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PPWR in der Schuh- und Modebranche

Oskar Cornelissen, Co-Founder & CLO, Reguly
Oskar Cornelissen
Co-Founder & CLO, Reguly
10 Min. Lesezeit Aktualisiert August 2026
Ladenfläche mit Schuhen und Bekleidung — Verpackungspflichten im Modehandel

Kaum eine Branche verpackt so vielschichtig wie die Schuh- und Modebranche: Der Schuhkarton ist Verkaufsverpackung und Markenträger zugleich, darin liegt Seidenpapier, darum kommt ein Versandkarton, im Laden eine Tragetasche, dazwischen Kartonstapel auf Paletten. Seit dem 12. August 2026 gilt für jede dieser Lagen die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) — mit unterschiedlichen Pflichten und unterschiedlichen Verantwortlichen. Dieser Artikel sortiert, was für wen gilt, wo die Rollenfrage im Handel typischerweise falsch beantwortet wird, und warum die 50-Prozent-Grenze von 2030 für Schuhversender die härteste Anforderung im ganzen Text ist.

Anwendbar seit
12. August 2026 (Art. 71 PPWR)
Betroffene Lagen
Schuhkarton, Seidenpapier, Versandkarton, Tragetasche, Füllmaterial, Transportverpackung
Kernpflicht
Technische Dokumentation (Anhang VII) und EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII)
Leerraumquote
höchstens 50 % ab 1. Januar 2030 (Art. 24 Abs. 1)
Füllmaterial
zählt als Leerraum, nicht als gefülltes Volumen (Art. 24 Abs. 3)
Verkaufsverpackung
Leerraum auf das Minimum ab 12. Februar 2028 (Art. 24 Abs. 4)

Jede Lage ist eine eigene Verpackung

Der häufigste Fehler in der ersten Bestandsaufnahme ist, „unsere Verpackung" als eine Position zu behandeln. Die PPWR kennt diese Zusammenfassung nicht: Sie unterscheidet Verkaufs-, Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackung, und sie knüpft Pflichten an jede einzelne davon. Ein Paar Sneaker, das aus einem Onlineshop versendet wird, bewegt in der Regel vier bis sechs eigenständige Verpackungen — und für jede braucht es am Ende eine eigene Zeile in der Dokumentation.

  • Schuhkarton — Verkaufsverpackung, meist gebrandet und damit fast immer in der eigenen Erzeugerverantwortung.
  • Seidenpapier, Formeinlagen, Trockenmittelbeutel — eigenständige Verpackungsbestandteile mit eigenen Material- und Schadstoffanforderungen.
  • Versandkarton — E-Commerce-Verpackung; unterliegt später der Leerraumquote nach Art. 24 Abs. 1.
  • Füllmaterial — Papierpolster, Luftkissen, Chips; zählt bei der Leerraumbewertung ausdrücklich als Leerraum.
  • Tragetasche im stationären Geschäft — Verkaufsverpackung, häufig mit Eigenmarke und damit im eigenen Namen in Verkehr gebracht.
  • Umkarton und Palettenmaterial im Wareneingang — Transportverpackung, oft übersehen, weil sie nie beim Kunden ankommt.

Die Rollenfrage: Wer ist im Schuhhandel Erzeuger?

Die PPWR trennt zwei Rollen, die im Alltag dasselbe Wort tragen. Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht — er erstellt die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung. Der Hersteller verantwortet die spätere Entsorgung: Registrierung im nationalen Register, Mengenmeldung, Finanzbeitrag. Für die Zuordnung zählt nicht, wer die Maschine bedient, sondern wessen Name auf der Verpackung steht und wer sie zuerst in einem Mitgliedstaat bereitstellt.

Für den Handel bedeutet das eine Unterscheidung, die die Kommission in ihren Auslegungshinweisen präzisiert hat: Bei neutralen Standardkartons ohne jede Individualisierung gilt regelmäßig der Kartonagenhersteller als Erzeuger — der Händler, der sie nur befüllt, nicht. Sobald der Karton nach eigenen Vorgaben gefertigt wird, verschiebt sich die Rolle. Und das gilt ausdrücklich auch ohne aufgedrucktes Logo: Individuelle Maße, eine Sonderqualität oder eine spezifizierte Materialzusammensetzung reichen aus, weil die Verpackung damit nach eigener Spezifikation entsteht.

Typischerweise nicht Ihre Erzeugerrolle

  • Neutraler brauner Standardkarton aus dem Katalog, unverändert befüllt
  • Herstellerverpackter Markenschuh, den Sie unverändert und unter fremder Marke weiterverkaufen
  • Standard-Füllmaterial von der Rolle ohne eigene Spezifikation
  • Lieferant ist in der Union ansässig und beliefert ein Kleinstunternehmen — unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme

Ihre Erzeugerrolle

  • Schuhkarton mit Ihrem Logo, Ihrer Gestaltung oder Ihrer Eigenmarke
  • Versandkarton in individuellen Maßen oder nach eigener Spezifikation — auch ohne Aufdruck
  • Eigenmarken-Ware, die Sie fertigen lassen und unter eigenem Label vertreiben
  • Jede konformitätsrelevante Änderung an einer bereits in Verkehr gebrachten Verpackung, etwa Umetikettieren oder Umpacken (Art. 21)

Import aus Drittländern

Wer Schuhe direkt aus Asien bezieht, ist Importeur nach Art. 18: Vor dem Inverkehrbringen ist zu prüfen, ob die Erzeugerpflichten erfüllt sind, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist bereitzuhalten und die eigenen Kontaktangaben sind zu ergänzen. In der Praxis ist das die aufwendigste Konstellation, weil die Nachweise erst aus einer Lieferkette beschafft werden müssen, die den europäischen Anhang VII nicht kennt.

Die 50-Prozent-Grenze — das eigentliche Logistikthema

Ab dem 1. Januar 2030 darf das Leerraumverhältnis bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 Prozent betragen (Art. 24 Abs. 1); die Berechnungsmethodik regelt Anhang IV, der Nachweis läuft über die technische Dokumentation. Leerraum ist dabei die Differenz zwischen dem Volumen des Versandkartons und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen. Entscheidend — und in der Branche regelmäßig unterschätzt — ist Art. 24 Abs. 3: Papierpolster, Luftkissen, Schaumstoff, Holzwolle und Chips zählen als Leerraum. Wer eine zu große Kiste mit Papier füllt, verbessert die Quote nicht, sondern verschlechtert die Nachweislage.

Für Schuhversender ist das strukturell schwieriger als für viele andere Sortimente. Ein Schuhkarton ist ein starrer Quader mit festen Kantenlängen, der in wenigen Größen kommt und in einen Versandkarton passen muss, der Stöße aushält. Wer nur zwei oder drei Versandkartongrößen führt, produziert bei kleinen Größen zwangsläufig Luft. Die Antwort liegt selten im dünneren Karton, sondern in mehr Kartonvarianten, in Kartons mit Höhenrillung oder in Versandtaschen, wo der Schuhkarton selbst als E-Commerce-Verpackung dienen kann.

Die Ausnahme, die den Aufwand halbiert

Wer eine Verkaufsverpackung direkt als E-Commerce-Verpackung einsetzt — also den Schuhkarton mit Versandetikett verschickt —, ist von der 50-Prozent-Pflicht des Art. 24 Abs. 1 ausgenommen (Art. 24 Abs. 5). Die Minimierungsanforderungen des Art. 10 gelten weiterhin. Diese Variante ist zugleich die einzige, die ohne Doppelverpackung auskommt, und deshalb für 2030 der naheliegendste Weg — sie verlangt allerdings einen Karton, der ohne Umverpackung transportfähig und ohne Vorschau auf den Inhalt gestaltet ist.

Vorher greift bereits eine zweite Regel: Ab dem 12. Februar 2028 ist der Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das funktionsnotwendige Minimum zu begrenzen (Art. 24 Abs. 4). Für den Schuhkarton selbst heißt das, dass großzügige Passformen als Markeninszenierung begründungspflichtig werden. Und quer über alles liegt Art. 10: Gewicht und Volumen sind auf das für Funktion und Sicherheit notwendige Mindestmaß zu reduzieren; Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, die nur Volumen vortäuschen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Was die Verbände kritisieren

Die Branchenverbände tragen die Ziele der Verordnung überwiegend mit, kritisieren aber die Umsetzbarkeit und die Rechtsunsicherheit bei der Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Der Handelsverband Deutschland warnt vor fehlender Klarheit bei der Klassifizierung von Verpackungsmaterialien und fordert Augenmaß bei Kontrollen.

Für viele Unternehmen sind noch wesentliche Fragen hinsichtlich der Zuständigkeiten und ihrer Pflichten offen.

Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Deutschland (HDE)

Es ist entscheidend, dass neue gesetzliche Anforderungen praxistauglich umgesetzt werden können.

Torben Schütz, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Schuh- und Lederwarenindustrie (HDS/L)

Der HDS/L fordert eine sanktionsfreie Übergangsphase und verweist auf die Zusatzkosten für mittelständische Unternehmen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel beschreibt, dass Onlinehändler nach über einem Jahr Vorbereitung erneut umstellen müssen, und fordert einen Aufschub, bis die offenen Fragen geklärt sind. Praktisch bedeutet das: Wer heute auf eine endgültige Auslegung wartet, wartet vermutlich bis nach dem Erlass der ausstehenden Rechtsakte — die Nachweispflichten laufen währenddessen weiter.

Fünf Fragen, mit denen Sie Ihre Betroffenheit klären

  • Verkaufen Sie ausschließlich fertig verpackte Fremdmarken weiter, oder tragen Karton, Tasche oder Etikett Ihren Namen? Die zweite Antwort macht Sie zum Erzeuger.
  • Sind Ihre Versandkartons Katalogware oder nach eigenen Maßen gefertigt? Eigene Spezifikation genügt für den Rollenwechsel — auch ohne Aufdruck.
  • Importieren Sie direkt aus einem Drittland? Dann greifen zusätzlich die Importeurpflichten nach Art. 18.
  • In welchen Mitgliedstaaten stellen Sie erstmals bereit? Registrierung und Mengenmeldung fallen je Land einzeln an; in Deutschland läuft das über LUCID.
  • Wie viele Versandkartongrößen führen Sie heute, und wie hoch ist der Leerraum bei Ihrer meistverkauften Größe? Diese Zahl entscheidet, wie groß der Umbau bis 2030 wird.

Bestände jetzt dokumentieren

Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen aufgebraucht werden — maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens, nicht das der späteren Auslieferung. Der Beleg dafür sind Rechnungen und Lieferscheine. Wer Kartonagen in großen Chargen bestellt, sollte diese Nachweise jetzt sichern, solange sie noch auffindbar sind.

Hinweis

Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und dem Verordnungstext; sie ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.

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