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EU-Regulierung

PPWR: EU-Ausschuss will Bevollmächtigten aussetzen

Oskar Cornelissen, Co-Founder & CLO, Reguly
Oskar Cornelissen
Co-Founder & CLO, Reguly
8 Min. Lesezeit Aktualisiert Oktober 2026
Glasfassade des Europäischen Parlaments in Brüssel mit Parlamentslogo und Europaflagge

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments hat am 5. Oktober 2026 dafür gestimmt, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorübergehend auszusetzen. Gelten soll das nur für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU. Die Abstimmung fiel mit 74 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme aus. Geltendes Recht ist das noch nicht: Das Plenum muss die Position bestätigen, und danach muss sich das Parlament mit dem Rat einigen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was der Ausschuss beschlossen hat, wer unter die Aussetzung fiele und was bis dahin unverändert gilt.

Wer
Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI)
Wann
5. Oktober 2026
Ergebnis
74 Ja, 0 Nein, 4 Enthaltungen (Batterien und Verpackungen)
Begünstigte
Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU
Schwelle
Unter 50 Beschäftigte und unter 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
Betroffene Norm
Art. 45 Abs. 3 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40)
Nächster Schritt
Plenum in der Sitzungswoche 19. bis 22. Oktober 2026
Rechtsstand heute
Pflicht gilt seit dem 12. August 2026 unverändert

Was der Ausschuss beschlossen hat

Grundlage ist ein Vorschlag der EU-Kommission aus dem Umwelt-Omnibus vom 10. Dezember 2025 (COM(2025) 982). Die Kommission wollte die Pflicht, in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, für alle in der EU ansässigen Hersteller bis zum 1. Januar 2035 aussetzen. Der Umweltausschuss hält an der Aussetzung fest, begrenzt sie aber auf Kleinst- und Kleinunternehmen. Gemeint sind nach der Mitteilung des Parlaments Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter 10 Millionen Euro.

Abgestimmt wurde über zwei Texte. Der erste betrifft Batterien und Verpackungen und damit die PPWR; er erhielt 74 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen. Der zweite betrifft Textilien, Schuhe, Elektrogeräte und Einwegkunststoffprodukte und wurde mit 72 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es in beiden Fällen nicht. Berichterstatterin ist die niederländische Abgeordnete Ingeborg ter Laak (EVP).

  • Nur Unternehmen mit Sitz in der EU: Anbieter aus Drittstaaten müssten weiterhin einen Bevollmächtigten benennen.
  • Befristung: Die Aussetzung soll automatisch enden, sobald umfassende EU-Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft in Kraft treten. Der Berichtsentwurf nennt als spätestes Datum den 1. Januar 2035.
  • Weniger Doppelmeldungen: Die Abgeordneten fordern einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, interoperable digitale Systeme und einheitliche Berichtspflichten.
  • Mittlere und große Unternehmen sind nicht erfasst. Für sie bliebe die Pflicht nach der Position des Ausschusses bestehen.

Wir können nicht verlangen, dass sie jahrelang auf eine horizontale Lösung warten, während sie heute weiter unnötigen Verwaltungsaufwand tragen.

Ingeborg ter Laak (EVP, Niederlande), Berichterstatterin des Europäischen Parlaments

Kleinst- und Kleinunternehmen, nicht alle KMU

In einigen Meldungen zum Votum ist von KMU mit bis zu 250 Beschäftigten und 50 Millionen Euro Umsatz die Rede. Die Mitteilung des Parlaments nennt dagegen ausdrücklich Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Ein Unternehmen mit 80 Beschäftigten fiele nach diesem Stand nicht unter die Aussetzung. Bei der Einstufung nach der KMU-Empfehlung 2003/361/EG können zudem verbundene Unternehmen mitzuzählen sein.

Wie es zu dem Votum kam

Die Pflicht selbst steht in Art. 45 Abs. 3 PPWR und gilt seit dem 12. August 2026: Wer Verpackungen unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat abgibt, muss dort einen Bevollmächtigten benennen. Die Kommission empfahl den Behörden zum Geltungsbeginn, bei dieser Pflicht zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren. Im September brachte die Bundesregierung eine Schwelle von zehn Tonnen Verpackung im Jahr ins Gespräch. Diese Vorgeschichte ist in zwei früheren Beiträgen beschrieben: „PPWR: Entlastung für kleine Händler geplant" und „PPWR: Brüssels Rückzieher richtig lesen".

Persönliche Beratung

Die Vorgeschichte: der Zehn-Tonnen-Vorschlag

Was die Bundesregierung im September 2026 vorgeschlagen hat und welche Pflicht aus Art. 45 Abs. 3 PPWR dahintersteht, lesen Sie im Beitrag vom September.

Zum Beitrag „Entlastung für kleine Händler geplant"
10. Dez. 2025
Vorschlag der Kommission

Mit dem Umwelt-Omnibus schlägt die Kommission vor, die Bevollmächtigten-Pflicht für EU-Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982).

Juni 2026
Rat stellt die Beratung ein

Die Mitgliedstaaten beenden die Prüfung der beiden Aussetzungsvorschläge. Die Herstellerverantwortung soll im Circular Economy Act umfassend geregelt werden.

12. Aug. 2026
PPWR wird anwendbar

Art. 45 Abs. 3 gilt ohne Ausnahme. Die Kommission empfiehlt den Behörden, zunächst zu verwarnen.

Sept. 2026
Rat nimmt das Thema wieder auf

Mehrere Delegationen verlangen am 7. und 21. September, die Aussetzung für kleine Verpackungshersteller erneut zu prüfen.

5. Okt. 2026
Votum des Umweltausschusses

ENVI stimmt für eine befristete Aussetzung für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU. Der Bericht (A10-0266/2026) liegt seit dem 9. Oktober vor.

12. Okt. 2026
Rat der Umweltminister

Österreich, Tschechien und Estland stellen ihren Vorschlag für eine Bagatellgrenze und eine zentrale EU-Registrierung vor.

19.–22. Okt. 2026
Abstimmung im Plenum

Das Parlament soll die Position des Ausschusses bestätigen. Erst danach kann es mit dem Rat verhandeln.

Ende 2026
Zieltermin für die Einigung

Parlament, Rat und Kommission haben sich vorgenommen, die Omnibus-Pakete von 2025 bis Jahresende abzuschließen. Für denselben Zeitraum ist der Circular Economy Act angekündigt.

Parlament und Rat setzen unterschiedlich an

Das Parlament knüpft die Entlastung an die Unternehmensgröße. Im Rat wird dagegen über die Verpackungsmenge gesprochen. Nach einem Papier des Ratssekretariats vom 28. September 2026 reichen die Vorschläge der Delegationen von 600 Kilogramm bis zehn Tonnen Verpackung je Hersteller und Jahr; auch ein Marktanteil als Maßstab wurde genannt. Einige Delegationen wollen die Angelegenheit weiterhin erst im Circular Economy Act regeln. Ende September haben die Mitgliedstaaten signalisiert, eine gezielte Lösung für kleine Verpackungshersteller prüfen zu wollen. Ein Verhandlungsmandat des Rates gibt es noch nicht.

Österreich, Tschechien und Estland gehen in einem gemeinsamen Papier für den Umweltrat am 12. Oktober weiter. Sie schlagen ein gestuftes Modell vor: eine echte Bagatellgrenze, unterhalb derer EU-Hersteller weder registrieren noch Entgelte zahlen müssten, darüber ein vereinfachtes Verfahren ohne Bevollmächtigten und mit pauschalem Beitrag. Hinzu kommen eine zentrale europäische Anlaufstelle für die Registrierung und mehr Verantwortung für Online-Plattformen. Als Sofortmaßnahme fordern die drei Staaten, die Bevollmächtigten-Pflicht für EU-Hersteller mit kleinen Mengen auszusetzen.

Merkmal

Wer entlastet wird

Kommission
Alle Hersteller mit Sitz in der EU
Umweltausschuss
Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU
Diskussion im Rat
Hersteller mit kleinen Verpackungsmengen

Merkmal

Maßstab

Kommission
Sitz in der EU
Umweltausschuss
Unter 50 Beschäftigte, unter 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
Diskussion im Rat
Menge je Jahr; genannt werden 600 kg bis 10 t

Merkmal

Dauer

Kommission
Bis 1. Januar 2035
Umweltausschuss
Bis umfassende Kreislaufwirtschaftsregeln in Kraft treten
Diskussion im Rat
Befristet, mit Überprüfung oder Übergang in den Circular Economy Act

Merkmal

Betroffene Bereiche

Kommission
Verpackungen, Batterien, Textilien, Schuhe, Elektrogeräte, Einwegkunststoff
Umweltausschuss
Dieselben sechs Bereiche
Diskussion im Rat
Nur Verpackungen (PPWR)

Merkmal

Stand

Kommission
Vorschlag vom 10. Dezember 2025
Umweltausschuss
Ausschussposition, Plenum steht aus
Diskussion im Rat
Prüfung wieder aufgenommen, kein Mandat
Vereinfachte Darstellung der drei Ansätze. Stand 10. Oktober 2026.

Für die Praxis ist der Unterschied erheblich. Ein Shop mit zwölf Beschäftigten, der viele Pakete ins Ausland verschickt, wäre nach dem Maßstab des Parlaments entlastet, nach einer niedrigen Mengengrenze womöglich nicht. Ein Hersteller mit 120 Beschäftigten, der nur wenige Sendungen nach Dänemark schickt, wäre umgekehrt nur nach einer Mengengrenze befreit. Welcher Maßstab am Ende gilt, entscheidet sich erst in den Verhandlungen zwischen Parlament und Rat.

Was die Aussetzung nicht ändern würde

Ausgesetzt würde allein die Benennung des Bevollmächtigten. Die Herstellerverantwortung im Zielland bliebe bestehen. Ein Unternehmen, das keinen Bevollmächtigten mehr benennen muss, müsste sich dort weiterhin selbst registrieren, seine Mengen melden und Entgelte zahlen. Die Anforderungen an die Verpackung selbst sind von dem Vorhaben nicht berührt.

Würde für Kleinst- und Kleinunternehmen ruhen

  • Benennung eines Bevollmächtigten je Zielland nach Art. 45 Abs. 3 PPWR
  • Die daran hängenden Verträge und Grundgebühren je Land
  • Entsprechende Pflichten bei Batterien, Textilien, Schuhen, Elektrogeräten und Einwegkunststoff

Bleibt in jedem Fall

  • Registrierung im Herstellerregister jedes Ziellandes (Art. 44 PPWR), in Deutschland LUCID
  • Systembeteiligung, Mengenmeldung und Entgelte im jeweiligen Land
  • Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung
  • Kennung der Verpackung sowie Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5 und 6) und die Stoffbeschränkungen einschließlich PFAS
  • Die Bevollmächtigten-Pflicht für Anbieter aus Drittstaaten

Offen ist, wie sich die Aussetzung zu nationalen Regeln verhielte. Frankreich verlangt seit Juli 2026 nach eigenem Recht einen Bevollmächtigten, und zwar in mehr Fällen als die PPWR. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag „Bevollmächtigter für Verpackungen: Was Frankreich verlangt". Ob solche nationalen Vorgaben neben einer europäischen Aussetzung bestehen blieben, ist bislang nicht geklärt.

Wie Verbände und Register reagieren

Der europäische Handelsverband EuroCommerce spricht von einem ersten Schritt in die richtige Richtung. Er verlangt eine rasche Einigung der Gesetzgeber, eine Übergangszeit von zwölf Monaten für offene Umsetzungsfragen und verhältnismäßige Durchführungsrechtsakte zur PPWR. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert Pauschalierungslösungen und ein Aussetzen der Fristen, bis die Meldepflichten EU-weit vereinheitlicht sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks will, dass die Benennung eines Bevollmächtigten im EU-Ausland auf Dauer freiwillig bleibt, und fordert wirksame Bagatellgrenzen.

Die Bevollmächtigtenpflicht kommt einer Markteintrittsbarriere gleich.

Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich

Kritik kommt von den Verpackungsregistern. Gunda Rachut, Präsidentin des europäischen Registerverbunds EUNR, hält die Debatte für einseitig. Sie verweist auf das Verursacherprinzip: Wenn sich Unternehmen der Finanzierung entziehen, zahlen die übrigen Hersteller die Entsorgung mit. Die Entlastung komme auch Onlinehändlern aus Drittstaaten zugute, bei denen sich die Pflichten kaum durchsetzen ließen. Der Ausschuss hat diesen Einwand teilweise aufgenommen, indem er Unternehmen außerhalb der EU von der Aussetzung ausnimmt.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Bestehende Verträge nicht kündigen. Ein Ausschussvotum ändert die Rechtslage nicht. Wer seinen Bevollmächtigten jetzt abbestellt, verstößt gegen geltendes Recht.
  • Unternehmensgröße prüfen. Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme entscheiden nach dem Maßstab des Parlaments; bei Unternehmensgruppen zählt gegebenenfalls der Verbund.
  • Verpackungsmenge je Zielland ermitteln. Sollte sich der Rat mit einer Mengengrenze durchsetzen, kommt es auf diese Zahl an. Für die Mengenmeldung wird sie ohnehin gebraucht.
  • Registrierung und Meldung im Zielland weiterführen. Diese Pflichten blieben auch bei einer Aussetzung bestehen.
  • Die Entscheidung dokumentieren. Wer vorerst bewusst auf einen Bevollmächtigten verzichtet, sollte Abwägung und Datum schriftlich festhalten. Die Empfehlung der Kommission bindet weder Wettbewerber noch Abmahnvereine.
  • Die Sitzungswoche vom 19. bis 22. Oktober vormerken. Nach der Plenarabstimmung steht die Verhandlungsposition des Parlaments fest.

Hinweis

Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.

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