Bevollmächtigter für Verpackungen: Was Frankreich verlangt


Wer aus Deutschland verpackte Ware an Kunden in Frankreich verkauft, ist dort für die Entsorgung der Verpackungen verantwortlich. Das war schon bisher so. Neu ist, dass ein Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich diese Pflichten nicht mehr selbst aus dem Ausland erfüllen kann. Es muss eine in Frankreich ansässige Person als Bevollmächtigten benennen. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) schreibt einen solchen Bevollmächtigten seit dem 12. August 2026 für den Direktvertrieb in andere Mitgliedstaaten vor. Frankreich hat schon im Juli 2026 eine eigene, weiter reichende Regel eingeführt. Dieser Beitrag zeigt, wer einen Bevollmächtigten braucht, welche Anforderungen an ihn gelten und was er in Frankreich konkret übernimmt.
- Französische Rechtsgrundlage
- Art. L541-10-9-1 Code de l’environnement
- In Kraft seit
- 10. Juli 2026 (Loi n° 2026-602)
- EU-Rechtsgrundlage
- Art. 45 Abs. 3 PPWR, anwendbar seit 12. August 2026
- Wer muss benennen
- jeder REP-pflichtige Hersteller ohne Niederlassung in Frankreich
- Form
- schriftliches Mandat (mandat écrit)
- Sitz des Bevollmächtigten
- in Frankreich
- Haftung
- tritt in alle übernommenen REP-Pflichten ein
- Höchste Geldbuße
- bis 7.500 € je Einheit oder Tonne, zusätzlich bis 30.000 €
Zwei Rechtsebenen: PPWR und französisches Recht
Die PPWR regelt die erweiterte Herstellerverantwortung nicht abschließend. Sie gibt einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten ihre Rücknahmesysteme weiter betreiben. In Frankreich heißt dieses System „responsabilité élargie du producteur“ (REP). Für einen Versandhändler gelten damit zwei Regelwerke nebeneinander: die Vorgaben der Verordnung und das französische Umweltgesetzbuch, der Code de l’environnement.
Die PPWR kennt zwei Arten von Bevollmächtigten, die sich leicht verwechseln lassen. Der Bevollmächtigte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 übernimmt Aufgaben bei den Produktanforderungen und muss in der Union ansässig sein. Um ihn geht es hier nicht. Gemeint ist der „Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 20. Er muss in dem Mitgliedstaat niedergelassen sein, in dem der Hersteller seine Verpackungen erstmals bereitstellt, und erfüllt dort dessen Pflichten aus Kapitel VIII der Verordnung, also Registrierung, Meldung und Finanzierung der Entsorgung.
Was die PPWR verlangt
Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR muss ein Hersteller, der Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, dort per schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen. Das betrifft die Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstaben c und d, typischerweise Online-Händler, die aus Deutschland an Verbraucher in Frankreich verschicken. Für den eigenen Sitzstaat ist kein Bevollmächtigter nötig. Für Hersteller aus Drittländern können die Mitgliedstaaten die Benennung ebenfalls vorschreiben.
Art. 44 PPWR regelt, was der Bevollmächtigte im Herstellerregister übernimmt. Vertritt er mehrere Hersteller, muss er jeden getrennt melden (Abs. 6). Die Mengen des Vorjahres sind bis zum 1. Juni zu melden (Abs. 7), Änderungen unverzüglich (Abs. 12). Nach Art. 44 Abs. 4 darf ein Hersteller Verpackungen nicht bereitstellen, solange weder er selbst noch sein Bevollmächtigter registriert ist.
Aussetzung vorgeschlagen, aber nicht beschlossen
Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, Art. 45 Abs. 3 PPWR bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982). Das Gesetzgebungsverfahren ist Stand Oktober 2026 nicht abgeschlossen. Die Pflicht aus der PPWR gilt daher. Für Frankreich hätte eine Aussetzung ohnehin wenig Wirkung, weil das französische Recht den Bevollmächtigten eigenständig vorschreibt.
Was Frankreich verlangt: Art. L541-10-9-1
Mit dem Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 hat Frankreich einen neuen Artikel in den Code de l’environnement eingefügt. Er gilt seit dem 10. Juli 2026 und damit schon vor der PPWR. Der Kern lautet in eigener Übersetzung:
Unterliegt eine nicht in Frankreich niedergelassene Person der erweiterten Herstellerverantwortung, benennt sie durch schriftliches Mandat eine in Frankreich niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten, der die Einhaltung ihrer Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellt. Dieser Bevollmächtigte tritt in alle Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung ein, deren Mandat er annimmt.
Daraus ergeben sich vier Anforderungen. Der Bevollmächtigte muss in Frankreich niedergelassen sein. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Das Mandat muss schriftlich erteilt werden. Und der Bevollmächtigte übernimmt die Pflichten nicht nur organisatorisch, sondern tritt rechtlich an die Stelle des Herstellers („subrogé“). Er haftet also selbst für die Pflichten, die er übernommen hat.
Die französische Regel reicht weiter als die PPWR. Sie gilt für alle Produktbereiche mit Herstellerverantwortung, also neben Verpackungen etwa auch für Textilien, Elektrogeräte oder Möbel. Sie unterscheidet nicht zwischen EU- und Drittlandunternehmen. Und sie knüpft nicht an die Direktlieferung an Endabnehmer an, sondern allein daran, dass jemand ohne Niederlassung in Frankreich der Herstellerverantwortung unterliegt.
| PPWR (Art. 45 Abs. 3) | Frankreich (Art. L541-10-9-1) | |
|---|---|---|
| Gilt seit | 12. August 2026 | 10. Juli 2026 |
| Wer muss benennen | Hersteller, die direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern | jede nicht in Frankreich niedergelassene Person, die der REP unterliegt |
| Drittlandunternehmen | nach Wahl des Mitgliedstaats | ausdrücklich erfasst |
| Produktbereiche | Verpackungen | alle REP-Bereiche |
| Form | schriftliche Vollmacht | schriftliches Mandat |
| Haftung des Bevollmächtigten | erfüllt die Pflichten des Herstellers | tritt in die übernommenen Pflichten ein |
Gilt seit
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- 12. August 2026
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- 10. Juli 2026
Wer muss benennen
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- Hersteller, die direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- jede nicht in Frankreich niedergelassene Person, die der REP unterliegt
Drittlandunternehmen
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- nach Wahl des Mitgliedstaats
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- ausdrücklich erfasst
Produktbereiche
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- Verpackungen
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- alle REP-Bereiche
Form
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- schriftliche Vollmacht
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- schriftliches Mandat
Haftung des Bevollmächtigten
- PPWR (Art. 45 Abs. 3)
- erfüllt die Pflichten des Herstellers
- Frankreich (Art. L541-10-9-1)
- tritt in die übernommenen Pflichten ein
Warum die Regel jetzt im Gesetz steht
Einen Bevollmächtigten gab es in Frankreich schon einmal. Seit dem 1. Januar 2021 erlaubte Art. R541-174 Code de l’environnement Herstellern aus dem In- und Ausland, freiwillig einen Bevollmächtigten mit Sitz in Frankreich zu benennen. Der Conseil d’État hob diese Vorschrift am 10. November 2023 auf (n° 449213). Die Begründung: Dass der Bevollmächtigte in die Pflichten des Herstellers eintritt, hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Eine Regierungsverordnung reichte dafür nicht.
Von November 2023 bis Juli 2026 fehlte damit eine Rechtsgrundlage für den Bevollmächtigten. Der Gesetzgeber hat die Regel nun auf Gesetzesebene neu eingeführt und dabei aus einer Möglichkeit eine Pflicht gemacht. Ein Durchführungsdekret, das etwa den Mindestinhalt des Mandats oder die Meldung an die Behörde festlegt, ist Stand Oktober 2026 nicht veröffentlicht.
Wer einen Bevollmächtigten braucht
- Online-Händler und Marken ohne Niederlassung in Frankreich, die verpackte Ware an Verbraucher in Frankreich verkaufen, über den eigenen Shop oder als Verkäufer auf einem Marktplatz.
- Hersteller ohne Niederlassung in Frankreich, die selbst als Inverkehrbringer gelten, etwa weil sie an französische Gewerbekunden liefern und die Verpackung dort beim Endnutzer bleibt. Mit dem Start der REP für gewerbliche Verpackungen zum 1. Januar 2027 wird diese Gruppe größer.
- Unternehmen aus Drittländern, die nach Frankreich verkaufen. Für sie gilt die französische Pflicht ohne Einschränkung.
Nicht selbst benennen muss, wer gar nicht Hersteller im Sinne der REP ist. Liefert ein deutsches Unternehmen an einen französischen Händler, der die Ware unter eigenem Namen weiterverkauft oder einführt, liegen die REP-Pflichten in der Regel bei diesem Händler. Wer welche Rolle hat, muss für jeden Vertriebsweg geprüft werden. Mehr dazu im Beitrag „Erzeuger oder Hersteller? Die PPWR-Rollen“.
Ausnahme für Marktplätze mit Sitz in Frankreich
Nach Art. L541-10-9-1 Abs. 2 gilt die Pflicht zur Benennung als erfüllt, wenn ein in Frankreich niedergelassener Marktplatzbetreiber die REP-Pflichten für die betreffenden Produkte übernimmt. Das muss für jede Plattform einzeln geklärt werden. Viele Marktplätze übernehmen die Pflichten nicht, sondern verlangen vom Verkäufer eine eigene Registrierungsnummer.
Was der Bevollmächtigte in Frankreich übernimmt
Der Bevollmächtigte erfüllt im Namen des Herstellers die Pflichten, die das französische Recht für Verpackungen vorsieht. Welche das im Einzelnen sind, legt das Mandat fest. Für Haushaltsverpackungen sind es in der Regel diese:
- Beitritt zu einer zugelassenen Öko-Organisation (éco-organisme). Für Haushaltsverpackungen sind Citeo, Adelphe und Léko bis zum 31. Dezember 2029 zugelassen.
- Registrierung bei der Umweltagentur ADEME und Erhalt der eindeutigen Kennnummer IDU (identifiant unique) nach Art. L541-10-13. Die Registrierung im Register SYDEREP übernimmt meist die Öko-Organisation.
- Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungen nach Material und Gewicht, getrennt nach Haushalts- und gewerblichen Verpackungen.
- Zahlung der Lizenzentgelte (éco-contribution). Die Tarife der Öko-Organisationen belohnen recyclingfähige Verpackungen und belasten schwer verwertbare mit Zuschlägen.
- Ansprechpartner für ADEME und das Umweltministerium bei Kontrollen.
Einige Pflichten bleiben beim Hersteller, weil sie Produkt und Vertrieb betreffen. Dazu gehört die Angabe der IDU in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem anderen Vertragsdokument und im Impressum der Website (Art. R541-173). Ebenso die Triman-Kennzeichnung mit den Sortierhinweisen Info-tri auf Haushaltsverpackungen nach Art. L541-9-3. Ein Gesetzentwurf zur Anpassung an das EU-Recht sieht vor, Triman und Info-tri für Verpackungen abzuschaffen. Er ist Stand Oktober 2026 nicht verabschiedet, die Kennzeichnungspflicht gilt daher weiter.
Die Rolle der Marktplätze
Frankreich nimmt Marktplätze schon seit dem 1. Januar 2022 in die Pflicht. Nach Art. L541-10-9 haftet eine Plattform selbst für die Entsorgung, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Verkäufer seine REP-Pflichten erfüllt. Als Nachweis gilt die IDU. Die Plattform muss die Angaben ihrer Verkäufer in einem Register führen, das die Behörde einsehen kann (Art. R541-167). Die PPWR verlangt dasselbe seit August 2026 EU-weit: Nach Art. 45 Abs. 4 müssen Online-Plattformen vor der Freischaltung eines Verkäufers dessen Registrierungsnummer für den Mitgliedstaat des Kunden einholen.
In der Praxis bedeutet das: Ohne gültige französische IDU sperren Marktplätze Angebote für Frankreich. Die IDU erhält ein Unternehmen ohne Niederlassung künftig nur noch über seinen Bevollmächtigten.
Sanktionen
| Verstoß | Höchstbetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| REP-Pflichten nicht erfüllt |
| Art. L541-9-5 Code de l’environnement |
| Nicht registriert, falsche Angaben, IDU nicht angegeben | zusätzlich bis 30.000 € | Art. L541-9-5 Code de l’environnement |
| Anordnung nicht befolgt | Zwangsgeld bis 20.000 € je Tag | Art. L541-9-5 Code de l’environnement |
| Informationspflichten verletzt, etwa Triman und Info-tri |
| Art. L541-9-4 Code de l’environnement |
Verstoß
REP-Pflichten nicht erfüllt
- Höchstbetrag
- bis 7.500 € je Einheit oder Tonne (juristische Person)
- bis 1.500 € je Einheit oder Tonne (natürliche Person)
- Rechtsgrundlage
- Art. L541-9-5 Code de l’environnement
Verstoß
Nicht registriert, falsche Angaben, IDU nicht angegeben
- Höchstbetrag
- zusätzlich bis 30.000 €
- Rechtsgrundlage
- Art. L541-9-5 Code de l’environnement
Verstoß
Anordnung nicht befolgt
- Höchstbetrag
- Zwangsgeld bis 20.000 € je Tag
- Rechtsgrundlage
- Art. L541-9-5 Code de l’environnement
Verstoß
Informationspflichten verletzt, etwa Triman und Info-tri
- Höchstbetrag
- bis 15.000 € (juristische Person)
- bis 3.000 € (natürliche Person)
- Rechtsgrundlage
- Art. L541-9-4 Code de l’environnement
Für die fehlende Benennung eines Bevollmächtigten sieht das Gesetz keine eigene Geldbuße vor. Das Risiko liegt woanders: Ohne Bevollmächtigten kann ein Unternehmen ohne Niederlassung seine REP-Pflichten in Frankreich nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dann greifen die Sanktionen für die Pflichten selbst.
Was im Mandat stehen sollte
Weil der Bevollmächtigte selbst für die übernommenen Pflichten haftet, wird er den Vertrag sorgfältig gestalten. Auch für den Hersteller lohnt sich ein genauer Blick. Diese Punkte sollte das Mandat regeln:
- Umfang: für welche REP-Bereiche das Mandat gilt, zum Beispiel Haushaltsverpackungen und ab 2027 gewerbliche Verpackungen, und welche Pflichten der Bevollmächtigte übernimmt.
- Datenlieferung: welche Mengen- und Materialdaten der Hersteller bis wann liefert und wer für ihre Richtigkeit einsteht.
- Kosten: wie die Lizenzentgelte weiterberechnet werden, ob Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangt werden und wie die Vergütung des Bevollmächtigten aussieht.
- Haftung: Freistellung und Rückgriff, wenn ein Bußgeld auf falschen Angaben des Herstellers beruht.
- Laufzeit und Kündigung: Fristen und die Pflicht, Öko-Organisation und ADEME über einen Wechsel zu informieren, damit keine Lücke entsteht.
- Kennzeichnung: wer die IDU an Kunden und Marktplätze weitergibt und wer Triman und Info-tri auf der Verpackung verantwortet.
Gewerbliche Verpackungen ab 2027
Frankreich führt eine eigene REP für gewerbliche und industrielle Verpackungen ein. Geplant war der Start zum 1. Juli 2026. Das Umweltministerium hat ihn am 28. Juli 2026 auf den 1. Januar 2027 verschoben. Zugelassen sind Citeo Pro, Leko Pro und Twiice. Für Hersteller ohne Niederlassung in Frankreich bedeutet das: Auch Transport- und Umverpackungen, die bei französischen Geschäftskunden anfallen, können dann über einen Bevollmächtigten gemeldet werden müssen. Wer heute ein Mandat abschließt, sollte diesen Bereich gleich mit aufnehmen.
Die maßgeblichen Termine
Art. R541-174 erlaubt die Benennung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Frankreich.
Registrierungspflicht mit IDU (Art. L541-10-13) und Haftung der Marktplätze (Art. L541-10-9).
Für den Eintritt in die Herstellerpflichten fehlte eine gesetzliche Grundlage.
Art. L541-10-9-1 tritt in Kraft: Wer nicht in Frankreich niedergelassen ist, muss benennen.
Art. 45 Abs. 3 verlangt einen Bevollmächtigten für den Direktvertrieb in andere Mitgliedstaaten.
Operativer Start mit Citeo Pro, Leko Pro und Twiice.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Vertriebswege nach Frankreich erfassen: eigener Shop, Marktplätze, Lieferungen an Händler und Geschäftskunden.
- Rolle je Vertriebsweg klären: Wo ist das eigene Unternehmen Hersteller im Sinne der REP, wo der französische Abnehmer?
- Bevollmächtigten mit Sitz in Frankreich auswählen und das Mandat schriftlich abschließen, mit klaren Regeln zu Daten, Kosten und Haftung.
- Bestehende Verträge prüfen: Wer bisher direkt bei einer Öko-Organisation angemeldet ist, sollte klären, wie der Vertrag auf den Bevollmächtigten übergeht.
- IDU in AGB, Impressum und Marktplatzprofilen hinterlegen.
- Triman und Info-tri auf Haushaltsverpackungen prüfen, solange die Pflicht gilt.
- Gewerbliche Verpackungen für 2027 einplanen und ins Mandat aufnehmen.
Hinweis
Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.
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