LUCID-Registrierung verpasst? Was jetzt zu tun ist


Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat sich geändert, wer als Hersteller gilt. Wer dadurch erstmals registrierungspflichtig geworden ist, musste sich bis zum 12. September 2026 im Verpackungsregister LUCID eintragen. Wer schon registriert ist, bleibt es, muss seine Angaben aber bis zum 12. November 2026 auf den neuen Stand bringen. Dieser Beitrag erklärt, was die Übergangsregel in § 68 Abs. 2 VerpackDG verlangt, wie die Registrierung abläuft und was zu tun ist, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
- Rechtsgrundlage
- § 6 und § 68 Abs. 2 VerpackDG
- Zuständig
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), Register LUCID
- Neu registrierungspflichtig
- Frist bis 12. September 2026, inzwischen abgelaufen
- Bereits registriert
- Angaben bis 12. November 2026 prüfen und ändern
- Kosten
- Kostenlos, aber nur durch den Hersteller selbst
- Ohne Registrierung
- Vertriebsverbot und Bußgeld bis 100.000 €
Was die Übergangsregel verlangt
Seit dem 12. August 2026 ersetzt das VerpackDG das Verpackungsgesetz. Das Register bleibt dasselbe, aber der Kreis der Registrierungspflichtigen richtet sich jetzt nach dem Herstellerbegriff der PPWR. § 68 Abs. 2 VerpackDG regelt den Übergang für drei Gruppen. Welche Frist für Sie gilt, hängt davon ab, ob Sie schon nach altem Recht registrierungspflichtig waren.
| Ihre Ausgangslage | Frist | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Nach dem Verpackungsgesetz registriert | Änderungen bis 12.11.2026 | Die Registrierung gilt fort. Angaben mit den neuen Anforderungen abgleichen und Änderungen in LUCID mitteilen. |
| Erst durch das VerpackDG registrierungspflichtig | Registrierung bis 12.09.2026 | Die Frist ist abgelaufen. Registrierung sofort nachholen, bis dahin keine Verpackungen bereitstellen. |
| Schon nach altem Recht pflichtig, aber nie registriert | Keine Übergangsfrist | Die Pflicht bestand durchgehend, der Verstoß dauert an. Registrierung sofort nachholen. |
Ihre Ausgangslage
Nach dem Verpackungsgesetz registriert
- Frist
- Änderungen bis 12.11.2026
- Was zu tun ist
- Die Registrierung gilt fort. Angaben mit den neuen Anforderungen abgleichen und Änderungen in LUCID mitteilen.
Ihre Ausgangslage
Erst durch das VerpackDG registrierungspflichtig
- Frist
- Registrierung bis 12.09.2026
- Was zu tun ist
- Die Frist ist abgelaufen. Registrierung sofort nachholen, bis dahin keine Verpackungen bereitstellen.
Ihre Ausgangslage
Schon nach altem Recht pflichtig, aber nie registriert
- Frist
- Keine Übergangsfrist
- Was zu tun ist
- Die Pflicht bestand durchgehend, der Verstoß dauert an. Registrierung sofort nachholen.
Wer neu registrierungspflichtig ist
Unter dem Verpackungsgesetz war Hersteller, wer Verpackungen mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr gebracht hat. Das VerpackDG knüpft stattdessen an Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR an: Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland erstmals bereitstellt. Die ZSVR fasst das so zusammen: Hersteller ist in der Regel das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette. Dadurch verschiebt sich der Kreis in beide Richtungen. Neu registrierungspflichtig sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere:
- Unternehmen, die Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen, ohne sie selbst zu befüllen. Maßgeblich ist nicht mehr das Befüllen, sondern das erstmalige Bereitstellen.
- Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, ohne selbst Endabnehmer zu sein, sofern es keinen anderen Hersteller gibt. Die Begründung nennt als Beispiel einen Importeur, der Ware aus Transportverpackungen entnimmt und diese entsorgt.
- Ausländische Unternehmen, die Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern. Sie brauchen zusätzlich einen Bevollmächtigten.
Umgekehrt sind manche bisher Registrierten keine Hersteller mehr, etwa Händler, die verpackte Ware von einem deutschen Lieferanten beziehen. Die ZSVR kann solche Registrierungen widerrufen. Wer unsicher ist, sollte die eigene Rolle je Verpackung und Lieferweg prüfen, bevor er registriert oder abmeldet. Die ZSVR bietet dafür eine Abgrenzungshilfe zwischen Erzeuger und Hersteller an.
So erfüllen Sie die Registrierungspflicht
Die Registrierung erfolgt online in LUCID auf der Website der ZSVR und muss vor dem ersten Bereitstellen, beim Auspacken vor dem Auspacken, abgeschlossen sein. Sie ist kostenlos. Einen Dienstleister dürfen Sie damit nicht beauftragen: Registrierung und Datenmeldungen nimmt der Hersteller selbst vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Nach § 6 Abs. 2 sind anzugeben:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die europäische oder nationale Steuernummer.
- Eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die nationale Kennnummer und eine E-Mail-Adresse.
- Die Markennamen, unter denen Sie Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen.
- Die Verpackungsarten, getrennt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, anderen Verpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen.
- Erklärungen, wie Sie Ihre Herstellerverantwortung erfüllen, etwa über ein System oder eine Branchenlösung, und dass alle Angaben stimmen.
- Ohne Niederlassung in Deutschland: Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten sowie die schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 2 und 4).
Nach der Bestätigung teilt die ZSVR Ihnen eine Registrierungsnummer mit und veröffentlicht Ihren Eintrag im öffentlichen Herstellerregister. Mit dieser Nummer beteiligen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System (§ 7 Abs. 1) und melden die beteiligten Mengen anschließend auch an die ZSVR (§ 9).
Frist verpasst: Was jetzt zu tun ist
Die Frist lässt sich nicht nachträglich verlängern, die Registrierung aber jederzeit nachholen. Je schneller das geschieht, desto kürzer dauert der Verstoß. Die Schritte in dieser Reihenfolge:
- Rolle klären. Prüfen Sie für jede Verpackung, ob Sie nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR Hersteller sind. Das dauert bei klaren Lieferwegen wenige Minuten und verhindert eine Registrierung, die gar nicht nötig ist.
- Sofort registrieren. Die Registrierung in LUCID ist kostenlos und in einem Durchgang erledigt, sofern Stammdaten, Markennamen und Verpackungsarten vorliegen.
- Bis zur Bestätigung nichts bereitstellen. Ohne Registrierung dürfen Sie keine Verpackungen in Deutschland bereitstellen oder auspacken (§ 13 Abs. 1). Auch Händler und Fulfilment-Dienstleister dürfen Ihre Ware dann nicht vertreiben oder abwickeln (§ 13 Abs. 3 und 4).
- Systembeteiligung und Meldungen nachziehen. Beteiligen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ihrer Registrierungsnummer an einem System und melden Sie die Mengen an die ZSVR. Viele Systeme bieten auch eine Beteiligung für bereits bereitgestellte Mengen an. Sie macht den Verstoß nicht ungeschehen, beseitigt aber den wirtschaftlichen Vorteil, an dem sich ein Bußgeld orientiert.
- Dokumentieren. Halten Sie fest, wann Sie die Lücke bemerkt und wann Sie welche Schritte erledigt haben. Das hilft, falls die Behörde nachfragt.
Was bei fehlender Registrierung droht
Wer sich nicht, falsch oder zu spät registriert, handelt ordnungswidrig: Es drohen bis zu 100.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG). Dieselbe Obergrenze gilt für das Bereitstellen trotz Vertriebsverbot (Nr. 8). Nicht mitgeteilte Änderungen kosten bis zu 10.000 € (Nr. 2). Ob die Behörde ein Verfahren einleitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG), eine zügige Nachholung spricht dabei für Sie. Weil das Herstellerregister öffentlich ist, fallen fehlende Einträge außerdem Wettbewerbern auf, die sie abmahnen können.
Bereits registriert: bis 12. November prüfen
Wer nach dem Verpackungsgesetz registriert war, muss sich nicht neu registrieren. Eigentlich sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Für den Wechsel zum neuen Recht räumt § 68 Abs. 2 aber drei Monate ein. Prüfen Sie bis zum 12. November 2026 insbesondere:
- Sind Sie nach dem neuen Herstellerbegriff überhaupt noch Hersteller, und für welche Verpackungen?
- Stimmen die angegebenen Verpackungsarten mit der neuen Aufschlüsselung überein?
- Sind Markennamen, vertretungsberechtigte Person, Steuernummer und E-Mail-Adresse aktuell?
- Ohne Niederlassung in Deutschland: Ist ein Bevollmächtigter benannt? LUCID weist ausländische Hersteller nach dem Login auf eine fehlende Bevollmächtigung hin.
- Stimmt die Erklärung zur Herstellerverantwortung noch, etwa bei Wechsel von System zu Branchenlösung?
Neuer Herstellerbegriff nach der PPWR. Bestehende Registrierungen nach dem Verpackungsgesetz gelten fort.
Wer erst durch das VerpackDG registrierungspflichtig wurde, musste bis zu diesem Tag in LUCID registriert sein.
Bestandsregistrierte müssen geänderte Angaben bis zu diesem Tag mitgeteilt haben. Danach gilt wieder: Änderungen unverzüglich melden.
Vor dem 12.08.2026 abgeschlossene Systembeteiligungen gelten längstens bis zum Jahresende fort (§ 68 Abs. 1).
Bis dahin dürfen Hersteller solcher Verpackungen noch ohne Zulassung durch die ZSVR bereitstellen (§ 68 Abs. 9). Die Registrierung ersetzt die Zulassung nicht.
Hinweis
Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.
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Registrierung und Mengenmeldung vorbereiten
Reguly führt Sie durch das LUCID-Onboarding und bereitet die Massen je Materialart für Ihre Meldungen vor. Registrierung und Meldung schicken Sie anschließend selbst ab, so wie es das Gesetz verlangt.
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