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Ihre Leitfädenfür die Verpackungsverordnung.
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Vorlage
PPWR-Konformitätserklärung: ausfüllbare Vorlage
Mit der EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII erklärt der Erzeuger, dass seine Verpackung die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie ist ein kurzes Deckblatt: Kennnummer, acht Ziffern im amtlichen Wortlaut, Unterschrift mit Name und Funktion. Hier steht, was in jede Ziffer gehört, was nicht hineingehört, und die Vorlage zum Ausfüllen.
Die acht Ziffern nach Anhang VIII
- ·KopfKennnummer der Erklärung — eine eigene Nummer, nicht die Kennung der Verpackung — mit Fassung und Datum
- 1.Eindeutige Kennung der VerpackungTyp-, Chargen- oder Seriennummer, identisch mit dem Kennzeichen auf der Verpackung
- 2.Name und Postanschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des BevollmächtigtenIhre Angaben
- 3.Der feste Satz zur alleinigen Verantwortung des ErzeugersIhre Angaben
- 4.Gegenstand der ErklärungBeschreibung der Verpackung mit Verpackungsart, Verwendungszweck und allen Bestandteilen samt Material
- 5.Verordnung (EU) 2025/40 mit Amtsblatt-Fundstelle, die erklärten Anforderungen aus Art. 5 bis 12 und weitere angewandte RechtsakteIhre Angaben
- 6.Technische Spezifikationen mit Ausgabe oder Datum und die Nummer der technischen Dokumentation; harmonisierte Normen unter Art. 36 gibt es bisher nichtIhre Angaben
- 7.Notifizierte Stelleentfällt, weil Verpackungen nach Modul A (interne Fertigungskontrolle) bewertet werden
- 8.Zusätzliche Angaben, etwa Ausnahmen oder später geltende Anforderungen; danach Ort, Datum, Name, Funktion und UnterschriftIhre Angaben
Was nicht in die Erklärung gehört
Gewichte, Rezyklatanteile, Recyclingklassen, Prüfergebnisse und Berechnungen stehen in der technischen Dokumentation nach Anhang VII, nicht in der Erklärung. Die Erklärung verweist unter Ziffer 6 auf diese Dokumentation.
Wie lange Sie das Dokument aufbewahren müssen
Erklärung und technische Dokumentation sind ab dem Inverkehrbringen fünf Jahre aufzubewahren, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der Behörde sind die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.
Die häufigsten Fehler
- Die Erklärung beschreibt ein Produkt statt der Verpackung
- Es fehlt die eindeutige Kennung, sodass sich die Erklärung keiner konkreten Verpackung zuordnen lässt
- Die Erklärung enthält Stoffdaten wie Rezyklatanteil oder Recyclingklasse, die in die technische Dokumentation gehören
- Ziffer 6 nennt harmonisierte Normen, die es unter der PPWR noch nicht gibt
- Die Erklärung ist unterschrieben, aber die zugehörige technische Dokumentation existiert nicht
Stand September 2026Seite 1VorlagePPWR-Konformitätserklärung: ausfüllbare VorlageDie EU-Konformitätserklärung der PPWR als ausfüllbare Vorlage.Lesen und Datei anfordern→ - ChecklistePPWR · 2026RegulyPPWR · Checkliste
Checkliste
Die technische Dokumentation der PPWR
Die EU-Konformitätserklärung ist die Zusage; die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Nachweis dahinter. Anhand der Dokumentation muss sich die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen bewerten lassen, und sie muss eine Analyse der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Diese Checkliste geht die geforderten Inhalte Punkt für Punkt durch.
Was Anhang VII Nr. 2 verlangt
Die technische Dokumentation führt die geltenden Anforderungen auf, enthält eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität und erfasst Gestaltung, Herstellung und …
- a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
- b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen — praktisch eine Stückliste je Bestandteil
- c) Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen, der Pläne und der Funktionsweise
- d) eine Liste der angewandten Normen und Spezifikationen: harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, sonstige …
- e) eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 10 (Minimierung) und Art. …
- f) Prüfberichte
Welche Anforderungen heute gelten
Die Dokumentation muss zu jeder geltenden Anforderung einen Nachweis enthalten — und zu jeder noch nicht geltenden das Datum, ab dem sie gilt. Seit 12. August 2026 sind das:
- Art. 5: besorgniserregende Stoffe minimieren, Schwermetalle höchstens 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte bei …
- Art. 6 Abs. 1: Recyclingfähigkeit auf dem Niveau der bisherigen Verpackungsrichtlinie; eine Bewertung nach Anhang VII …
- Minimierung nach EN 13428:2004 bis Ende 2029 (Art. 70 Abs. 1 b)
- Art. 11 bei wiederverwendbaren Verpackungen und Art. 12 Abs. 8: keine irreführenden Kennzeichen
- Später: EPR-Symbole nur per QR-Code (2027), Kompostierbarkeit (2028), Materialetikett nach Art. 12 (frühestens August …
Normen: keine harmonisierten, aber sonstige Spezifikationen
Unter Art. 36 sind bisher keine harmonisierten Normen veröffentlicht. Die Normen EN 13427 ff. aus der alten Verpackungsrichtlinie begründen keine Konformitätsvermutung mehr; wer sie nutzt, führt sie als sonstige technische Spezifikationen mit Ausgabe. Für …
Herstellung, Aufbewahrung und Vorlage
Nach Anhang VII Nr. 3 müssen Fertigungsprozess und Überwachung sicherstellen, dass die Verpackung der Dokumentation und den Anforderungen entspricht: Wareneingang, Lieferantenqualifikation, Änderungsmanagement und festgelegte Auslöser für eine Neubewertung.
Stand Oktober 2026Seite 1ChecklisteDie technische Dokumentation der PPWRWas die technische Dokumentation nach Anhang VII enthalten muss, als Checkliste.Lesen und Datei anfordern→ - ToolkitPPWR · 2026RegulyPPWR · Toolkit
Toolkit
Ihre Rolle in der PPWR bestimmen
Die PPWR verteilt Pflichten nach Rollen — und die beiden wichtigsten heißen im Deutschen fast gleich. Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht. Der Hersteller verantwortet, dass ihre Entsorgung finanziert und gemeldet wird. Wer beides verwechselt, erfüllt die falschen Pflichten und merkt es erst, wenn die Marktüberwachung fragt. Diese Entscheidungshilfe geht die Abgrenzungen durch, samt der Fälle, in denen ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig trägt.
Erzeuger
verantwortlich für die Verpackung
- Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen
- Technische Dokumentation je Verpackung erstellen und vorhalten (Anhang VII)
- EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39, Anhang VIII, Erzeugerpflicht nach Art. 15)
- Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3)
- Identifikation, Name und Anschrift anbringen (Art. 15 Abs. 5, 6)
Hersteller
verantwortlich für die Entsorgung
- Registrierung im nationalen Herstellerregister, in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln (Art. 44 Abs. 2)
- Ohne Registrierung ist die erstmalige Bereitstellung untersagt (Art. 44 Abs. 4)
- Jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni für das Vorjahr (Art. 44 Abs. 7)
- Finanzbeiträge für Sammlung und Behandlung (Art. 45 Abs. 2), öko-moduliert nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 …
- Vereinfachte Meldung unter 10 Tonnen im Jahr
Die übrigen Rollen
- Importeur (Art. 18)
- Vertreiber (Art. 19)
- Lieferant (Art. 16)
- Bevollmächtigter (Art. 17)
- Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 4–8)
Wann Sie unfreiwillig zum Erzeuger werden
Der praktisch wichtigste Mechanismus steht in Art. 21: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke weitergibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger — mit der vollen …
Sechs Fälle aus der Praxis
- Eigenmarke beim Lohnfertiger: Sie sind Erzeuger. Der Lohnfertiger liefert Angaben zu, verantwortlich für Bewertung, …
- Import aus einem Drittland: Sie sind Importeur
- Weiterverkauf innerhalb der EU ohne Veränderung: Sie sind Vertreiber
- Neutraler Versandkarton aus dem Katalog: Erzeuger ist der Hersteller des Kartons, nicht Sie. Dasselbe gilt für …
- Versandkarton mit eigenem Logo: Für diese Transportverpackung sind Sie Erzeuger, auch wenn Sie es für die …
Stand Oktober 2026Seite 1ToolkitIhre Rolle in der PPWR bestimmenDie Abgrenzung der einzelnen Rollen: Erzeuger, Hersteller oder Importeur?Lesen und Datei anfordern→
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Vorlage
PPWR-Konformitätserklärung: ausfüllbare Vorlage
Mit der EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII erklärt der Erzeuger, dass seine Verpackung die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie ist ein kurzes Deckblatt: Kennnummer, acht Ziffern im amtlichen Wortlaut, Unterschrift mit Name und Funktion. Hier steht, was in jede Ziffer gehört, was nicht hineingehört, und die Vorlage zum Ausfüllen.
Die acht Ziffern nach Anhang VIII
- ·KopfKennnummer der Erklärung — eine eigene Nummer, nicht die Kennung der Verpackung — mit Fassung und Datum
- 1.Eindeutige Kennung der VerpackungTyp-, Chargen- oder Seriennummer, identisch mit dem Kennzeichen auf der Verpackung
- 2.Name und Postanschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des BevollmächtigtenIhre Angaben
- 3.Der feste Satz zur alleinigen Verantwortung des ErzeugersIhre Angaben
- 4.Gegenstand der ErklärungBeschreibung der Verpackung mit Verpackungsart, Verwendungszweck und allen Bestandteilen samt Material
- 5.Verordnung (EU) 2025/40 mit Amtsblatt-Fundstelle, die erklärten Anforderungen aus Art. 5 bis 12 und weitere angewandte RechtsakteIhre Angaben
- 6.Technische Spezifikationen mit Ausgabe oder Datum und die Nummer der technischen Dokumentation; harmonisierte Normen unter Art. 36 gibt es bisher nichtIhre Angaben
- 7.Notifizierte Stelleentfällt, weil Verpackungen nach Modul A (interne Fertigungskontrolle) bewertet werden
- 8.Zusätzliche Angaben, etwa Ausnahmen oder später geltende Anforderungen; danach Ort, Datum, Name, Funktion und UnterschriftIhre Angaben
Was nicht in die Erklärung gehört
Gewichte, Rezyklatanteile, Recyclingklassen, Prüfergebnisse und Berechnungen stehen in der technischen Dokumentation nach Anhang VII, nicht in der Erklärung. Die Erklärung verweist unter Ziffer 6 auf diese Dokumentation.
Wie lange Sie das Dokument aufbewahren müssen
Erklärung und technische Dokumentation sind ab dem Inverkehrbringen fünf Jahre aufzubewahren, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der Behörde sind die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.
Die häufigsten Fehler
- Die Erklärung beschreibt ein Produkt statt der Verpackung
- Es fehlt die eindeutige Kennung, sodass sich die Erklärung keiner konkreten Verpackung zuordnen lässt
- Die Erklärung enthält Stoffdaten wie Rezyklatanteil oder Recyclingklasse, die in die technische Dokumentation gehören
- Ziffer 6 nennt harmonisierte Normen, die es unter der PPWR noch nicht gibt
- Die Erklärung ist unterschrieben, aber die zugehörige technische Dokumentation existiert nicht
Stand September 2026Seite 1 - ChecklisteDie technische Dokumentation der PPWRLesen und Datei anfordern→ChecklistePPWR · 2026RegulyPPWR · Checkliste
Checkliste
Die technische Dokumentation der PPWR
Die EU-Konformitätserklärung ist die Zusage; die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Nachweis dahinter. Anhand der Dokumentation muss sich die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen bewerten lassen, und sie muss eine Analyse der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Diese Checkliste geht die geforderten Inhalte Punkt für Punkt durch.
Was Anhang VII Nr. 2 verlangt
Die technische Dokumentation führt die geltenden Anforderungen auf, enthält eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität und erfasst Gestaltung, Herstellung und …
- a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
- b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen — praktisch eine Stückliste je Bestandteil
- c) Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen, der Pläne und der Funktionsweise
- d) eine Liste der angewandten Normen und Spezifikationen: harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, sonstige …
- e) eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 10 (Minimierung) und Art. …
- f) Prüfberichte
Welche Anforderungen heute gelten
Die Dokumentation muss zu jeder geltenden Anforderung einen Nachweis enthalten — und zu jeder noch nicht geltenden das Datum, ab dem sie gilt. Seit 12. August 2026 sind das:
- Art. 5: besorgniserregende Stoffe minimieren, Schwermetalle höchstens 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte bei …
- Art. 6 Abs. 1: Recyclingfähigkeit auf dem Niveau der bisherigen Verpackungsrichtlinie; eine Bewertung nach Anhang VII …
- Minimierung nach EN 13428:2004 bis Ende 2029 (Art. 70 Abs. 1 b)
- Art. 11 bei wiederverwendbaren Verpackungen und Art. 12 Abs. 8: keine irreführenden Kennzeichen
- Später: EPR-Symbole nur per QR-Code (2027), Kompostierbarkeit (2028), Materialetikett nach Art. 12 (frühestens August …
Normen: keine harmonisierten, aber sonstige Spezifikationen
Unter Art. 36 sind bisher keine harmonisierten Normen veröffentlicht. Die Normen EN 13427 ff. aus der alten Verpackungsrichtlinie begründen keine Konformitätsvermutung mehr; wer sie nutzt, führt sie als sonstige technische Spezifikationen mit Ausgabe. Für …
Herstellung, Aufbewahrung und Vorlage
Nach Anhang VII Nr. 3 müssen Fertigungsprozess und Überwachung sicherstellen, dass die Verpackung der Dokumentation und den Anforderungen entspricht: Wareneingang, Lieferantenqualifikation, Änderungsmanagement und festgelegte Auslöser für eine Neubewertung.
Stand Oktober 2026Seite 1 - ToolkitIhre Rolle in der PPWR bestimmenLesen und Datei anfordern→ToolkitPPWR · 2026RegulyPPWR · Toolkit
Toolkit
Ihre Rolle in der PPWR bestimmen
Die PPWR verteilt Pflichten nach Rollen — und die beiden wichtigsten heißen im Deutschen fast gleich. Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht. Der Hersteller verantwortet, dass ihre Entsorgung finanziert und gemeldet wird. Wer beides verwechselt, erfüllt die falschen Pflichten und merkt es erst, wenn die Marktüberwachung fragt. Diese Entscheidungshilfe geht die Abgrenzungen durch, samt der Fälle, in denen ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig trägt.
Erzeuger
verantwortlich für die Verpackung
- Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen
- Technische Dokumentation je Verpackung erstellen und vorhalten (Anhang VII)
- EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39, Anhang VIII, Erzeugerpflicht nach Art. 15)
- Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3)
- Identifikation, Name und Anschrift anbringen (Art. 15 Abs. 5, 6)
Hersteller
verantwortlich für die Entsorgung
- Registrierung im nationalen Herstellerregister, in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln (Art. 44 Abs. 2)
- Ohne Registrierung ist die erstmalige Bereitstellung untersagt (Art. 44 Abs. 4)
- Jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni für das Vorjahr (Art. 44 Abs. 7)
- Finanzbeiträge für Sammlung und Behandlung (Art. 45 Abs. 2), öko-moduliert nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 …
- Vereinfachte Meldung unter 10 Tonnen im Jahr
Die übrigen Rollen
- Importeur (Art. 18)
- Vertreiber (Art. 19)
- Lieferant (Art. 16)
- Bevollmächtigter (Art. 17)
- Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 4–8)
Wann Sie unfreiwillig zum Erzeuger werden
Der praktisch wichtigste Mechanismus steht in Art. 21: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke weitergibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger — mit der vollen …
Sechs Fälle aus der Praxis
- Eigenmarke beim Lohnfertiger: Sie sind Erzeuger. Der Lohnfertiger liefert Angaben zu, verantwortlich für Bewertung, …
- Import aus einem Drittland: Sie sind Importeur
- Weiterverkauf innerhalb der EU ohne Veränderung: Sie sind Vertreiber
- Neutraler Versandkarton aus dem Katalog: Erzeuger ist der Hersteller des Kartons, nicht Sie. Dasselbe gilt für …
- Versandkarton mit eigenem Logo: Für diese Transportverpackung sind Sie Erzeuger, auch wenn Sie es für die …
Stand Oktober 2026Seite 1
Vor dem Ausfüllen
Klären Sie zuerst,
was auf Sie zutrifft.
- PPWR-Readiness-CheckWie weit sind Sie?Sieben Fragen, drei Minuten Aufwand, danach Klarheit.Check starten→Frage 4 von 7
EU-Konformitätserklärung
Liegt für Ihre Verpackungen eine Konformitätserklärung vor?
- Ja, eine aktuelle liegt vor
- In Arbeit
- Nein, noch keine
→ Reifegrad je Bereich
- Rollen-CheckWelche Rolle haben Sie?Sechs Fragen zeigen, welche Rolle Sie haben.Rolle bestimmen→
Steht auf Ihren Produkten Ihre eigene Marke?
Ja, bei allen- Lieferant
- Erzeuger
- Importeur
- Vertreiber
Erzeuger→ Sie stellen die Erklärung aus - Häufige Fragen152 Fragen sind schon beantwortet.Nach Themen sortiert, kurz und mit Beleg.Zu den Fragen→
Was ist die PPWR?
Was regelt die EU-Verpackungsverordnung konkret?
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die mit Verpackungen im EU-Markt zu tun haben: Verpackungshersteller, Abfüller und Verpacker, Importeure verpackter Produkte aus Drittstaaten, Händler und Distributoren, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU fallen unter die Verordnung, sofern sie verpackte Produkte im europäischen Binnenmarkt anbieten. Die konkreten Pflichten hängen von der jeweiligen Rolle im Wertschöpfungsprozess ab.
- Nov17Nächster TerminPPWR für Online-HändlerDienstag, 17. November 2026WebinareWir erklären die PPWR live.Eine Stunde mit einem Experten, live und kostenfrei.Zum Programm→
11:00–12:00 UhrLive · online
- PPWR-Readiness-CheckWie weit sind Sie?Sieben Fragen, drei Minuten Aufwand, danach Klarheit.Check starten→Frage 4 von 7
EU-Konformitätserklärung
Liegt für Ihre Verpackungen eine Konformitätserklärung vor?
- Ja, eine aktuelle liegt vor
- In Arbeit
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→ Reifegrad je Bereich
- Rollen-CheckWelche Rolle haben Sie?Sechs Fragen zeigen, welche Rolle Sie haben.Rolle bestimmen→
Steht auf Ihren Produkten Ihre eigene Marke?
Ja, bei allen- Lieferant
- Erzeuger
- Importeur
- Vertreiber
Erzeuger→ Sie stellen die Erklärung aus - Häufige Fragen152 Fragen sind schon beantwortet.Nach Themen sortiert, kurz und mit Beleg.Zu den Fragen→
Was ist die PPWR?
Was regelt die EU-Verpackungsverordnung konkret?
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die mit Verpackungen im EU-Markt zu tun haben: Verpackungshersteller, Abfüller und Verpacker, Importeure verpackter Produkte aus Drittstaaten, Händler und Distributoren, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU fallen unter die Verordnung, sofern sie verpackte Produkte im europäischen Binnenmarkt anbieten. Die konkreten Pflichten hängen von der jeweiligen Rolle im Wertschöpfungsprozess ab.
- Nov17Nächster TerminPPWR für Online-HändlerDienstag, 17. November 2026WebinareWir erklären die PPWR live.Eine Stunde mit einem Experten, live und kostenfrei.Zum Programm→
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