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Lebensmittelkontakt: Neue EU-Regeln für Kunststoffverpackungen

Die Kommission hat die Positivliste für Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt erweitert. Welche Auflagen daran hängen, welche Pflichten Unternehmen haben und warum das Lebensmittelkontaktrecht neben der PPWR eine zweite Baustelle ist.

Oskar CornelissenOskar CornelissenCo-Founder & CLO, RegulyVeröffentlicht am 02.11.2026 · 8 Min Lesezeit
Türkisfarbene Kunststoffdosen mit Beeren, Crackern, Käse und Wachteleiern auf violettem Hintergrund
Inhalt
  1. Was die neue Verordnung regelt
  2. Welche Pflichten im Lebensmittelkontaktrecht gelten
  3. Eine zweite Baustelle neben der PPWR
  4. Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Europäische Kommission hat am 28. Oktober 2026 die Verordnung (EU) 2026/2412 erlassen. Sie ändert Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, die regelt, aus welchen Stoffen Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt hergestellt werden dürfen. Vier Stoffe kommen neu auf die Liste, jeder mit eigenen Auflagen. Für Hersteller von Verpackungen und für Unternehmen, die Lebensmittel abpacken, heißt das: Rezepturen, Prüfungen und Konformitätserklärungen kontrollieren. Und das neben der PPWR, die seit August 2026 ohnehin eine umfangreiche Dokumentation verlangt. Dieser Beitrag zeigt, was sich ändert, welche Pflichten im Lebensmittelkontaktrecht gelten und wie Unternehmen beides zusammen organisieren.

Rechtsakt
Verordnung (EU) 2026/2412 der Kommission
Erlassen
28. Oktober 2026
Geändert wird
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffe)
Inhalt
Vier neue Stoffe (FCM-Nr. 1086, 1087, 1088, 1090), zwei neue Prüfhinweise
Inkrafttreten
20 Tage nach Veröffentlichung, Mitte November 2026
Übergangsfrist
Keine, die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
Betroffen
Hersteller von Kunststoffen und Verpackungen, Abpacker, Importeure
Daneben gilt
PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) seit 12. August 2026

Was die neue Verordnung regelt

Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt dürfen nur aus Stoffen hergestellt werden, die in der Unionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 stehen. Was nicht auf der Liste steht, ist nicht erlaubt. Jeder Eintrag kann an Bedingungen geknüpft sein: zulässige Polymere, Höchstgehalte, Lebensmittelarten, Kontaktdauer und Temperatur und vor allem spezifische Migrationsgrenzwerte, also die Menge, die höchstens in das Lebensmittel übergehen darf. Grundlage jedes neuen Eintrags ist ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Die Verordnung 2026/2412 nimmt vier Stoffe auf, die die EFSA zwischen 2021 und 2024 bewertet hat. Inhaltlich ist das zunächst eine Erweiterung: Hersteller dürfen mehr Stoffe einsetzen als bisher. Die Auflagen sind aber eng, und zwei Einträge bringen neue Hinweise für die Konformitätsprüfung in Tabelle 3 des Anhangs I mit.

Stoff

Zerkleinerte Carbonfasern aus karbonisiertem Polyacrylnitril (FCM-Nr. 1086)

Verwendung
Füll- und Verstärkungsstoff in Polyetheretherketon (PEEK)
Wichtigste Auflagen
  • bis 40 % w/w im PEEK
  • mindestens 95 % Kohlenstoffgehalt
  • Fasern in keiner Dimension im Nanobereich

Stoff

Nanopräzipitiertes Calciumcarbonat (FCM-Nr. 1087)

Verwendung
Füllstoff in allen Polymerarten
Wichtigste Auflagen
  • nur unbeschichtete Partikel
  • nicht für Säuglingsanfangsnahrung
  • Prüfhinweis: Gesamtmigration in säurehaltigen Lebensmitteln kann überschritten werden

Stoff

Poly(2-hydroxypropansäure), n-Octyl/n-Decylester (FCM-Nr. 1088)

Verwendung
Zusatzstoff in Polymilchsäure (PLA) für Einwegfolien, Schalen und Behälter
Wichtigste Auflagen
  • bis 15 % w/w, nur in PLA ohne Stärke oder stärkeähnliche Zusätze
  • nur Wasser, frisches Obst und Gemüse, Essig
  • bis 10 Tage bei 40 °C
  • Migration höchstens 0,05 mg/kg; Prüfhinweis zum Risiko einer Überschreitung

Stoff

Gemisch aus 1,9-Nonandiamin (NMDA) und 2-Methyl-1,8-octandiamin (MODA) (FCM-Nr. 1090)

Verwendung
Comonomer mit Terephthalsäure für Polyamid
Wichtigste Auflagen
  • nicht für Säuglingsanfangsnahrung und Muttermilch
  • Summe NMDA und MODA höchstens 0,05 mg/kg
  • Oligomere unter 1000 Da höchstens 5 mg/kg
Die vier neuen Einträge in der Unionsliste nach Verordnung (EU) 2026/2412

Welche Pflichten im Lebensmittelkontaktrecht gelten

Die Änderung trifft auf einen Rechtsrahmen, der schon heute viele Pflichten enthält. Er besteht aus mehreren Schichten: der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 für alle Lebensmittelkontaktmaterialien, der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur guten Herstellungspraxis und Einzelmaßnahmen für bestimmte Materialien, allen voran die Kunststoffverordnung 10/2011. Dazu kommen Sonderregeln wie die Verordnung (EU) 2022/1616 für recycelte Kunststoffe und die Verordnung (EU) 2024/3190, die Bisphenol A und andere gefährliche Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien weitgehend verbietet.

  • Sicherheit: Materialien dürfen keine Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden oder Zusammensetzung, Geruch oder Geschmack unvertretbar verändern (Art. 3 VO 1935/2004).
  • Nur gelistete Stoffe: Kunststoffschichten mit Lebensmittelkontakt dürfen nur Stoffe aus der Unionsliste enthalten, unter den dort genannten Bedingungen (Art. 5 VO 10/2011).
  • Migrationsgrenzwerte: Die Gesamtmigration darf 10 mg je dm² Kontaktfläche nicht überschreiten (Art. 12 VO 10/2011), dazu kommen die spezifischen Grenzwerte je Stoff. Geprüft wird mit Lebensmittelsimulanzien nach Anhang III.
  • Konformitätserklärung: Auf allen Stufen außer dem Einzelhandel muss eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang IV vorliegen (Art. 15 VO 10/2011), gestützt auf Unterlagen, die den Behörden auf Anfrage vorgelegt werden (Art. 16).
  • Gute Herstellungspraxis: dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem nach VO 2023/2006.
  • Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit: Materialien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, tragen den Hinweis „für Lebensmittelkontakt" oder das Glas-Gabel-Symbol (Art. 15 VO 1935/2004). Lieferketten müssen rückverfolgbar sein (Art. 17).

Die Unionsliste ändert sich laufend. Die Verordnung 10/2011 ist seit 2011 immer wieder geändert worden, allein 2026 mehrfach. Konformitätserklärungen müssen erneuert werden, wenn sich Zusammensetzung oder Herstellung wesentlich ändern oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Außerdem sollten sie sich auf die geltende Fassung der Unionsliste beziehen. Jede Änderung der Liste ist deshalb ein Anlass, die vorhandenen Erklärungen durchzusehen.

Eine zweite Baustelle neben der PPWR

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, die PPWR. Sie verlangt für jede Verpackung eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung (Art. 39). Das Lebensmittelkontaktrecht ersetzt sie nicht, und die PPWR ersetzt nicht das Lebensmittelkontaktrecht. Beide gelten nebeneinander. Für eine Kunststoffschale mit Lebensmittelkontakt brauchen Unternehmen also zwei Erklärungen mit unterschiedlichem Inhalt, unterschiedlichen Prüfungen und unterschiedlichen Ansprechpartnern in der Lieferkette.

Lebensmittelkontaktrecht (VO 1935/2004, VO 10/2011)

  • Frage: Ist die Verpackung für das Lebensmittel sicher?
  • Positivliste der Stoffe, Migrationsgrenzwerte, Simulanzienprüfungen
  • Konformitätserklärung nach Anhang IV VO 10/2011 auf jeder Stufe der Lieferkette
  • Rezyklat nur aus zugelassenen Verfahren nach VO 2022/1616
  • BPA- und Bisphenolverbot nach VO 2024/3190
  • Änderungen der Unionsliste mehrmals im Jahr

PPWR (VO 2025/40)

  • Frage: Erfüllt die Verpackung die Umwelt- und Stoffanforderungen?
  • PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen seit 12. August 2026 (Art. 5 Abs. 5)
  • Schwermetalle, Recyclingfähigkeit, Minimierung, Kennzeichnung
  • Rezyklatquoten ab 2030, auch für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen (Art. 7)
  • Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 39)
  • Herstellerverantwortung, Registrierung und Mengenmeldung je Land

An mehreren Stellen greifen beide Regelwerke ineinander. Die PFAS-Grenzwerte der PPWR gelten nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die Rezyklatquoten der PPWR lassen sich bei kontaktempfindlichen Verpackungen nur mit Rezyklat erfüllen, das nach Lebensmittelrecht zugelassen ist. Und wer eine Rezeptur ändert, um eine PPWR-Anforderung zu erfüllen, etwa für bessere Recyclingfähigkeit, muss prüfen, ob die neuen Stoffe in der Unionsliste stehen und die Migrationswerte eingehalten bleiben. Genau hier entsteht die zusätzliche Last: Jede Änderung an Material oder Rezeptur muss in zwei Dokumentationen nachgezogen werden.

  1. 20. Jan. 2025

    Bisphenol-Verbot in Kraft

    VO 2024/3190 verbietet BPA und andere gefährliche Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien, mit Übergangsfristen.

  2. 20. Juli 2026

    Ende der allgemeinen Bisphenol-Übergangsfrist

    Für die meisten Anwendungen läuft die Übergangsfrist aus. Für einzelne Anwendungen gilt sie bis zum 20. Juli 2028.

  3. 12. Aug. 2026

    PPWR anwendbar

    Konformitätserklärung, technische Dokumentation und PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten.

  4. 28. Okt. 2026

    Verordnung 2026/2412 erlassen

    Die Kommission erweitert die Unionsliste der VO 10/2011 um vier Stoffe.

  5. Mitte Nov. 2026

    Inkrafttreten

    Die neuen Einträge gelten ohne Übergangsfrist in allen Mitgliedstaaten.

  6. 1. Jan. 2030

    Rezyklatquoten der PPWR

    Mindestanteile für Kunststoffverpackungen, auch für kontaktempfindliche Verpackungen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Betroffenheit klären. Wer PEEK, PLA, Polyamid oder Füllstoffe auf Calciumcarbonatbasis für Lebensmittelkontakt verwendet oder einsetzen will, sollte bei den Lieferanten nachfragen, ob einer der neuen Stoffe in der Rezeptur steckt.
  • Konformitätserklärungen anfordern und prüfen. Die Erklärungen nach Anhang IV VO 10/2011 müssen die neuen Stoffe mit FCM-Nummer, die Auflagen und die Verwendungsbedingungen nennen. Ältere Erklärungen ohne diese Angaben sollten erneuert werden.
  • Prüfprogramm anpassen. Für FCM-Nr. 1087 die Gesamtmigration in säurehaltigen Lebensmitteln, für FCM-Nr. 1088 die spezifische Migration gezielt prüfen lassen. Lebensmittelart, Kontaktdauer und Temperatur müssen zur tatsächlichen Verwendung passen.
  • Beide Dokumentationen zusammenführen. Lebensmittelkontakt-Unterlagen und PPWR-Dokumentation je Verpackung an einer Stelle ablegen, damit eine Änderung an Material oder Lieferant in beiden nachgezogen wird.
  • Lieferantenabfragen bündeln. Eine Abfrage pro Bestandteil, die PFAS, Schwermetalle, SVHC, Bisphenole und die Lebensmittelkontakt-Konformität gemeinsam abdeckt, spart Rückfragen.
  • Änderungen der Unionsliste verfolgen. Die VO 10/2011 wird mehrmals im Jahr geändert. Wer die Änderungen nicht verfolgt, bemerkt veraltete Erklärungen oft erst bei einer Kontrolle.

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Geschrieben von

Oskar CornelissenOskar CornelissenCo-Founder & CLO, Reguly