Erzeuger oder Hersteller? Die PPWR-Rollen


Kaum ein Begriffspaar der PPWR sorgt für so viel Verwirrung wie „Erzeuger" und „Hersteller". Im Alltag meinen beide Wörter dasselbe — wer etwas produziert. In der Verordnung (EU) 2025/40 bezeichnen sie zwei verschiedene Rollen mit zwei verschiedenen Pflichtenkatalogen: Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht. Der Hersteller verantwortet, dass ihre spätere Entsorgung finanziert und gemeldet wird. Ein Unternehmen kann beides gleichzeitig sein, nur eines von beidem, oder unbeabsichtigt in die eine Rolle hineinrutschen. Dieser Artikel trennt die beiden sauber — und zeigt, woran Sie Ihre eigene Rolle erkennen.
- Erzeuger — Kern
- Verantwortet die Konformität der Verpackung (Art. 15)
- Hersteller — Kern
- Verantwortet die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 44, 45)
- Erzeuger — Nachweis
- Technische Dokumentation (Anhang VII) + EU-Konformitätserklärung (Art. 39)
- Hersteller — Nachweis
- Registrierung im nationalen Herstellerregister, je Mitgliedstaat (Art. 44 Abs. 2)
- Rollenwechsel
- Eigene Marke oder konformitätsrelevante Änderung macht zum Erzeuger (Art. 21)
- Kumulierung
- Mehrere Rollen gleichzeitig sind der Normalfall, nicht die Ausnahme
Warum die beiden Begriffe so oft verwechselt werden
Die Verwechslung ist zu einem guten Teil ein Übersetzungsproblem. Im englischen Originaltext stehen „manufacturer" und „producer" — zwei Wörter, die im Deutschen beide naheliegend mit „Hersteller" wiedergegeben würden. Die amtliche Übersetzung hat sich für „Erzeuger" und „Hersteller" entschieden, und damit für ein Paar, das im Sprachgebrauch praktisch synonym ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das deutsche Verpackungsgesetz den Begriff „Hersteller" seit Jahren in seiner eigenen, wieder anders gelagerten Bedeutung verwendet. Wer die Rollen also aus dem Bauch heraus zuordnet, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch — und zwar in die teure Richtung, weil die Erzeugerpflichten die aufwendigeren sind.
Der zweite Grund ist struktureller Natur: Die beiden Rollen hängen an völlig unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Die Erzeugerrolle knüpft an das Produkt an — wer steht hinter dieser Verpackung? Die Herstellerrolle knüpft an das Territorium an — wer stellt sie in diesem Mitgliedstaat zuerst bereit? Daraus folgt eine Asymmetrie, die in der Praxis überrascht: Für eine bestimmte Verpackung gibt es in der Lieferkette genau einen Erzeuger, aber je nach Absatzgebiet mehrere Hersteller, weil die Registrierungspflicht in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln greift.
Der Erzeuger: verantwortlich für die Verpackung selbst
Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt und in Verkehr bringt. Entscheidend ist nicht, wer die Maschine bedient, sondern wessen Name auf der Verpackung steht. Ein Markeninhaber, der seine Faltschachteln vollständig zukauft, ist Erzeuger — der Kartonagenbetrieb, der sie im Lohnauftrag produziert, ist es nicht. Diese Rolle trägt die materielle Hauptlast der Verordnung.
- Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen — für Verpackungen ist das die interne Fertigungskontrolle nach Modul A, also eine Selbstbewertung ohne benannte Stelle (Anhang VII).
- Technische Dokumentation je Verpackung erstellen und vorhalten (Anhang VII).
- EU-Konformitätserklärung ausstellen und damit die Verantwortung für die Konformität übernehmen (Art. 39 Abs. 4, Art. 15 Abs. 2).
- Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3).
- Identifikation anbringen — Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift, gegebenenfalls über QR-Code oder Datenträger (Art. 15 Abs. 5, 6).
- Auf begründetes Verlangen der Behörde die Unterlagen binnen zehn Tagen vorlegen.
Der Hersteller: verantwortlich für das, was danach kommt
Hersteller im Sinne der PPWR ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder sie dort als Nicht-Endabnehmer auspackt (Art. 45 Abs. 1). Diese Rolle hat mit der Beschaffenheit der Verpackung nichts zu tun — sie regelt, wer die spätere Sammlung, Sortierung und Behandlung finanziert und meldet. Das ist die erweiterte Herstellerverantwortung, die in Deutschland bislang über LUCID und die dualen Systeme abgewickelt wird.
- Registrierung im nationalen Herstellerregister — in jedem Mitgliedstaat einzeln, in dem erstmals bereitgestellt oder ausgepackt wird (Art. 44 Abs. 2).
- Ohne Registrierung ist die erstmalige Bereitstellung untersagt (Art. 44 Abs. 4) — das ist ein Marktzugangshindernis, kein Formfehler.
- Jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni für das vollständige Vorjahr (Art. 44 Abs. 7).
- Finanzbeiträge, die Sammlung und Behandlung decken (Art. 45 Abs. 2) — öko-moduliert nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 8).
- Erfüllung individuell oder kollektiv über eine Organisation für Herstellerverantwortung, die selbst eine Zulassung braucht (Art. 46, 47).
- Vereinfachte Meldung unter 10 Tonnen im Jahr — von der Registrierung befreit das aber nicht (Art. 44 Abs. 8).
Erzeuger
- Anknüpfungspunkt: das Produkt — wessen Marke trägt die Verpackung
- Frage: Entspricht die Verpackung den Anforderungen?
- Kernpflichten in Art. 15, Nachweis über Anhang VII und Art. 39
- Je Verpackung genau einer in der Lieferkette
- Ergebnis: technische Dokumentation und Konformitätserklärung
- Fehler hier bedeutet: die Verpackung darf nicht in Verkehr
Hersteller
- Anknüpfungspunkt: das Territorium — wer stellt zuerst bereit
- Frage: Wer finanziert die spätere Entsorgung?
- Kernpflichten in Art. 44 und 45, operativ über Art. 46 bis 49
- Mehrere möglich — je Mitgliedstaat gesondert
- Ergebnis: Registereintrag, Mengenmeldung, Finanzbeitrag
- Fehler hier bedeutet: Bereitstellung im betroffenen Land untersagt
Der Normalfall: ein Unternehmen, beide Rollen
In der Praxis ist die Trennung selten so sauber, wie die Tabelle nahelegt. Ein deutscher Markenhersteller, der seine Ware in Deutschland, Österreich und Frankreich verkauft, ist für seine Verpackungen Erzeuger — einmal, produktbezogen — und zugleich in allen drei Ländern Hersteller, also dreimal registrierungs- und meldepflichtig. Die Pflichten gelten dabei kumulativ: Wer mehrere Funktionen ausfüllt, erfüllt alle zugehörigen Pflichtenkataloge nebeneinander, nicht wahlweise. Genau daran scheitert die erste Bestandsaufnahme in vielen Projekten — sie ordnet dem Unternehmen eine Rolle zu statt jeder Produktlinie in jedem Markt die zutreffenden.
Wie man unfreiwillig zum Erzeuger wird
Der praktisch wichtigste Mechanismus der ganzen Rollenlogik steht in Art. 21: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke weitergibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger — mit der vollen Pflichtenlast. Das trifft Unternehmen, die sich als reine Händler oder Importeure verstehen und deshalb nie eine technische Dokumentation aufgebaut haben.
- Eigenmarke: Ein Händler lässt Ware produzieren und verkauft sie unter eigenem Label — er ist Erzeuger, nicht Vertreiber.
- Umetikettierung: Ein eigenes Etikett auf der Verkaufsverpackung kann den Rollenwechsel auslösen.
- Umverpacken: Wer Ware für den eigenen Vertrieb neu konfektioniert, greift in die Verpackung ein.
- Konformitätsrelevante Änderung: Jeder Eingriff, der Material, Aufbau oder Kennzeichnung betrifft.
Die teuerste Fehlannahme
„Unser Lieferant hat das zertifiziert, damit sind wir raus." Das gilt nur, solange Sie die Verpackung unverändert und unter fremder Marke weitergeben. Sobald Ihr Name darauf steht, wandert die Nachweispflicht zu Ihnen — und eine Zusage des Lieferanten ersetzt keine eigene technische Dokumentation.
Die übrigen Rollen in Kürze
- Importeur (Art. 18): bringt Ware aus einem Drittland in die EU, prüft vor dem Inverkehrbringen die Erzeugerpflichten, hält eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit (Art. 18 Abs. 7) und ergänzt eigene Kontaktangaben (Art. 18 Abs. 3).
- Vertreiber (Art. 19): handelt mit gebührender Sorgfalt und prüft unter anderem, ob der Vorlieferant im Herstellerregister eingetragen ist.
- Bevollmächtigter (Art. 17): darf technische Dokumentation und Erklärung aufbewahren, aber nicht erstellen — die Erstellungspflicht bleibt beim Erzeuger (Art. 17 Abs. 2).
- Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 45 Abs. 3): die entsprechende Konstruktion auf der EPR-Seite für Hersteller ohne Niederlassung im betroffenen Mitgliedstaat.
- Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 4–8): prüfen Registrierung beziehungsweise Selbstbescheinigung der Hersteller, die über sie verkaufen.
Sonderfall Kleinstunternehmen
Wenn die Erzeugerrolle beim Lieferanten bleibt
Beliefert ein in der Union ansässiger Lieferant ein Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanz —, das unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen lässt, kann der Lieferant formal als Erzeuger gelten (Art. 15, 21). Ob diese Sonderregelung in Ihrem Fall greift, sollte Ihre Fachabteilung im Einzelfall bestätigen. Von der Herstellerregistrierung befreit sie ohnehin nicht.
So bestimmen Sie Ihre Rolle
Die Zuordnung erfolgt nicht auf Unternehmensebene, sondern je Produktlinie und je Absatzmarkt. Vier Fragen führen in den meisten Fällen zum Ergebnis — und zwar in dieser Reihenfolge, weil die erste bereits die aufwendigste Pflichtenlast auslöst.
- Steht Ihr Name oder Ihre Marke auf der Verpackung, oder lassen Sie unter eigenem Namen fertigen? Dann sind Sie Erzeuger.
- Verändern Sie eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung konformitätsrelevant oder etikettieren Sie sie um? Dann werden Sie es nach Art. 21.
- Stellen Sie Verpackungen oder verpackte Ware in einem Mitgliedstaat erstmals bereit oder packen Sie dort als Nicht-Endabnehmer aus? Dann sind Sie dort Hersteller — und diese Frage stellen Sie für jedes Land einzeln.
- Führen Sie aus einem Drittland ein oder geben Sie unverändert unter fremder Marke weiter? Dann greifen die Importeur- oder Vertreiberpflichten.
Erst die Rolle, dann alles andere
Die Rollenbestimmung ist der erste Schritt jeder PPWR-Bestandsaufnahme, weil sie entscheidet, welche Nachweise Sie überhaupt aufbauen müssen. Wer sie überspringt und direkt mit dem Verpackungsdesign beginnt, arbeitet auf gut Glück — und stellt oft erst spät fest, dass die eigentliche Lücke bei der technischen Dokumentation liegt.
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