PPWR-Konformitätserklärung: ausfüllbare Vorlage
Die Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist das Dokument, mit dem Sie erklären, dass Ihre Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie ist keine Formsache: fehlt eine Pflichtangabe, ist die Erklärung unvollständig. Hier stehen alle geforderten Felder, ein ausgefülltes Beispiel und die Vorlage zum Übernehmen.
Ben Koenigs
Co-Founder & CPO, Reguly · Stand August 2026
- Alle Pflichtangaben nach Anhang VIII, Feld für Feld erklärt
- Ein vollständig ausgefülltes Beispiel für eine Faltschachtel
- Hinweise, welche Angaben aus welcher Quelle im Unternehmen kommen
Wer die Erklärung ausstellen muss
Die Konformitätserklärung stellt aus, wer die Verpackung im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Hersteller — bei Import aus einem Drittland der Importeur, der damit in die Herstellerpflichten eintritt.
Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung physisch produziert, sondern unter wessen Namen oder Marke sie auf den Markt kommt. Wer eine Verpackung unter eigener Marke vertreibt, gilt als Hersteller, auch wenn ein Lohnfertiger sie produziert hat.
Die Pflichtangaben nach Anhang VIII
Anhang VIII gibt den Inhalt vor. Die Erklärung ist kein freies Dokument — sie muss die folgenden Angaben enthalten, und zwar eindeutig einer konkreten Verpackung zuordenbar:
- Eindeutige Kennung der Verpackung oder des Verpackungstyps
- Name und Anschrift des Herstellers, bei Import zusätzlich des Importeurs
- Erklärung, dass die Konformitätserklärung unter alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird
- Gegenstand der Erklärung — Beschreibung der Verpackung, ausreichend für die Rückverfolgbarkeit
- Verweis auf die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen
- Datum der Ausstellung, Ort, Name und Unterschrift der verantwortlichen Person
Wie lange Sie das Dokument aufbewahren müssen
Die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation dazu sind zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Praktisch heißt das: die Erklärung muss auch dann noch auffindbar und lesbar sein, wenn die Verpackung längst nicht mehr produziert wird — und wenn die Person, die sie unterschrieben hat, nicht mehr im Unternehmen ist.
Die häufigsten Fehler
- Die Erklärung beschreibt ein Produkt statt der Verpackung
- Es fehlt die eindeutige Kennung, sodass sich die Erklärung keiner konkreten Verpackung zuordnen lässt
- Die Angaben zum Rezyklatanteil stehen im Dokument, sind aber durch nichts belegt
- Die Erklärung ist unterschrieben, aber die zugehörige technische Dokumentation existiert nicht
Diese Vorlage ist eine Arbeitshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der jeweils geltenden Fassung.

