PPWR vs. UK-EPR: Recyclingfähigkeit im Vergleich


Wer Verpackungen sowohl in die Europäische Union als auch in das Vereinigte Königreich liefert, muss die Recyclingfähigkeit derselben Verpackung zweimal bewerten — nach zwei Methoden, mit zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen. In der EU entscheidet die Leistungsstufe nach der Verpackungsverordnung (PPWR) ab 2030 über den Marktzugang. Im Vereinigten Königreich entscheidet die Ampel-Bewertung nach der Recyclability Assessment Methodology (RAM) über die Höhe der Entsorgungsgebühr. Wie Packaging Insights am 21. September 2026 berichtet, droht sich die Lücke zwischen beiden Systemen mit der neuen RAM 2027 zu vergrößern: Eine Verpackung kann nach dem einen Regime als recyclingfähig gelten und nach dem anderen höhere Kosten auslösen.
- EU
- VO (EU) 2025/40, Art. 6 und Anhang II
- UK
- SI 2024/1332 und RAM 2027 (PackUK)
- Rechtsfolge EU
- Marktzugang ab 1. Januar 2030
- Rechtsfolge UK
- Gebührenaufschlag für „red" bis Faktor 2,0
Zwei Systeme, zwei Rechtsfolgen
Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 12. August 2026 anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Maßstab sind Design-for-Recycling-Kriterien, nach denen jede Verpackung einer Leistungsstufe A, B oder C zugeordnet wird. Wer die Stufe C verfehlt, darf die Verpackung ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen. Die Recyclingfähigkeit ist in der EU damit eine Voraussetzung des Marktzugangs.
Das Vereinigte Königreich hat einen anderen Weg gewählt. Die Producer Responsibility Obligations (Packaging and Packaging Waste) Regulations 2024 (SI 2024/1332) gelten seit dem 1. Januar 2025 in allen vier Landesteilen und verpflichten Hersteller, die Kosten der Entsorgung von Haushaltsverpackungen zu tragen. Die RAM bestimmt, wie hoch diese Kosten im Einzelfall ausfallen. Eine „rote" Verpackung darf weiter verkauft werden — sie kostet nur mehr. Die RAM ist damit ein Instrument der Gebührenmodulation, kein Marktverbot.
| Kriterium | EU: PPWR | UK: pEPR mit RAM |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2025/40, Art. 6 und Anhang II | SI 2024/1332; Recyclability Assessment Methodology von PackUK |
| Bewertungsskala | Leistungsstufen A (≥ 95 %), B (≥ 80 %), C (≥ 70 %); darunter technisch nicht recyclingfähig | Ampel: green, amber, red |
| Maßstab |
|
|
| Rechtsfolge | Verbot des Inverkehrbringens unterhalb der Mindeststufe; später Modulation der EPR-Beiträge | Gebührenaufschlag für „red", Gebührenabschlag für „green" |
| Verpflichtete | alle Erzeuger von Verpackungen für den EU-Markt | große Hersteller (über £2 Mio. Umsatz und über 50 t Verpackung) für Haushaltsverpackungen |
| Ohne Nachweis | keine Konformität, kein Inverkehrbringen | Einstufung als „red" |
| PFAS | nur Lebensmittelkontaktverpackungen: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb Summe (Art. 5 Abs. 5) | alle Verpackungen: „red" ab 1 ppm; Lebensmittelverpackungen: „red" ab 25 ppb je Einzelstoff oder Summe |
Kriterium
Rechtsgrundlage
- EU: PPWR
- Verordnung (EU) 2025/40, Art. 6 und Anhang II
- UK: pEPR mit RAM
- SI 2024/1332; Recyclability Assessment Methodology von PackUK
Kriterium
Bewertungsskala
- EU: PPWR
- Leistungsstufen A (≥ 95 %), B (≥ 80 %), C (≥ 70 %); darunter technisch nicht recyclingfähig
- UK: pEPR mit RAM
- Ampel: green, amber, red
Kriterium
Maßstab
- EU: PPWR
- Design-for-Recycling-Kriterien je Verpackungskategorie (delegierte Rechtsakte bis 1. Januar 2028)
- ab 2035 zusätzlich „recycled at scale"
- UK: pEPR mit RAM
- tatsächliche Leistungsfähigkeit der heutigen UK-Infrastruktur
- Stufen: Sammlung, Sortierung, Verwertung, Anwendung
Kriterium
Rechtsfolge
- EU: PPWR
- Verbot des Inverkehrbringens unterhalb der Mindeststufe; später Modulation der EPR-Beiträge
- UK: pEPR mit RAM
- Gebührenaufschlag für „red", Gebührenabschlag für „green"
Kriterium
Verpflichtete
- EU: PPWR
- alle Erzeuger von Verpackungen für den EU-Markt
- UK: pEPR mit RAM
- große Hersteller (über £2 Mio. Umsatz und über 50 t Verpackung) für Haushaltsverpackungen
Kriterium
Ohne Nachweis
- EU: PPWR
- keine Konformität, kein Inverkehrbringen
- UK: pEPR mit RAM
- Einstufung als „red"
Kriterium
PFAS
- EU: PPWR
- nur Lebensmittelkontaktverpackungen: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb Summe (Art. 5 Abs. 5)
- UK: pEPR mit RAM
- alle Verpackungen: „red" ab 1 ppm; Lebensmittelverpackungen: „red" ab 25 ppb je Einzelstoff oder Summe
Die britische Ampel im Einzelnen
Die RAM wird von PackUK herausgegeben, dem Scheme Administrator des britischen EPR-Systems, und von einem unabhängigen technischen Beirat begleitet. Für das Berichtsjahr 2026 gilt die RAM in der Version 1.1; die am 1. Juli 2026 veröffentlichte RAM 2027 gilt für Verpackungen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden. Künftig soll die Methodik jährlich vor dem jeweiligen Berichtsjahr aktualisiert werden. Große Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushaltsverpackungen nach der RAM zu bewerten.
- Green: Die Verpackung ist in der heutigen UK-Infrastruktur breit recyclingfähig. Sie muss dafür in jeder Stufe — Sammlung, Sortierung, Verwertung und Anwendung — „green" erreichen.
- Amber: Es bestehen Schwierigkeiten bei Sammlung oder Sortierung, oder die Verwertung erfordert spezialisierte Infrastruktur, mit gewissem Verlust an Sekundärmaterial.
- Red: Die Verpackung ist im großen Maßstab schwer zu recyceln und kann das bestehende System nicht verlässlich durchlaufen. Ein einziges „red" in einer Stufe genügt.
Zwei Regeln verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens gilt eine Verpackung als „red", wenn der Hersteller keinen Nachweis für „amber" oder „green" erbringen kann. Die Beweislast liegt also beim Hersteller. Zweitens sind flexible Kunststoffverpackungen und Holz grundsätzlich als „red" einzustufen, sofern der Hersteller nicht die Anforderungen an ein Rücknahmesystem erfüllt. Hinzu kommen Tatbestände, die unabhängig von der technischen Recyclingfähigkeit automatisch zu „red" führen:
- integrierte elektrische oder elektronische Bauteile oder Batterien, etwa LEDs
- Überschreitung von Grenzwerten nach UK REACH, für besonders besorgniserregende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Biozide oder nach der CLP-Verordnung
- Druckfarben, die nicht nach der EuPIA-Ausschlussliste hergestellt sind
- PFAS oberhalb der Schwellenwerte der RAM 2027
- Lebensmittelkontaktverpackungen, die gegen das britische Lebensmittelkontaktrecht verstoßen
- Formate, die im Vereinigten Königreich beschränkt sind oder auslaufen, etwa bestimmte Einwegkunststoffe
Red-rated packaging cannot be considered recyclable within pEPR, regardless of its technical recyclability, because to do so would create legal, chemical, or system-level barriers.
Was die Ampel kostet
Die Gebührenmodulation beginnt im zweiten Jahr des Systems. Nach dem Modulation Statement von PackUK gelten die ersten modulierten Gebühren für das Finanzjahr 2026/27 und werden auf Grundlage der Verpackungsdaten des Jahres 2025 berechnet. „Amber" zahlt die Basisgebühr, „red" einen Aufschlag, der schrittweise steigt. Die Mehreinnahmen aus „red" werden als Abschlag an „green" umverteilt. Medizinische Verpackungen, die allein aufgrund einer regulatorischen Anforderung „red" sind, werden wie „amber" behandelt.
| Finanzjahr | Faktor „red" | Datenbasis |
|---|---|---|
| 2026/27 | 1,2 | Verpackungen 2025 |
| 2027/28 | 1,6 | Verpackungen 2026 |
| 2028/29 | 2,0 | Verpackungen 2027 (RAM 2027) |
Finanzjahr
2026/27
- Faktor „red"
- 1,2
- Datenbasis
- Verpackungen 2025
Finanzjahr
2027/28
- Faktor „red"
- 1,6
- Datenbasis
- Verpackungen 2026
Finanzjahr
2028/29
- Faktor „red"
- 2,0
- Datenbasis
- Verpackungen 2027 (RAM 2027)
Wie sich das in Beträgen auswirkt, zeigen die illustrativen Gebühren, die die britische Regierung im Dezember 2025 für 2026/27 veröffentlicht hat: Für Kunststoff lagen sie bei 415 £/t (green), 455 £/t (amber) und 545 £/t (red), für Papier und Pappe bei 190, 210 und 250 £/t, für Aluminium bei 245, 270 und 325 £/t. Es handelt sich um Richtwerte, nicht um die endgültigen Gebühren. Mit dem Anstieg des Faktors auf 2,0 wird der Abstand zwischen „red" und „green" bis 2028/29 deutlich größer.
Die EU-Stufen zum Vergleich
Die PPWR bewertet nicht die aktuelle Infrastruktur eines Mitgliedstaats, sondern die Gestaltung der Verpackung anhand unionsweit einheitlicher Design-for-Recycling-Kriterien. Die Kommission muss diese Kriterien bis zum 1. Januar 2028 durch delegierte Rechtsakte festlegen. Daraus folgt ein gestaffelter Zeitplan:
- Ab 1. Januar 2030 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, falls später): nur noch Verpackungen der Stufen A, B oder C.
- Ab 1. Januar 2035: zusätzlich muss die Verpackung „in großem Maßstab recycelt" werden (recycled at scale).
- Ab 1. Januar 2038: nur noch Stufen A oder B.
- Die EPR-Beiträge sind nach Art. 6 Abs. 8 PPWR künftig nach den Leistungsstufen zu modulieren. Die Höhe der Beiträge legt die EU nicht fest, sie bleibt Sache der Mitgliedstaaten und ihrer Systeme.
Der Kernunterschied
Im Vereinigten Königreich bestimmt die Recyclingfähigkeit den Preis, in der EU ab 2030 den Marktzugang. Die RAM fragt, ob eine Verpackung heute im britischen System tatsächlich recycelt werden kann. Die PPWR fragt zunächst, ob sie recyclinggerecht gestaltet ist, und erst ab 2035 auch, ob sie tatsächlich im großen Maßstab recycelt wird.
Wo die Systeme auseinanderlaufen
Aus den unterschiedlichen Maßstäben ergeben sich Konstellationen, in denen dieselbe Verpackung unterschiedlich bewertet wird. Alex Hilton, Director of Policy and Public Affairs bei Beyondly, formuliert es gegenüber Packaging Insights so: Eine Verpackung könne theoretisch nach einem Regime als recyclingfähig gelten und nach einem anderen höhere Kosten auslösen, weil Sammelsysteme, Infrastrukturannahmen oder Bewertungskriterien voneinander abweichen.
- Flexible Kunststoffverpackungen: Im UK grundsätzlich „red", solange kein Rücknahmesystem nachgewiesen ist. Nach der PPWR kommt es auf die Design-for-Recycling-Kriterien an, die für Monomaterialfolien eine Stufe C oder besser zulassen können. Die maßgeblichen delegierten Rechtsakte stehen noch aus.
- Fehlende Nachweise: Im UK führt eine fehlende Dokumentation automatisch zu „red" und damit zu höheren Gebühren. In der EU fehlt ohne Nachweis die Grundlage für die Konformitätserklärung — mit der schärferen Folge, dass die Verpackung ab 2030 nicht in Verkehr gebracht werden darf.
- Druckfarben und Stoffbeschränkungen: Die RAM stellt auf UK REACH und die EuPIA-Ausschlussliste ab, die PPWR auf die unionsrechtlichen Stoffbeschränkungen nach Art. 5. Beide Regelwerke entwickeln sich getrennt weiter.
- Zeitliche Verschiebung: Die RAM wird jährlich angepasst und wirkt bereits heute auf die Gebühren. Die PPWR-Kriterien stehen erst Anfang 2028 fest und wirken ab 2030. Für die Übergangszeit müssen Unternehmen nach der RAM bewerten, ohne die EU-Kriterien abschließend zu kennen.
PFAS: unterschiedliche Schwellenwerte und Rechtsfolgen
Beide Systeme greifen PFAS auf, aber mit unterschiedlichem Zuschnitt. Die PPWR begrenzt PFAS nach Art. 5 Abs. 5 seit dem 12. August 2026 ausschließlich in Lebensmittelkontaktverpackungen: 25 ppb je einzelner PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Die RAM 2027 stuft dagegen jede Verpackung mit mehr als 1 ppm PFAS als „red" ein und bei Lebensmittelverpackungen bereits ab 25 ppb — für einzelne PFAS ebenso wie für die Summe. Für die Summe aller PFAS in Lebensmittelverpackungen setzt die RAM damit eine Schwelle an, die bei einem Zehntel des Grenzwerts der PPWR liegt.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich auch hier: In der EU ist eine Lebensmittelkontaktverpackung oberhalb der Grenzwerte nicht verkehrsfähig. Im UK führt die Überschreitung zu „red" und damit zu höheren Gebühren. Hilton sieht darin eine Verschiebung der Bewertung über die reine Recyclingfähigkeit hinaus hin zu Fragen der Materialsicherheit und der chemischen Kreislauffähigkeit.
Sonderfall Nordirland
Für Nordirland gelten beide Regime nebeneinander. Nach Art. 13 Abs. 3 des Windsor-Rahmens ist die PPWR dort anwendbar, soweit sie in den Anwendungsbereich des Rahmens fällt. Nach dem Explanatory Memorandum der britischen Regierung betrifft das die produktbezogenen Anforderungen — Stoffbeschränkungen einschließlich PFAS, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und Formatverbote. Nicht anwendbar sind unter anderem die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 44 bis 47 PPWR), zu Pfandsystemen und zu Recyclingzielen. Die nordirische Umweltbehörde DAERA stellt klar, dass Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem nordirischen oder dem EU-Markt bereitgestellt werden, die Anforderungen der PPWR erfüllen müssen. Die EPR-Pflichten richten sich dort weiterhin nach dem britischen System einschließlich der RAM.
Weitere britische Pflichten neben der RAM
- Plastic Packaging Tax: Seit 1. April 2026 beträgt die Steuer 228,82 £ je Tonne Kunststoffverpackung mit weniger als 30 % Rezyklatanteil; registrierungspflichtig ist, wer 10 Tonnen oder mehr herstellt oder einführt.
- Pfandsystem: In England, Nordirland und Schottland startet am 1. Oktober 2027 ein Pfandsystem für Getränkebehälter aus PET, Stahl und Aluminium von 150 ml bis 3 l (für England und Nordirland: SI 2025/67). Wales startet zum selben Datum und schließt Glas ein.
- Kennzeichnung: Die ursprünglich geplante verpflichtende Recyclingkennzeichnung („recycle" / „do not recycle") hat die britische Regierung im September 2024 aus der EPR-Verordnung gestrichen, um zunächst den europäischen Ansatz abzuwarten. Sie gilt derzeit nicht.
- Simpler Recycling (nur England): einheitliche Sammlung von Wertstoffen für Betriebe seit 31. März 2025, für Haushalte seit 31. März 2026; Kunststofffolien folgen bis 31. März 2027.
Ist eine Angleichung in Sicht?
Eine amtliche Aussage, dass die RAM-Ampel und die PPWR-Leistungsstufen zusammengeführt werden, gibt es nicht. Die britische Regierung hatte angekündigt, eine Konsultation zur Übernahme gleichwertiger PPWR-Maßnahmen im gesamten Vereinigten Königreich zu prüfen. Nach Angaben von DAERA ist über eine Angleichung noch nicht entschieden, eine förmliche Konsultation werde vorbereitet. Die Pressemitteilung von PackUK zur RAM 2027 erwähnt die PPWR nicht. Beyondly fordert eine stärkere Angleichung und verlässliche Signale: Wenn Recycler, Verpackungshersteller und Investoren über mehrere Jahre eine stabile Richtung erkennen könnten, würden sie mit größerer Sicherheit in neue Infrastruktur und Verpackungsformate investieren.
Was Unternehmen mit Lieferungen in beide Märkte tun sollten
- Komponentendaten auf SKU-Ebene erfassen. Material, Gewicht, Farben, Klebstoffe, Etiketten und Barrieren je Komponente sind die Grundlage beider Bewertungen. Nach Packaging Insights wird dieses Wissen zunehmend zum Wettbewerbsvorteil beim Management der EPR-Kosten.
- Beide Bewertungen parallel führen. Eine PPWR-Stufe ersetzt keine RAM-Einstufung und umgekehrt. Halten Sie je Verpackung beide Ergebnisse mit Datum und Methodenversion fest.
- Nachweise für „amber" und „green" sichern. Ohne Nachweis gilt im UK „red" — und der Faktor steigt bis 2028/29 auf 2,0. Die Nachweise sind für die RAM-Version des jeweiligen Berichtsjahres zu führen.
- PFAS nach dem strengeren Maßstab prüfen. Wer beide Märkte beliefert, sollte Lebensmittelkontaktverpackungen am britischen Summenwert von 25 ppb ausrichten und für alle übrigen Verpackungen die 1-ppm-Schwelle der RAM im Blick behalten.
- Redesigns an der strengeren Anforderung ausrichten. Eine Umstellung, die im UK „green" und in der EU mindestens Stufe B erreicht, vermeidet Gebührenaufschläge und hält auch nach 2038 den Marktzugang in der EU.
- Nordirland gesondert betrachten. Dort gelten die Produktanforderungen der PPWR und die britischen EPR-Pflichten nebeneinander.
Die maßgeblichen Termine
PackUK legt die Bewertungsmethodik für das Berichtsjahr 2027 vor, einschließlich der neuen PFAS-Schwellen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt in der EU und mit ihren Produktanforderungen in Nordirland; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen greifen.
Faktor 1,2 für „red" auf Basis der Verpackungsdaten 2025.
Die in diesem Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungen werden nach RAM 2027 bewertet; sie bestimmen die Gebühren 2028/29 mit Faktor 2,0.
Start in England, Nordirland, Schottland und Wales.
Frist für die Design-for-Recycling-Kriterien, nach denen die Leistungsstufen A, B und C bestimmt werden.
Verpackungen unterhalb der Stufe C dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (vorbehaltlich der Frist nach den delegierten Rechtsakten).
Hinweis
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