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KI-Texte kennzeichnen: die Redaktions-Ausnahme

Oskar Cornelissen, Co-Founder & CLO, Reguly
Oskar Cornelissen
Co-Founder & CLO, Reguly
7 Min. Lesezeit Aktualisiert Juli 2026
Person prüft ein ausgedrucktes Manuskript mit Stift, daneben eine Tageszeitung — Symbolbild für redaktionell geprüfte Texte von öffentlichem Interesse

Die Pflicht für KI-Texte ist deutlich enger als die für Bilder — und genau deshalb wird sie falsch verstanden. Sie greift nicht bei jedem generierten Satz, sondern nur bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Und sie entfällt, wenn ein Mensch redaktionelle Verantwortung trägt. Zwei Filter also, die man in dieser Reihenfolge anlegen muss.

Rechtsgrundlage
Art. 50 Abs. 4 VO (EU) 2024/1689
Adressat
Betreiber, nicht Anbieter
Anwendbar ab
2. August 2026
Ausnahme
redaktionelle Verantwortung

Filter eins: ist es eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?

Die Verordnung definiert den Begriff nicht abschließend, und das ist die eigentliche Schwierigkeit. Gemeint ist erkennbar der Bereich, in dem Desinformation Schaden anrichtet: Politik, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Justiz, Wahlen, gesellschaftliche Debatten. Ein Text, der die Öffentlichkeit darüber informieren soll, fällt darunter. Wer dagegen ein Produkt beschreibt, eine Stellenanzeige formuliert oder einen internen Report schreibt, informiert nicht die Öffentlichkeit über eine solche Angelegenheit.

Die Grenze verläuft nicht zwischen „Marketing" und „Journalismus", sondern beim Gegenstand. Ein Unternehmensblog, der eine Rechtslage erklärt, kann sehr wohl in den Bereich hineinreichen — ein Beitrag über eine neue EU-Verordnung informiert die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, auch wenn er auf einer Firmenseite steht und Kundschaft gewinnen soll. Wer solche Inhalte generiert, sollte nicht darauf setzen, dass die Werbeabsicht ihn aus dem Anwendungsbereich trägt.

Intern bleibt intern

Die Pflicht knüpft an Veröffentlichung an. Entwürfe, Zusammenfassungen für das eigene Team, Recherchenotizen und E-Mails im Haus lösen sie nicht aus. Aus dem Moment, in dem derselbe Text nach außen geht, wird die Frage relevant — nicht früher.

Filter zwei: trägt jemand redaktionelle Verantwortung?

Fällt ein Text in den Bereich, kann die Pflicht dennoch entfallen: nämlich wenn der KI-erzeugte oder KI-manipulierte Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Das ist der Kern der Ausnahme — und ihr Preis: Die Verantwortung muss zuordenbar sein, nicht diffus beim Team liegen.

Praktisch heißt das drei Dinge. Erstens braucht es ein Verfahren, nicht nur einen Blick: wer prüft, woraufhin, und was passiert bei Beanstandung. Zweitens braucht es eine benannte Stelle, die für die Veröffentlichung einsteht. Drittens braucht es eine Spur, an der sich das später zeigen lässt — denn im Streitfall muss man die Ausnahme belegen, nicht nur behaupten. Ein Freigabeschritt im Redaktionssystem mit Namen und Zeitpunkt genügt dafür in der Regel; eine mündliche Absprache nicht.

Ausnahme trägt eher nicht

  • Generierter Text geht ohne Freigabeschritt automatisiert live.
  • Prüfung nur auf Tonalität und Rechtschreibung, nicht auf Inhalt.
  • Niemand ist benannt — „das Team schaut drüber".
  • Kein Nachweis, wer wann was freigegeben hat.

Ausnahme trägt eher

  • Festgelegtes Prüfverfahren vor der Veröffentlichung, inhaltlich.
  • Benannte Person oder Stelle mit redaktioneller Verantwortung.
  • Freigabe ist im System dokumentiert, mit Zeitpunkt und Namen.
  • Beanstandungen führen zu einer Änderung, nicht zu einem Vermerk.

Was die Anbieterpflicht daneben bedeutet

Auch wenn die Offenlegung entfällt, bleibt die Kennzeichnungspflicht des Anbieters aus Abs. 2 unberührt — sie betrifft Text ausdrücklich mit, nicht nur Bild und Ton. Das ist keine Pflicht des veröffentlichenden Unternehmens, hat für dessen Praxis aber eine Folge: Ein maschinenlesbar markierter Text bleibt als KI-erzeugt erkennbar, unabhängig davon, ob ein sichtbarer Hinweis darunter steht. Wer sich auf die Redaktions-Ausnahme stützt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Herkunft des Textes unauffindbar ist.

Eine Formulierung, die trägt

Wo offengelegt werden muss, sollte der Hinweis drei Eigenschaften haben: Er steht dort, wo der Text beginnt, nicht am Seitenfuß. Er benennt, was künstlich erzeugt wurde — der ganze Beitrag oder ein Abschnitt. Und er ist als Hinweis erkennbar, nicht als Marketingzeile getarnt. Nach Abs. 5 muss die Information klar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Konfrontation vorliegen und die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen; ein Hinweis, der nur im Bildtext eines Vorschaubilds steht, erfüllt das nicht.

Kein Grund für einen Pauschalhinweis überall

Manche Häuser setzen vorsorglich unter jeden Text einen KI-Hinweis. Das ist bequem, kostet aber Glaubwürdigkeit — und es verschleiert, wo tatsächlich generiert wurde. Der Aufwand liegt in der Unterscheidung, nicht im Baustein.

Was jetzt zu tun ist

  • Inhaltsarten sortieren: Welche eurer Textstrecken berühren Angelegenheiten von öffentlichem Interesse — und welche nicht?
  • Für diese Strecken einen Freigabeschritt festlegen, mit benannter Verantwortung und dokumentiertem Zeitpunkt.
  • Entscheiden und festhalten, welche Formate offengelegt werden, weil die Ausnahme dort nicht trägt.
  • Einheitliche Formulierung und Platzierung bestimmen, damit nicht jede Abteilung eigene Hinweise erfindet.
  • Die eingesetzten Textwerkzeuge im KI-Inventar führen — samt der Frage, ob ihr sie nur nutzt oder wesentlich verändert.

Reguly hält den zweiten Teil davon nachweisbar: welche KI-Systeme im Einsatz sind, wer je System verantwortlich ist, welche Pflicht daran hängt und welche Schulungen die Personen dahinter haben. Die Einordnung, ob ein Text unter Abs. 4 fällt, bleibt eine redaktionelle und juristische Entscheidung — dokumentiert und wiederauffindbar wird sie hier.

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