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Nachweise & Dokumentation

Technische Dokumentation vs. DoC: Was gehört ins PPWR-Dossier?

7 Min. Lesezeit Aktualisiert August 2026
PPWR-Dossier aus Konformitätserklärung nach Anhang VIII und technischer Dokumentation nach Anhang VII

Die Kurzfassung vorweg: Das sind keine Alternativen, sondern zwei Teile desselben Nachweispakets. Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist die rechtsverbindliche Zusage, dass Ihre Verpackung die Anforderungen erfüllt. Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Beleg, auf den sich diese Zusage stützt. Wer nur die Erklärung unterschreibt, ohne die Dokumentation dahinter aufzubauen, hat ein Dokument — aber keinen Nachweis.

Konformitätserklärung
Anhang VIII — die Zusage
Technische Dokumentation
Anhang VII — der Beleg
Bezugsgröße
Je Verpackung, nicht je Produktlinie
Aufbewahrung
5 Jahre Einweg / 10 Jahre Mehrweg

Der Unterschied in einem Satz

Die Konformitätserklärung sagt, dass etwas stimmt. Die technische Dokumentation zeigt, warum es stimmt. Die Erklärung ist ein kurzes, unterschriebenes Dokument mit wenigen Pflichtfeldern; die Dokumentation ist die dahinterliegende Sammlung aus Beschreibungen, Berechnungen, Prüfberichten und Lieferantennachweisen. Im Verfahren nach Modul A — interne Fertigungskontrolle — erstellen Sie beides selbst, ohne eingeschaltete Prüfstelle. Genau deshalb ist die Dokumentation so wichtig: Es gibt keinen Dritten, der für Sie bestätigt, dass die Erklärung trägt.

Verbreiteter Irrtum

  • Die Konformitätserklärung ist der eigentliche Nachweis.
  • Ein Dossier deckt eine ganze Produktfamilie ab.
  • Die Dokumentation lässt sich nachreichen, wenn die Behörde fragt.
  • Eine Lieferantenzusage per E-Mail genügt als Beleg.
  • Die Minimierungsbegründung kann entfallen, weil sie sich nicht messen lässt.
  • Einmal erstellt, bleibt das Dossier gültig.

So ist es

  • Die Erklärung verweist auf die Dokumentation — diese trägt den Nachweis.
  • Jede Verpackung braucht ihr eigenes Dossier.
  • Zehn Tage Vorlagefrist reichen nur für Unterlagen, die schon geordnet vorliegen.
  • Worauf die Dokumentation verweist, muss abgelegt und auffindbar sein.
  • Sie ist Teil der Dokumentation — auch als nachvollziehbare Begründung.
  • Ändert sich das Material, ändert sich die Bewertung. Ohne Versionierung fehlt der Nachweis für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Was gehört in die technische Dokumentation?

Anhang VII gibt den Rahmen vor, nicht ein starres Formular. Sie müssen nachvollziehbar machen, dass jede einschlägige Anforderung geprüft wurde und mit welchem Ergebnis. Das umfasst in der Praxis:

  • Beschreibung der Verpackung: Aufbau, Komponenten, Materialien, Gewichte, Verwendungszweck.
  • Herstellungsprozess: wie und wo die Verpackung gefertigt wird, inklusive relevanter Zulieferschritte.
  • Stoffliche Anforderungen: Grenzwerte für Schwermetalle, Angaben zu besorgniserregenden Stoffen wie PFAS.
  • Minimierung von Volumen und Gewicht: die Begründung, warum die Verpackung nicht kleiner oder leichter ausfällt.
  • Recyclingfähigkeit: Bewertung und Einstufung nach den Design-for-Recycling-Kriterien.
  • Rezyklatanteil: der berechnete Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Verpackungstyp, mit Herkunftsnachweisen.
  • Prüfberichte und Messergebnisse, die die obigen Angaben belegen.

Was gehört in die Konformitätserklärung?

Deutlich weniger — und genau das führt zu dem verbreiteten Missverständnis, die Erklärung sei der eigentliche Aufwand. Sie identifiziert die Verpackung eindeutig, benennt den Erzeuger, erklärt die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung, verweist auf die angewandten Normen und schließt mit Ort, Datum und Unterschrift. Sie enthält keine Prüfergebnisse. Sie verweist auf sie.

Merksatz

Die Erklärung ist das Deckblatt, die Dokumentation der Aktenordner. Die Behörde verlangt in aller Regel zuerst das Deckblatt — und dann den Ordner.

Warum die Erklärung ohne die Dokumentation nicht trägt

Mit der Unterschrift unter die Konformitätserklärung übernehmen Sie die Verantwortung für die Aussage, die darin steht. Kommt die Marktüberwachung und fordert die Unterlagen an, wird nicht die Erklärung geprüft — die ist unstrittig, Sie haben sie ja selbst ausgestellt. Geprüft wird, ob die Dokumentation dahinter die Aussage stützt. Fehlt sie oder ist sie lückenhaft, steht eine unterschriebene Zusage ohne Grundlage im Raum. Das ist regulatorisch die schlechtere Position, als gar nichts erklärt zu haben.

Wer muss was — Erzeuger, Importeur, Bevollmächtigter

  • Erzeuger: führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die Konformitätserklärung aus. Die deutsche Fassung der Verordnung spricht von „Erzeuger", nicht von „Hersteller".
  • Importeur: hält zusätzlich eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit (Art. 18 Abs. 7) und muss sicherstellen, dass die technische Dokumentation auf Verlangen verfügbar ist.
  • Bevollmächtigter: darf die Unterlagen aufbewahren und vorlegen, sie aber nicht selbst erstellen (Art. 17). Die Erstellung bleibt beim Erzeuger.
  • Lieferanten: liefern die Nachweisunterlagen zu, die in Ihre Dokumentation eingehen (Art. 16) — anfordern müssen Sie sie selbst.

Fristen, die das Ablagesystem bestimmen

Die Unterlagen sind fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der Behörde sind sie binnen zehn Tagen vorzulegen. Zehn Tage reichen nicht, um Nachweise aus E-Mail-Postfächern und Laufwerken zusammenzusuchen — sie reichen nur, um etwas herauszugeben, das bereits geordnet vorliegt.

Ein Dossier je Verpackung, nicht je Produktlinie

Der häufigste strukturelle Fehler: ein Sammelordner für eine ganze Produktfamilie. Die Nachweispflicht bezieht sich auf die Verpackung als Produkt. Zwei Varianten derselben Marke mit unterschiedlichem Material, Gewicht oder Lieferanten sind zwei Verpackungen — und brauchen zwei Dossiers. Bei einer Ausnahme wird es praktisch: Der Rezyklatanteil nach Art. 7 wird nicht pro Verpackung ermittelt, sondern als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Verpackungstyp. Dieser eine Wert geht dann in mehrere Dossiers ein.

Die Konformitätserklärung kostet eine Stunde. Die technische Dokumentation kostet die Vorarbeit eines halben Jahres — und entscheidet, ob die Erklärung im Prüffall standhält.

Wichtig: Die rechtliche Einordnung Ihrer konkreten Rolle und Ihres Verpackungsportfolios gehört in die Hände Ihrer Kanzlei oder Fachabteilung. Dieser Beitrag ordnet die beiden Nachweisebenen ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), ABl. L 2025/40 vom 22.1.2025 — insb. Art. 5–11, 15, 16, 17, 18, 39; Anhang VII und VIII.
  • Konformitätsbewertung nach Modul A (interne Fertigungskontrolle) — ohne eingeschaltete notifizierte Stelle.
  • Stand: August 2026. Keine Rechtsberatung; Rollenzuordnung und nationale Umsetzung im Einzelfall prüfen.

Persönliche Beratung

Beide Teile in einem Dossier

Reguly erstellt die Konformitätserklärung und baut daraus das vollständige Nachweispaket nach Anhang VII — je Verpackung, an einem Ort abgelegt.

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