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PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage & Pflichtfelder (Anhang VIII)

8 Min. Lesezeit Aktualisiert Juli 2026
Ausgefüllte EU-Konformitätserklärung für Verpackungen nach PPWR Anhang VIII auf einem Schreibtisch

Wer eine PPWR Konformitätserklärung Vorlage sucht, braucht meist kein leeres Formular, sondern Sicherheit: Welche Pflichtfelder nach Anhang VIII müssen wirklich hinein, wer haftet für den Inhalt und ab wann gilt die Pflicht? Diese Übersicht führt Sie durch alle Pflichtangaben der EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) nach Art. 39 der PPWR und zeigt, warum ein blankes Muster gefährlicher ist als es aussieht.

Rechtsgrundlage
Art. 39 PPWR + Muster Anhang VIII
Verfahren
Modul A / interne Fertigungskontrolle (Anhang VII)
Geltungsbeginn
12. August 2026 (Art. 71)
Aufbewahrung
5 Jahre (Einweg) / 10 Jahre (Mehrweg)
Vorlagefrist Behörde
10 Tage auf Verlangen (Art. 15 Abs. 10)
CE-Kennzeichnung
nicht erforderlich

Was ist die EU-Konformitätserklärung (DoC)?

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Erzeuger einer Verpackung schriftlich und auf eigene Verantwortung erklärt, dass diese Verpackung den materiellen Anforderungen der PPWR (Art. 5 bis 12) entspricht. Sie ist keine Marketing-Aussage und kein interner Vermerk, sondern eine rechtliche Selbstverpflichtung: Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung (Art. 39 Abs. 4).

Wichtig ist die Abgrenzung zur technischen Dokumentation: Die technische Doku (Dossier nach Anhang VII) belegt die Konformität mit Zeichnungen, Materialangaben, angewandten Normen und Prüfberichten. Die Konformitätserklärung fasst das Ergebnis zusammen und begründet die Verantwortung. Beide Unterlagen sind eigenständig — die Erklärung ersetzt das Dossier nicht.

Wer muss die Konformitätserklärung erstellen?

Hauptadressat ist der Erzeuger der Verpackung (Art. 15). Er führt vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durch — für Verpackungen ist das die interne Fertigungskontrolle (Modul A), also eine Selbstbewertung ohne benannte Stelle. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt er die EU-Konformitätserklärung aus.

Bevollmächtigte dürfen nicht erstellen

Ein Bevollmächtigter darf die technische Dokumentation und die Erklärung aufbewahren, aber nicht erstellen. Die Erstellungspflicht bleibt beim Erzeuger (Art. 17 Abs. 2; Anhang VII Modul A). Wer diese Pflicht auslagert, verliert die Haftung nicht — er behält sie nur ohne Kontrolle über den Inhalt.

Pflichtfelder der PPWR-Konformitätserklärung nach Anhang VIII

Die PPWR gibt in Anhang VIII ein Muster für die EU-Konformitätserklärung vor. Sie enthält außerdem die Elemente des einschlägigen Anhang-VII-Moduls und muss aktuell gehalten werden (Art. 39 Abs. 2). Eine vollständige Erklärung enthält mindestens folgende Pflichtangaben:

  • Angaben zum Erzeuger: Name, Handelsname bzw. Marke und Postanschrift (Art. 15 Abs. 6).
  • Identifikation der Verpackung: eindeutige Bezugnahme auf die betreffende Verpackung, etwa über Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 5).
  • Erklärte Konformität: die Aussage, dass die Verpackung den einschlägigen Anforderungen der PPWR (Art. 5 bis 12) entspricht.
  • Bezug zur technischen Dokumentation und zu angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, sofern genutzt (Art. 36, 37).
  • Erklärung, dass sie auf alleinige Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird (Art. 39 Abs. 4).
  • Ort und Datum der Ausstellung sowie Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person.

CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich

Ein häufiges Missverständnis: Anders als bei vielen Produkten mit CE-Kennzeichnung verlangt die PPWR für Verpackungen keine CE-Markierung. Die Verantwortung wird über die Konformitätserklärung und die Kennzeichnungs-/Identifikationspflichten getragen, nicht über ein CE-Zeichen. Wer eines anbringt, erfüllt damit keine PPWR-Pflicht.

Warum eine leere Vorlage riskant ist

Ein blankes Word- oder PDF-Muster suggeriert, die Erklärung sei schnell erledigt. Der rechtliche Kern liegt aber im Inhalt, nicht im Layout. Wer eine leere Vorlage ausfüllt, erklärt die Konformität auf eigene Verantwortung — und haftet selbst für Vollständigkeit und Richtigkeit jeder Angabe. Fehlt ein Pflichtfeld, wird eine falsche Verpackung referenziert oder fehlt der Nachweis in der technischen Doku, trägt der Unterzeichnende das Risiko, nicht der Ersteller der Vorlage.

Hinzu kommt die Aktualisierungspflicht: Bei Änderungen von Gestaltung, Merkmalen oder angewandten Normen ist gegebenenfalls neu zu bewerten (Art. 15 Abs. 4) und die Erklärung anzupassen (Art. 39 Abs. 2). Eine einmal ausgefüllte statische Datei bildet solche Änderungen nicht ab und veraltet unbemerkt.

Leere Vorlage (Word/PDF)

  • Ausfüllender haftet allein für Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Keine Prüfung, ob alle Anhang-VIII-Pflichtfelder gesetzt sind
  • Kein Bezug zur technischen Doku erzwungen
  • Veraltet bei Design- oder Normänderungen unbemerkt
  • Kein Nachweis über Versionen und Aufbewahrungsfristen

Geführte Erstellung

  • Strukturierte Abfrage aller Pflichtfelder nach Anhang VIII
  • Vollständigkeitsprüfung vor dem Finalisieren
  • Verknüpfung mit technischer Doku und Nachweisen
  • Re-Bewertung und Aktualisierung als geführter Ablauf
  • Versionierung und fristgerechte Vorhaltung (5/10 Jahre)

Ab wann gilt die Pflicht und wie lange aufbewahren?

Die Konformitäts- und Dokumentationspflichten der PPWR gelten ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Erzeuger nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, für die Verfahren, technische Doku und Erklärung vorliegen. Die Erklärung und das Dossier sind ab Inverkehrbringen aufzubewahren: 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der nationalen Behörde sind die Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).

11.02.2025
Inkrafttreten der PPWR

VO (EU) 2025/40 tritt 20 Tage nach Veröffentlichung (22.01.2025) in Kraft; die operativen Pflichten greifen später.

12.08.2026
Geltungsbeginn (Art. 71)

Konformitätserklärung, technische Doku und Verfahren werden verpflichtend.

5 / 10 Jahre
Aufbewahrungsfrist

Erklärung und Dossier ab Inverkehrbringen vorhalten: 5 Jahre Einweg, 10 Jahre Mehrweg.

Kein Rechtsrat, aber ein klarer Rahmen

Reguly ersetzt weder Prüflabor noch Kanzlei: Messwerte liefert Ihr Labor, die rechtliche Auslegung Ihre Fachabteilung. Was Reguly übernimmt, ist die strukturierte, vollständige und aktuelle Erstellung der Erklärung nach Anhang VIII und ihre revisionssichere Ablage.

Persönliche Beratung

Vorlage ausfüllen statt selbst haften

Reguly füllt die Konformitätserklärung geführt aus, prüft sie auf Vollständigkeit nach Anhang VIII und hält sie bei Änderungen aktuell — die erste erstellen Sie kostenlos.

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