Anhang VII + Anhang VIII
PPWR technische Dokumentation: das vollständige Dossier, nicht nur die Erklärung.
Die Konformitätserklärung ist die Zusage. Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Beleg dafür — und die Behörde fragt nach beidem. Reguly erstellt nicht nur die Erklärung, sondern baut daraus das vollständige Nachweispaket je Verpackung.
Nachweis-Dossier
Faltschachtel 320 g
- EU-KonformitätserklärungAnhang VIII
- Beschreibung der VerpackungAnhang VII
- HerstellungsprozessAnhang VII
- Nachweise je AnforderungAnhang VII
- PrüfberichteAnhang VII
Erklärung und Dokumentation liegen als ein Paket im Data Pool — in der Reihenfolge, in der die Behörde sie erwartet.
Woraus das Dossier besteht
Zwei Teile, die zusammengehören.
Die Erklärung ist ohne die Dokumentation nicht belastbar: Sie sagt zu, was die Dokumentation belegt. Wer nur das eine hat, hat die Nachweispflicht nicht erfüllt.
Anhang VIII
EU-Konformitätserklärung
Das Deckblatt: die rechtsverbindliche Zusage, dass die Verpackung die Anforderungen erfüllt.
- Identifikation der Verpackung und des Erzeugers
- Erklärte Konformität mit den Anforderungen der PPWR
- Verweis auf die angewandten Normen und Spezifikationen
- Ort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift
Anhang VII
Technische Dokumentation
Der Unterbau: die Nachweise, auf die sich die Erklärung stützt — je Verpackung, nicht pauschal.
- Allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks
- Angaben zum Herstellungsprozess
- Schwermetalle und besorgniserregende Stoffe wie PFAS
- Minimierung von Volumen und Gewicht
- Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil
- Prüfberichte, Messergebnisse und Lieferantennachweise
So entsteht das Dossier
Aus der Erklärung wird das vollständige Paket.
Sie fangen nicht von vorn an. Was für die Konformitätserklärung schon erfasst ist, trägt die technische Dokumentation mit.
- 01
Konformitätserklärung wählen
Ausgangspunkt ist eine Erklärung, die bereits vorliegt. Alles, was dort erfasst ist — Verpackung, Materialien, Gewichte, Lieferant — wandert unverändert ins Dossier.
- 02
Daten ergänzen
Für Anhang VII braucht es mehr als für die Erklärung. Fehlende Nachweise fordern Sie direkt beim Lieferanten an; die Antworten werden ausgelesen und den offenen Punkten zugeordnet.
- 03
Dossier erzeugen
Sie entscheiden, welche Dateien hineingehören, und legen das Paket an. Es landet als geschlossener Ordner im Data Pool — mit Erklärung, Dokumentation und allen Anlagen.
Nachweispflicht
Das Dossier muss vorzeigbar bleiben.
Erstellen ist das eine. Jahre später auf Anfrage vollständig vorlegen zu können, ist das andere — und der Grund, warum die Unterlagen an einem Ort liegen sollten.
5 / 10 Jahre
Aufbewahrung
Fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3) — gerechnet ab dem Inverkehrbringen.
10 Tage
Vorlagefrist
Auf begründetes Verlangen der Behörde sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen. Das hält nur ein, wer sie geordnet vorhält.
Rollen
Wer was darf
Importeure halten zusätzlich eine Kopie der Erklärung bereit (Art. 18 Abs. 7). Bevollmächtigte dürfen die Unterlagen aufbewahren, aber nicht selbst erstellen (Art. 17).
Häufige Fragen
- Reicht die Konformitätserklärung allein aus?
- Nein. Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist die Zusage, die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Beleg dafür. Ohne die zugrunde liegende Dokumentation ist die Erklärung nicht belastbar — beides gehört zusammen in ein Dossier je Verpackung.
- Was muss die technische Dokumentation nach Anhang VII enthalten?
- Eine Beschreibung der Verpackung, Angaben zum Herstellungsprozess, die Nachweise zu den einschlägigen Anforderungen — Schwermetalle und PFAS, Minimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil — sowie die zugehörigen Prüfberichte.
- Wie lange muss das Dossier aufbewahrt werden?
- Fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der Behörde sind die Unterlagen binnen zehn Tagen vorzulegen.
Mehr zu den Pflichten im PPWR-Fahrplan 2026 oder in der PPWR-FAQ.
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