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EU-Regulierung

PPWR: Entlastung für kleine Händler geplant

Oskar Cornelissen, Co-Founder & CLO, Reguly
Oskar Cornelissen
Co-Founder & CLO, Reguly
8 Min. Lesezeit Aktualisiert September 2026
Kleiner Onlinehändler packt Versandkartons — Sinnbild für die PPWR-Belastung im Kleinversand

Am 8. September 2026 hat die Bundesregierung in Brüssel einen Änderungsvorschlag zur PPWR eingebracht: Wer im Jahr weniger als zehn Tonnen Verpackung in Verkehr bringt, soll keinen Bevollmächtigten mehr in jedem Zielland benennen müssen. Für viele kleine Onlinehändler wäre das die Entlastung, auf die sie seit Monaten warten. Nur ist der Vorschlag bislang genau das — ein Vorschlag. Dieser Artikel beschreibt, was auf dem Tisch liegt, welche Pflicht er betrifft und was in der Zwischenzeit unverändert gilt.

Wer
Bundesregierung, federführend das Bundesumweltministerium
Wann
8. September 2026, Sitzung zum Umwelt-Omnibus in Brüssel
Vorschlag 1
Kein Bevollmächtigter unter zehn Tonnen Verpackung im Jahr
Vorschlag 2
Registrierung im neuen System ruht bis Mitte 2028
Betroffene Norm
Art. 45 Abs. 3 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40)
Rechtsstand heute
Pflicht gilt seit dem 12. August 2026 unverändert
Verfahren
Vorschlag eingebracht, aber noch nicht beschlossen
Nächste Hürde
Mehrheit in Brüssel für die Gesetzesänderung nötig

Was auf dem Tisch liegt

Die Bundesregierung hat sich in einem gemeinsamen Papier auf zwei Punkte verständigt und sie am 8. September 2026 in die Vorbereitung des sogenannten Umwelt-Omnibus eingebracht — jenes Pakets, mit dem die EU mehrere Umweltvorschriften gleichzeitig entschlacken will. Der erste Punkt ist eine Mengenschwelle: Versand- und Onlinehändler, die pro Jahr unter zehn Tonnen Verpackung in Verkehr bringen, sollen von der Pflicht ausgenommen werden, in jedem EU-Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Der zweite Punkt ist ein Aufschub: Die Registrierung im neuen System soll bis Mitte 2028 ruhen, bis ein zentrales europäisches Herstellerregister tatsächlich funktioniert.

Die Begründung des Ministeriums ist wirtschaftlich, nicht ökologisch. Es geht um die vielen kleinen Händler, die befürchten, wegen der neuen Vorschriften gar keine Waren mehr ins EU-Ausland verschicken zu können. Genau das ist seit August zu beobachten: Wer ein paar Dutzend Pakete im Jahr nach Belgien, Tschechien und Portugal schickt, steht vor drei bezahlten Vertretungen, drei Registrierungen und drei Meldeverfahren. Bei diesen Stückzahlen rechnet sich das nicht, also wird der Zielmarkt gestrichen. Eine Binnenmarktregel, die den Binnenmarkt verkleinert, ist ein Konstruktionsfehler — und der ist inzwischen breit anerkannt.

Die Pflicht, um die es geht

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar. Artikel 45 Abs. 3 verlangt von einem Hersteller, der Verpackungen unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat abgibt, dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. „Hersteller" ist dabei die EPR-Rolle, nicht die Fabrik: Wer verpackte Ware erstmals in einem Land auf den Markt bringt, ist dort der Hersteller. Für einen deutschen Shop, der nach Frankreich versendet, heißt das: Vertretung in Frankreich, Registrierung in Frankreich, Mengenmeldung in Frankreich — und dasselbe noch einmal für jedes weitere Zielland.

  • Der Bevollmächtigte wird je Mitgliedstaat bestellt, nicht einmal für die EU. Vierzehn Zielländer bedeuten vierzehn Verträge.
  • Die Kosten fallen unabhängig von der Menge an. Ob Sie fünf Pakete oder fünftausend versenden, ändert an der Grundgebühr wenig.
  • Die Registrierung im nationalen Herstellerregister bleibt Ihre eigene Pflicht — in Deutschland die Registrierung bei LUCID. Der Bevollmächtigte nimmt sie Ihnen nicht ab.
  • Ohne Bevollmächtigten ist der Versand in das betreffende Land formal nicht zulässig. Das ist der Punkt, an dem kleine Shops die Zielmärkte abschalten.
Dez. 2025
Erster Anlauf der Kommission

Die EU-Kommission schlägt mit COM(2025) 982 vor, die Bevollmächtigten-Pflicht auszusetzen. Der Rat folgt ihr nicht.

12. Aug. 2026
PPWR wird anwendbar

Die Verordnung gilt samt Art. 45 Abs. 3. Die Kommission empfiehlt den Behörden, bei dieser Pflicht zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren.

8. Sept. 2026
Vorschlag der Bundesregierung

Berlin bringt die Zehn-Tonnen-Schwelle und den Registrierungsaufschub bis Mitte 2028 in die Vorbereitung des Umwelt-Omnibus ein.

1. Okt. 2026
Abstimmung im Umweltausschuss

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) soll über die Änderungen abstimmen. Danach folgen Plenum und Trilog.

Herbst 2026
Überprüfung der Herstellerverantwortung

Die angekündigte EPR-Revision kann weitere Erleichterungen bringen — oder den Vorschlag überholen.

Mitte 2028
Zentrales EU-Register

Bis dahin soll ein europäisches Herstellerregister stehen. Erst dann greift die Registrierungspflicht nach dem Vorschlag wieder.

Was sich ändern würde — und was nicht

Der Vorschlag betrifft eine Formalie des grenzüberschreitenden Versands. Er rührt nicht an den Anforderungen, die an die Verpackung selbst gestellt werden. Wer die Schlagzeile als „PPWR wird gelockert" liest, verwechselt zwei sehr unterschiedliche Ebenen.

Würde entfallen (unter zehn Tonnen)

  • Benennung eines Bevollmächtigten je Zielland nach Art. 45 Abs. 3
  • Die daran hängenden Verträge, Grundgebühren und Meldewege pro Land
  • Registrierung im neuen System — nach dem Vorschlag ausgesetzt bis Mitte 2028
  • Der Zwang, Zielmärkte aus reinen Verwaltungsgründen aufzugeben

Bleibt in jedem Fall

  • Registrierung im nationalen Herstellerregister — in Deutschland LUCID — samt Systembeteiligung und Mengenmeldung
  • Konformitätsbewertung, technische Dokumentation (Anhang VII) und EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII, Art. 39)
  • Kennzeichnung nach Art. 12: Materialangabe und vollständige Herstellerangaben
  • PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, seit dem 12. August 2026 ohne Übergangsfrist
  • Aufbewahrungspflichten: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3)

Drei offene Fragen

Erstens ist ungeklärt, wie die zehn Tonnen zu zählen sind — EU-weit über alle Zielmärkte oder je Mitgliedstaat einzeln. Das entscheidet, wer überhaupt darunterfällt. Zweitens ist völlig offen, ob und wann der Vorschlag beschlossen wird; die Bundesregierung sucht dafür erst eine Mehrheit. Drittens ändert die Empfehlung der Kommission, zunächst nicht zu sanktionieren, nichts an der Rechtslage: Wettbewerber und Abmahnvereine berufen sich auf das Wettbewerbsrecht und sind an keine behördliche Vollzugspraxis gebunden.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Verpackungsmenge ermitteln. Ohne belastbare Jahresmenge in Kilogramm wissen Sie nicht, ob die Zehn-Tonnen-Grenze Sie überhaupt beträfe — und die Zahl brauchen Sie für die Mengenmeldung ohnehin.
  • Zielmärkte auflisten und je Land entscheiden. In welche Länder versenden Sie wie viel? Erst diese Liste zeigt, wo eine Vertretung wirklich ins Geld geht und wo sie eine Randnotiz ist.
  • Die Entscheidung schriftlich begründen. Wer heute bewusst auf einen Bevollmächtigten verzichtet, sollte die Abwägung samt Datum festhalten. Das ist im Zweifel der Unterschied zwischen einem Versäumnis und einer dokumentierten Risikoentscheidung.
  • Die Nachweise trotzdem aufbauen. Technische Dokumentation und Konformitätserklärung müssen den Zustand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens belegen. Diese Lücke lässt sich später nicht mehr schließen, egal wie der Omnibus ausgeht.
  • Den 1. Oktober 2026 vormerken. Die Abstimmung im Umweltausschuss ist der nächste Punkt, an dem sich abzeichnet, ob aus dem Vorschlag etwas wird.

Hinweis

Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.

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