene Konformitätsebene, die es unter dem reinen VerpackG so nicht gab. Statt "nur" die Menge einer Verpackung zu registrieren und zu bezahlen, müssen Sie unter der PPWR nachweisen, dass jede einzelne Verpackung die EU-Anforderungen erfüllt — vergleichbar mit der CE-Logik bei Produkten.

  • Technische Dokumentation je Verpackung (Anhang VII) — nachweispflichtig, dass Design-, Recycling- und Materialvorgaben eingehalten sind.
  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung (DoC) nach Art. 39 und Anhang VIII — der formale Nachweis der PPWR-Konformität.
  • Unmittelbar geltende Design- und Recyclingfähigkeits-Vorgaben (Art. 6), gestaffelt in Leistungsstufen.
  • Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen (Art. 7).
  • Harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben (Art. 12) — EU-weit einheitlich statt national uneinheitlich.

Diese Vorgaben gelten kraft Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine in Deutschland konforme Verpackung ist damit grundsätzlich in der gesamten Union marktfähig (Art. 4) — das ist die Kehrseite und der Vorteil der Harmonisierung.

Gelten VerpackG/VerpackDG und PPWR parallel?

Ja, beides gilt parallel. Ab dem 12. August 2026 müssen Sie zwei Ebenen gleichzeitig bedienen: die nationale Registrierung und Systembeteiligung (VerpackDG) UND die EU-Produktkonformität (PPWR). Die eine Ebene ersetzt die andere nicht. LUCID-Registrierung plus duales System erfüllen Ihre nationalen Pflichten — sie sagen aber nichts darüber aus, ob Ihre Verpackung die PPWR-Produktanforderungen erfüllt.

Bleibt national (VerpackDG)

  • LUCID-Registrierung (kostenlos, vor Inverkehrbringen)
  • Beteiligung an dualen Systemen / Systembeteiligung
  • ZSVR als Aufsichts- und Registerbehörde
  • Einwegpfand auf Getränkeverpackungen
  • Jährliche Mengen-/Datenmeldung ans Register
  • Fokus: Wer bringt wie viel in Verkehr — und zahlt dafür

Neu durch PPWR

  • Technische Dokumentation je Verpackung (Anhang VII)
  • Konformitätsbewertung + EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII)
  • Design- & Recyclingfähigkeits-Vorgaben (Art. 6)
  • Mindestrezyklatanteil Kunststoff (Art. 7)
  • Harmonisierte EU-Kennzeichnung (Art. 12)
  • Fokus: Ist die einzelne Verpackung konform — und belegbar

Kern-Missverständnis: LUCID und die Beteiligung an einem dualen System entbinden NICHT von der DoC-Pflicht. Das sind zwei getrennte Nachweiswelten — nationale Systembeteiligung auf der einen, PPWR-Produktkonformität mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung auf der anderen Seite.

Warum reicht die Systembeteiligung ab 2026 nicht mehr?

Weil Systembeteiligung und Produktkonformität zwei verschiedene Fragen beantworten. Die Systembeteiligung finanziert die Sammlung und Verwertung Ihrer Verpackungen — sie ist eine Mengen- und Gebührenpflicht. Die PPWR fragt zusätzlich: Erfüllt diese konkrete Verpackung die Design-, Recycling- und Rezyklatvorgaben, und können Sie das mit technischer Dokumentation und einer EU-Konformitätserklärung belegen? Das Bezahlen der Systemgebühr ändert nichts an der Konformität der Verpackung selbst.

Was ändert sich bei den EPR-Gebühren?

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bleibt als Prinzip bestehen — neu ist ihre Verzahnung mit der PPWR. Die Ökomodulation der EPR-Finanzbeiträge wird an die PPWR-Recyclingklassen gekoppelt (Art. 6 Abs. 8): Besser recyclingfähige Verpackungen zahlen künftig weniger, schlechter recyclingfähige mehr. Damit steuert das Verpackungsdesign unmittelbar Ihre Gebührenlast. Wer die Recyclingfähigkeit seiner Verpackungen kennt und dokumentiert, kann Kosten aktiv beeinflussen.

Geltungsbeginn PPWR
12. August 2026 (Art. 71)
Inkrafttreten PPWR
11. Februar 2025 (nicht 22.01. = Veröffentlichung)
VerpackG → VerpackDG
ab 12.08.2026, nationale Anpassung an die PPWR
Bleibt national
LUCID, duale Systeme, ZSVR, Einwegpfand, Datenmeldung
Neu (EU-weit)
DoC, technische Doku, Design-/Recycling-/Rezyklat-/Kennzeichnungsvorgaben
Gebühren-Kopplung
EPR-Ökomodulation an PPWR-Recyclingklassen (Art. 6 Abs. 8)
11.02.2025
PPWR in Kraft getreten

20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 71). Nicht zu verwechseln mit dem 22.01.2025, dem Datum der Veröffentlichung.

12.08.2026
PPWR gilt + VerpackDG löst VerpackG ab

Geltungsbeginn des Großteils der PPWR (Art. 71). Zeitgleich ersetzt das VerpackDG das VerpackG. Ab hier gelten beide Ebenen parallel.

ab 2030
Zentrale Design-Stufen greifen

Recyclingfähigkeitsklassen, Mindestrezyklatanteil und weitere Kernvorgaben werden wirksam (Art. 6, 7) — mit Vorbehalt der zugehörigen Rechtsakte.

Was müssen Bestandskunden jetzt tun?

Wenn Sie heute VerpackG-konform sind, ist Ihre nationale Ebene weitgehend gesichert. Die Arbeit der nächsten Monate liegt auf der neuen PPWR-Produktebene: Verstehen, für welche Verpackungen Sie welche Konformitätsnachweise brauchen, und die Datenbasis dafür aufbauen.

  • LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Pfandpflichten unverändert weiterführen — die nationale Ebene bleibt.
  • Verpackungsportfolio inventarisieren: welche Verpackungen, welche Materialien, welche Rolle (Erzeuger, Importeur, Vertreiber).
  • Je Verpackung die PPWR-Betroffenheit prüfen: Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklatanteil (Art. 7), Kennzeichnung (Art. 12).
  • Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Anhang VII/VIII, Art. 39) vorbereiten — die neue DoC-Pflicht.
  • Recyclingfähigkeit bewerten, weil sie künftig über die Ökomodulation die EPR-Gebühr steuert (Art. 6 Abs. 8).
  • Rechtsakte beobachten: viele Detailfristen hängen an noch zu erlassenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakten.

Wichtig: Die rechtliche Einordnung Ihrer konkreten Rolle und Pflichten gehört in die Hände Ihrer Kanzlei oder Fachabteilung. Dieser Beitrag ordnet die Ebenen ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

Wer VerpackG heute beherrscht, verliert nichts — muss aber ab 2026 eine zweite, produktbezogene Nachweisebene bedienen. Systembeteiligung ist Pflicht A, PPWR-Konformität ist Pflicht B.

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), ABl. L 2025/40 vom 22.1.2025 — insb. Art. 4, 6, 7, 12, 39, 44, 45, 70, 71; Anhang VII und VIII.
  • VerpackG / VerpackDG (nationale Umsetzung und Vollzug: LUCID, duale Systeme, ZSVR, Einwegpfand).
  • Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung; nationale Umsetzung und Rollenzuordnung im Einzelfall prüfen.

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