PPWR: Kommission verschiebt das Sortierlabel auf 2027
Der Rechtsakt zum EU-Sortierlabel kommt frühestens im zweiten Quartal 2027. Was das für die Kennzeichnungspflicht bedeutet und warum die Konformitätserklärung trotzdem Pflicht bleibt.
Oskar CornelissenCo-Founder & CLO, RegulyVeröffentlicht am 29.10.2026 · 6 Min Lesezeit
Inhalt
Die Europäische Kommission hat ihre Planung für das harmonisierte Sortierlabel nach Art. 12 PPWR geändert. Der Durchführungsrechtsakt, der Symbole und Gestaltung festlegt, soll nicht mehr im vierten Quartal 2026, sondern im zweiten Quartal 2027 angenommen werden. Weil die Kennzeichnungspflicht an diesen Rechtsakt gekoppelt ist, rückt sie mit nach hinten. Andere Pflichten der PPWR verschiebt das nicht: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung gelten seit dem 12. August 2026.
- Was
- Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Kennzeichnung (Art. 12 PPWR)
- Geänderte Planung
- 19. Oktober 2026, Initiative 19243
- Bisher geplant
- 4. Quartal 2026
- Neu geplant
- 2. Quartal 2027, also April bis Juni
- Sortierlabel gilt ab
- 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt, je nachdem, was später ist
- Realistisch
- Sortierlabel ab Mitte 2029, Mehrweglabel ab Ende 2029
- Vorher
- Öffentliche Rückmeldung zum Entwurf
- Unverändert Pflicht
- EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Kennung und Erzeugerangaben
Was die Kommission geändert hat
Die PPWR legt EU-weit einheitliche Label für Verpackungen und für Sammelbehälter fest. Sie sollen Verbrauchern zeigen, in welche Tonne eine Verpackung oder ihr Bestandteil gehört, und Mehrwegverpackungen sowie Verpackungen im Pfandsystem erkennbar machen. Wie diese Label aussehen, bestimmt nicht die Verordnung selbst, sondern ein Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Art. 12 Abs. 6. Die Verordnung sah dafür den 12. August 2026 vor. Diese Frist ist verstrichen.
Im Planungseintrag der Kommission stand für die Annahme zuletzt das vierte Quartal 2026. Am 19. Oktober 2026 wurde der Eintrag auf das zweite Quartal 2027 geändert. Bevor der Rechtsakt angenommen wird, veröffentlicht die Kommission einen Entwurf zur öffentlichen Rückmeldung. Erst dann werden Piktogramme, Farben und Größen bekannt. Vorgearbeitet hat die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission mit einem Vorschlag, der die Label nach Material ordnet.
Warum sich damit auch die Pflicht verschiebt
Art. 12 nennt für das Sortierlabel zwei Daten: den 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts. Maßgeblich ist das spätere. Für das Mehrweglabel mit QR-Code gilt dieselbe Logik mit 30 Monaten. Kommt der Rechtsakt im zweiten Quartal 2027, ergeben sich die folgenden Termine. Es sind Schätzungen aus einem Planungseintrag, keine gesetzlich festgelegten Daten. Die Planung hat sich bereits einmal verschoben.
| Pflicht | Rechtslage | Bei Rechtsakt im 2. Quartal 2027 |
|---|---|---|
| Sortierlabel zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1) | 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt | etwa April bis Juli 2029 |
| Mehrweglabel mit QR-Code (Art. 12 Abs. 2) | 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt | etwa Oktober 2029 bis Januar 2030 |
| Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15 Abs. 5 und 6) | seit 12.08.2026 | unverändert in Kraft |
| EU-Konformitätserklärung (Art. 39) | seit 12.08.2026 | unverändert in Kraft |
Pflicht
Sortierlabel zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1)
- Rechtslage
- 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt
- Bei Rechtsakt im 2. Quartal 2027
- etwa April bis Juli 2029
Pflicht
Mehrweglabel mit QR-Code (Art. 12 Abs. 2)
- Rechtslage
- 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt
- Bei Rechtsakt im 2. Quartal 2027
- etwa Oktober 2029 bis Januar 2030
Pflicht
Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15 Abs. 5 und 6)
- Rechtslage
- seit 12.08.2026
- Bei Rechtsakt im 2. Quartal 2027
- unverändert in Kraft
Pflicht
EU-Konformitätserklärung (Art. 39)
- Rechtslage
- seit 12.08.2026
- Bei Rechtsakt im 2. Quartal 2027
- unverändert in Kraft
Bis das EU-Label gilt, bleiben nationale Kennzeichnungsvorgaben wie das Triman in Frankreich bestehen. Ausgenommen vom Sortierlabel sind Transportverpackungen, außer im Onlinehandel, und Verpackungen in Pfandsystemen.
Was die Verschiebung nicht berührt
Verschoben wird allein die Gestaltung des Labels und damit der Termin, ab dem es auf der Verpackung stehen muss. Die übrigen Pflichten der PPWR gelten seit dem 12. August 2026 und hängen nicht an diesem Rechtsakt. Das betrifft vor allem die EU-Konformitätserklärung.
Verschiebt sich mit dem Rechtsakt
- Harmonisiertes Sortierlabel zur Materialzusammensetzung
- Mehrweglabel mit QR-Code oder anderem digitalen Träger
- Passende Label auf Sammelbehältern
- Einheitliche Form für freiwillige Angaben zu Rezyklat und biobasiertem Kunststoff
Gilt seit dem 12. August 2026
- Konformitätsbewertung nach Anhang VII vor dem Inverkehrbringen
- Technische Dokumentation je Verpackung
- EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII
- Kennung sowie Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5 und 6)
- Grenzwerte für bedenkliche Stoffe, insbesondere PFAS in Lebensmittelverpackungen (Art. 5)
- Aufbewahrung der Unterlagen: 5 Jahre bei Einweg, 10 Jahre bei Mehrweg
Wie die Erklärung aufgebaut ist und welche Angaben Anhang VIII verlangt, steht in unserem Beitrag zur Konformitätserklärung. Was heute schon auf die Verpackung muss und was erst mit Art. 12 kommt, trennt der Beitrag zur PPWR-Kennzeichnung.
12. Aug. 2026
PPWR wird anwendbar
Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Erzeugerangaben sind Pflicht. Die Frist für den Rechtsakt zum Label verstreicht.
19. Okt. 2026
Planung geändert
Die Kommission verschiebt die Annahme des Rechtsakts vom vierten Quartal 2026 auf das zweite Quartal 2027.
vor der Annahme
Entwurf zur Rückmeldung
Die Kommission stellt den Entwurf mit den Piktogrammen öffentlich zur Diskussion.
2. Quartal 2027
Annahme des Rechtsakts
Gestaltung und technische Vorgaben für Sortier- und Mehrweglabel stehen fest. Ab Inkrafttreten laufen 24 bzw. 30 Monate.
Mitte 2029
Sortierlabel wird Pflicht
Neue Verpackungen tragen das EU-Label. Ältere Ware darf drei Jahre abverkauft werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Konformitätserklärung prüfen. Für jede Verpackung, die seit dem 12. August 2026 in Verkehr kommt, müssen Erklärung und technische Dokumentation vorliegen. Fehlt beides, ist das unabhängig vom Label ein Verstoß.
- Erzeugerangaben auf der Verpackung kontrollieren. Kennung, Name und Anschrift müssen bereits heute auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren stehen.
- Materialdaten je Bestandteil erfassen. Aus der Stückliste ergibt sich später das Sortierlabel. Für die technische Dokumentation braucht man sie ohnehin.
- Keine Druckvorlagen für ein EU-Label festlegen. Symbole, Farben und Größen sind erst mit dem Entwurf bekannt.
- Den Entwurf verfolgen. Sobald die Rückmeldefrist beginnt, lässt sich prüfen, wie viel Platz das Label braucht und welche Verpackungen neu gestaltet werden müssen.
Persönlich besprechen
Konformitätserklärung für Ihre Verpackungen
Reguly fragt alle Pflichtangaben nach Anhang VIII ab, hält Erzeuger, Kennung und Bestandteile je Verpackung fest und erstellt daraus die EU-Konformitätserklärung. Sobald der Rechtsakt zu Art. 12 vorliegt, sind die Daten für das Label schon da.
Konformitätserklärung erstellenGeschrieben von
Oskar CornelissenCo-Founder & CLO, Reguly




