PPWR: EU-Parlament stimmt für EPR-Erleichterung


Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2026 seine Verhandlungsposition zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) beschlossen. Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU sollen künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat, in den sie liefern, einen Bevollmächtigten benennen müssen. Damit bestätigt das Plenum, was der Umweltausschuss Anfang Oktober vorbereitet hatte. Geltendes Recht ist das noch nicht: Zuerst muss sich der Rat positionieren, dann müssen sich beide Seiten einigen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was beschlossen wurde, wer profitieren würde und was bis dahin unverändert gilt.
- Wer
- Plenum des Europäischen Parlaments
- Wann
- 20. Oktober 2026, Sitzungswoche in Straßburg
- Ergebnis
- 616 Ja, 9 Nein, 39 Enthaltungen (Batterien und Verpackungen)
- Begünstigte
- Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU
- Schwelle
- Unter 50 Beschäftigte, höchstens 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
- Betroffene Norm
- Art. 45 Abs. 3 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40)
- Befristung
- Längstens bis 1. Januar 2035
- Rechtsstand heute
- Pflicht gilt seit dem 12. August 2026 unverändert
Was das Parlament beschlossen hat
Abgestimmt wurde wie schon im Ausschuss über zwei Texte. Der erste betrifft Batterien und Verpackungen und damit die PPWR; er erhielt 616 Ja-Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 39 Enthaltungen. Der zweite betrifft Textilien, Schuhe, Elektrogeräte und Einwegkunststoffprodukte und wurde mit 612 Ja-Stimmen angenommen. Beide Texte gehen zurück an den Umweltausschuss, der nun im Namen des Parlaments mit dem Rat verhandelt.
Ausgangspunkt bleibt Art. 45 Abs. 3 PPWR: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat abgibt, muss dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Die Pflicht gilt seit August 2026 und gehört zu den meistkritisierten Punkten der Verordnung. Die Kommission hatte vorgeschlagen, sie für alle Hersteller mit Sitz in der EU bis 2035 auszusetzen. Das Parlament geht deutlich weniger weit.
- Nur Kleinst- und Kleinunternehmen: Maßgeblich ist die KMU-Empfehlung 2003/361/EG. Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme, kleine Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. Euro.
- Verbund zählt mit: Partner- und verbundene Unternehmen werden bei der Einstufung berücksichtigt. Die Tochter eines großen Konzerns fällt nicht unter die Ausnahme.
- Schutz gegen Umgehung: Wer seine Struktur gezielt aufspaltet oder umbaut, um unter die Schwellen zu rutschen, soll ausgeschlossen sein.
- Nur Sitz in der EU: Mittlere und große Unternehmen sowie Hersteller aus Drittstaaten müssen weiterhin einen Bevollmächtigten benennen.
- Befristung: Die Aussetzung endet spätestens am 1. Januar 2035, früher, sobald ein EU-weiter EPR-Rahmen mit eigenen Regeln zum Bevollmächtigten gilt. Dieser Rahmen soll mit dem Circular Economy Act kommen, den die Kommission noch 2026 vorlegen will.
Kleinst- und Kleinunternehmen, nicht alle KMU
Die Grenze liegt bei 50 Beschäftigten und 10 Millionen Euro, nicht bei den 250 Beschäftigten und 50 Millionen Euro, die für mittlere Unternehmen gelten. Ein Händler mit 70 Beschäftigten bliebe nach der Position des Parlaments in der Pflicht.
Was sich seit dem Ausschussvotum geändert hat
Inhaltlich wenig. Das Plenum hat den Kurs des Umweltausschusses vom 5. Oktober bestätigt, mit deutlich mehr Gewicht: Rund 93 Prozent der abgegebenen Stimmen waren Ja-Stimmen. Neu ist vor allem der Verfahrensstand. Mit dem Beschluss steht die Verhandlungsposition des Parlaments fest. Wie das Ausschussvotum zustande kam und wie die Mitgliedstaaten bisher argumentieren, steht im Beitrag vom Oktober.
Mit dem Umwelt-Omnibus schlägt die Kommission vor, die Bevollmächtigten-Pflicht für alle EU-Hersteller bis 2035 auszusetzen.
Art. 45 Abs. 3 gilt ohne Ausnahme. Die Kommission empfiehlt den Behörden, zunächst zu verwarnen.
Berlin bringt eine Schwelle von zehn Tonnen Verpackung im Jahr ins Gespräch.
ENVI stimmt mit 74 Ja-Stimmen für eine Aussetzung nur für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU.
Das Parlament legt seine Verhandlungsposition fest: 616 Ja, 9 Nein, 39 Enthaltungen.
Die Mitgliedstaaten haben noch keine Position. Diskutiert wird eine Mengenschwelle statt einer Größenschwelle.
Parlament, Rat und Kommission verhandeln den endgültigen Text. Erst wenn er in Kraft tritt, gilt die Ausnahme.
Was unverändert bleibt
Ausgesetzt würde allein die Benennung des Bevollmächtigten. Die Herstellerverantwortung im Zielland bleibt. Wer keinen Bevollmächtigten mehr braucht, muss die Pflichten im Zielland selbst erfüllen.
Würde für Kleinst- und Kleinunternehmen ruhen
- Benennung eines Bevollmächtigten je Zielland nach Art. 45 Abs. 3 PPWR
- Die daran hängenden Verträge und Grundgebühren je Land
- Entsprechende Pflichten bei Batterien, Textilien, Schuhen, Elektrogeräten und Einwegkunststoff
Bleibt in jedem Fall
- Registrierung im Herstellerregister jedes Ziellandes, in Deutschland bei LUCID
- Meldung der Verpackungsmengen
- EPR-Beiträge, gegebenenfalls Sicherheitsleistungen und Beteiligung an den Systemen
- Anforderungen an Abfallvermeidung, Sammlung, Wiederverwendung und Recycling
- Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung
Damit bleibt auch der Flickenteppich bestehen: Registrierung, Meldeformate und Finanzierung unterscheiden sich weiterhin von Land zu Land. Das Parlament fordert deshalb einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, gemeinsame Berichtsformate, interoperable digitale Systeme und langfristig eine zentrale europäische Anlaufstelle. Bindend ist davon bislang nichts. Ähnliche Forderungen hat die DIHK Mitte Oktober in ihrem Maßnahmenpapier zur PPWR aufgestellt.
Wie es weitergeht
Der Ball liegt jetzt beim Rat. Die Mitgliedstaaten hatten ihre Beratungen im Juni 2026 eingestellt und das Thema im September wieder aufgenommen. Ein Verhandlungsmandat gibt es noch nicht. Im Rat wird bisher eher über eine Mengenschwelle gesprochen: Genannt wurden Werte zwischen 600 Kilogramm und zehn Tonnen Verpackung je Hersteller und Jahr. Welcher Maßstab am Ende gilt, Unternehmensgröße, Menge oder eine Kombination, entscheidet sich erst im Trilog.
Offen bleibt auch das Verhältnis zu nationalem Recht. Frankreich verlangt seit Juli 2026 nach eigenem Recht einen Bevollmächtigten, und zwar in mehr Fällen als die PPWR. Ob solche Vorgaben neben einer europäischen Aussetzung bestehen blieben, ist nicht geklärt.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Bevollmächtigte nicht abbestellen. Bis die Änderung in Kraft tritt, gilt Art. 45 Abs. 3 PPWR in seiner jetzigen Form. Die Ausnahme lässt sich noch nicht nutzen.
- Eigene Größe einordnen. Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme nach der Empfehlung 2003/361/EG ermitteln, verbundene Unternehmen einrechnen.
- Mengen je Zielland kennen. Setzt sich im Rat eine Mengenschwelle durch, entscheidet diese Zahl. Für die Mengenmeldung wird sie ohnehin gebraucht.
- Registrierung und Meldungen weiterführen. Diese Pflichten bleiben auch bei einer Aussetzung bestehen.
- Vertragslaufzeiten prüfen. Wer neue Verträge mit Bevollmächtigten abschließt, sollte auf kurze Laufzeiten oder ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Gesetzesänderung achten.
Hinweis
Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.
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