PPWR-Bußgelder: bis zu 200.000 € je Verstoß


Seit dem 12. August 2026 steht fest, was Verstöße gegen das neue Verpackungsrecht in Deutschland kosten. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) setzt die PPWR national um und sieht in § 66 Geldbußen von bis zu 10.000, 100.000 oder 200.000 Euro vor — je Verstoß, nicht je Verpackung. Anders als oft zu lesen, greifen aber nicht alle Bußgelder sofort. Dieser Beitrag zeigt die drei Stufen, wen sie treffen und ab wann.
- Rechtsgrundlage
- § 66 VerpackDG in Verbindung mit dem OWiG
- Höchstbetrag
- 200.000 € je Verstoß, bei Gewinn auch darüber
- Bußgeld trifft
- Das Unternehmen und die verantwortlichen Personen
- Zuständig
- Die nach Landesrecht zuständige Behörde
- Nationale Pflichten
- Bußgeldbewehrt seit dem 12. August 2026
- PPWR-Pflichten
- Bußgeldbewehrt ab dem 12. Februar 2027
Die drei Bußgeldstufen im Überblick
§ 66 VerpackDG unterscheidet zwei Gruppen von Verstößen: solche gegen nationale Pflichten aus dem VerpackDG selbst (Absatz 1) und solche gegen Pflichten, die unmittelbar aus der PPWR folgen (Absatz 2). Absatz 3 ordnet beide Gruppen drei Höchstbeträgen zu. Die Beträge sind Obergrenzen; wer fahrlässig statt vorsätzlich handelt, zahlt höchstens die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG).
| Bußgeld bis | Nationale Pflichten (seit 12.08.2026) | PPWR-Pflichten (ab 12.02.2027) |
|---|---|---|
| 200.000 € |
|
|
| 100.000 € |
|
|
| 10.000 € |
|
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Bußgeld bis
200.000 €
- Nationale Pflichten (seit 12.08.2026)
- Verpackungen ohne Systembeteiligung in Verkehr bringen
- System oder Branchenlösung ohne Zulassung betreiben
- Als System Sammlung oder Verwertung nicht sicherstellen
- PPWR-Pflichten (ab 12.02.2027)
- Mehrwegquoten nach Art. 29 verfehlen
- Im To-go-Geschäft kein Befüll- oder Mehrwegangebot machen (Art. 32, 33)
Bußgeld bis
100.000 €
- Nationale Pflichten (seit 12.08.2026)
- Nicht, falsch oder zu spät bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert
- Verpackungen trotz Vertriebsverbot bereitstellen, etwa als Händler von nicht registrierten Herstellern
- Als Fulfilment-Dienstleister für nicht registrierte Hersteller tätig werden
- Vollständigkeitserklärung nicht hinterlegen, Rücknahme- und Pfandpflichten verletzen
- PPWR-Pflichten (ab 12.02.2027)
- Vollziehbare Anordnungen der Marktüberwachung missachten, etwa Rückruf oder Rücknahme
- Berichts-, Melde- und Informationspflichten zu Mehrweg und Herstellerverantwortung verletzen
Bußgeld bis
10.000 €
- Nationale Pflichten (seit 12.08.2026)
- Änderungen der Registrierungsdaten nicht mitteilen
- Datenmeldungen an die Zentrale Stelle nicht übermitteln
- Pflichthinweise zu Einweg, Mehrweg und Pfand fehlen
- PPWR-Pflichten (ab 12.02.2027)
- Nicht konforme Verpackung in Verkehr bringen, etwa bei Stoffgrenzwerten oder Kennzeichnung
- Konformitätsbewertung, technische Dokumentation oder Konformitätserklärung fehlen
- Unterlagen nicht aufbewahren oder der Behörde nicht aushändigen
- Prüfpflichten als Importeur oder Händler verletzen
- Leerraum über 50 Prozent, verbotene Verpackungsformate
Die Obergrenze ist nicht das Ende
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen. Reicht der Höchstbetrag dafür nicht aus, darf die Behörde ihn überschreiten (§ 17 Abs. 4 OWiG). Wer über Jahre Lizenzentgelte für die Systembeteiligung spart, muss damit rechnen, dass das Bußgeld diese Ersparnis abschöpft — auch über 200.000 € hinaus. Hinzu kommt: Die betroffenen Verpackungen und Waren können eingezogen werden (§ 67 VerpackDG).
Je Verpackung oder je Unternehmen?
Weder noch: Der Höchstbetrag gilt je Ordnungswidrigkeit. 10.000 Kartons ohne Systembeteiligung ergeben also nicht 10.000 Bußgelder. Die Menge fließt aber in die Höhe ein, denn die Behörde bemisst das Bußgeld nach der Bedeutung des Verstoßes, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Bei großen Mengen wird sie den Rahmen daher eher ausschöpfen.
- Eine Handlung, ein Bußgeld. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Vorschriften, setzt die Behörde nur eine Geldbuße fest, bemessen nach dem höchsten Rahmen (§ 19 OWiG).
- Mehrere Verstöße, mehrere Bußgelder. Eigenständige Verstöße werden einzeln geahndet und addieren sich (§ 20 OWiG). Fehlende Registrierung, fehlende Systembeteiligung und fehlende technische Dokumentation können so drei getrennte Bußgelder auslösen.
- Das Unternehmen haftet selbst. Begeht die Geschäftsführung oder eine leitende Person den Verstoß, kann das Bußgeld direkt gegen die Gesellschaft festgesetzt werden (§ 30 OWiG).
- Auch Personen haften. Gegen verantwortliche Personen kann zusätzlich ein eigenes Bußgeld ergehen. Inhaber, die nötige Aufsicht unterlassen, handeln ebenfalls ordnungswidrig (§ 130 OWiG).
Wer mit Bußgeldern rechnen muss
Die Pflichten und damit das Bußgeldrisiko verteilen sich über die ganze Lieferkette. Maßgeblich ist die Rolle, nicht die Unternehmensgröße.
- Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung, also wer verpackte Ware erstmals in Deutschland bereitstellt, auch Onlinehändler aus dem Ausland: Registrierung, Systembeteiligung, Meldungen.
- Erzeuger und Importeure: Konformität der Verpackung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennzeichnung.
- Händler und Endvertreiber: Sie dürfen keine Verpackungen von nicht registrierten Herstellern verkaufen und müssen Pfand-, Mehrweg- und Hinweispflichten erfüllen.
- Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte und Systembetreiber: jeweils für die eigenen Pflichten. Ein Bevollmächtigter gilt dabei selbst als Hersteller (§ 5 Abs. 3 VerpackDG).
Welche Behörde das Bußgeld verhängt
Das Bußgeldverfahren führt die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4 VerpackDG). Welche das ist, regelt jedes Bundesland selbst. Die Hinweise kommen oft von anderer Stelle: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht alle registrierten Hersteller und muss die Landesbehörden informieren, sobald sie konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß hat (§ 54 VerpackDG). Die Einhaltung der PPWR-Anforderungen an die Verpackung prüfen die Marktüberwachungsbehörden der Länder, bei Importen auch der Zoll. Unabhängig davon können Wettbewerber fehlende Registrierungen abmahnen.
Ab wann welches Bußgeld gilt
Verstöße gegen die nationalen Pflichten nach § 66 Abs. 1 sind ab sofort bußgeldbewehrt. Registrierung und Systembeteiligung waren bereits unter dem alten Verpackungsgesetz mit Bußgeldern belegt.
Wer erst durch das VerpackDG registrierungspflichtig wurde, musste sich bis zu diesem Tag registrieren (§ 68 Abs. 2).
Wer unter dem alten Verpackungsgesetz registriert war, gilt weiter als registriert, muss geänderte Angaben aber bis dahin nachtragen.
Vor dem 12.08.2026 abgeschlossene Systembeteiligungen gelten längstens bis zum Jahresende fort (§ 68 Abs. 1).
§ 66 Abs. 2 wird anwendbar (§ 68 Abs. 17): Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung, Mehrweg und Anordnungen der Marktüberwachung sind ab jetzt bußgeldbewehrt.
Pflichten wie Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraumgrenze und Formatverbote gelten erst ab 2030, das EU-Materiallabel frühestens ab 2028. Ein Bußgeld droht jeweils erst ab Geltung der Pflicht.
Aufklären statt strafen — aber nicht überall
Die EU-Kommission empfiehlt den Marktüberwachungsbehörden, in der Anfangsphase zuerst aufzuklären und Korrekturen zu verlangen. Bindend ist das nicht. Bei Registrierung und Systembeteiligung sollten Sie sich erst recht nicht darauf verlassen: Diese Pflichten waren schon unter dem alten Verpackungsgesetz bußgeldbewehrt, die Behörden der Länder verfolgen sie seit Jahren.
Hinweis
Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.
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