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AI Act verschoben? Was seit 2.8.2026 gilt

Ben Koenigs, Co-Founder & CPO, Reguly
Ben Koenigs
Co-Founder & CPO, Reguly
14 Min. Lesezeit Aktualisiert August 2026
Das Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg an einem bedeckten Tag — Symbolbild für die Geltungsstufen der KI-Verordnung

Seit Wochen kursiert derselbe Satz: „Der AI Act ist verschoben." Er stimmt und führt trotzdem in die Irre. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme — der Teil der Verordnung, der die meisten Unternehmen ohnehin nicht direkt betrifft. Anwendbar geworden ist am 2. August 2026 der Teil, der an gewöhnliche Nutzung anknüpft: an den Chatbot auf der Website, an das generierte Produktbild, an den Text im Newsroom. Wer die beiden Bewegungen verwechselt, wartet auf Dezember 2027 und übersieht, dass die eigene Pflicht seit August läuft.

Rechtsgrundlage
VO (EU) 2024/1689, geändert durch den AI Omnibus
Anwendbar seit
2. August 2026 (Art. 50)
Verschoben auf
2. Dez. 2027 / 2. Aug. 2028 (Hochrisiko)
Aufsicht in Deutschland
Bundesnetzagentur (KI-MIG)

Ist der AI Act verschoben?

Teilweise. Der Digital Omnibus verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI: Anhang-III-Systeme greifen erst ab dem 2. Dezember 2027, Anhang-I-Systeme ab dem 2. August 2028. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten unverändert seit dem 2. August 2026, die Verbote aus Art. 5 seit Februar 2025 — und zum 2. Dezember 2026 kommen sogar zwei neue Verbote hinzu.

AI Act umsetzen: was jetzt zu tun ist

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Jede Pflicht der Verordnung hängt an einem konkreten System und an eurer Rolle dabei — wer mit der Kennzeichnung anfängt, kennzeichnet ins Blaue. Drei Etappen reichen für einen belastbaren Stand, und die erste davon ist an einem Nachmittag zu schaffen.

Etappe 1 — diese Woche: die Liste und die Rollen

  • Systeme zusammentragen, und zwar nicht per Rundmail. Die drei ergiebigsten Quellen: die Liste der SSO-Anmeldungen aus dem Identity-Provider, die Abo- und Kreditkartenabrechnungen der letzten zwölf Monate, und die Browser-Erweiterungen auf den Firmengeräten. Was dort auftaucht, hat es nie über die IT ins Haus geschafft.
  • Je System vier Felder festhalten: Name und Anbieter, Anwendungsfall, Ausgabekanal, verantwortliche Person mit Namen. Mehr Felder braucht die erste Runde nicht — eine Tabelle mit vier gepflegten Spalten schlägt ein Tool mit zwanzig leeren.
  • Rolle je System bestimmen: Betreiber (ihr setzt ein fremdes System ein) oder Anbieter (ihr bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder verändert es wesentlich, Art. 25). Die Rolle entscheidet, welcher Absatz aus Art. 50 überhaupt greift.
  • Ausgabewege markieren: Website, Newsletter, Social Media, Werbung, Service-Chat, Angebots- und Bewerberkommunikation. Die Pflicht entsteht dort, wo generierter Inhalt das Haus verlässt — nicht am Modell.

Etappe 2 — bis Monatsende: die Hinweise, die tatsächlich tragen

Art. 50 Abs. 5 der KI-Verordnung verlangt, dass die Information spätestens bei der ersten Interaktion vorliegt, klar unterscheidbar und barrierefrei ist. Daran scheitern die meisten Umsetzungen — nicht am fehlenden Hinweis, sondern an seiner Platzierung.

Trägt

  • Chatbot: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten." als erste Zeile im Chatfenster, sichtbar bevor die erste Nachricht getippt wird.
  • Deepfake-nahe Bilder und Videos — also Darstellungen, die reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und für echt gehalten werden können: sichtbarer Hinweis am Medium selbst, im Bildrahmen oder direkt in der Bildunterschrift.
  • Texte von öffentlichem Interesse: entweder ein Hinweis am Text — oder eine dokumentierte redaktionelle Prüfung mit namentlich benannter Verantwortung, dann entfällt die Offenlegung.
  • Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung: Information der betroffenen Personen vor dem Einsatz, zusätzlich zur datenschutzrechtlichen Information.

Trägt nicht

  • „Diese Website nutzt KI" im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen — das ist nicht die erste Interaktion.
  • Ein „Powered by AI"-Badge im Footer, während der Chat oben rechts aufpoppt.
  • Ein Hinweis, der nur im Alt-Text oder in den Metadaten steht und für sehende Nutzer unsichtbar bleibt — oder umgekehrt nur visuell, ohne Alternative für Screenreader.
  • Ein Wasserzeichen als Ersatz für die Offenlegung: maschinenlesbare Markierung und menschenlesbarer Hinweis sind zwei verschiedene Pflichten.

Formulierungen sind Beispiele, keine Rechtsberatung

Ob ein konkreter Inhalt unter Abs. 2 oder Abs. 4 fällt, ist im Einzelfall eine juristische Bewertung — gerade bei Bildern, die keine realen Personen zeigen. Wichtiger als die perfekte Formulierung ist, dass eure Entscheidung samt Begründung festgehalten ist. Eine dokumentierte, nachvollziehbare Auslegung ist gegenüber einer Behörde deutlich mehr wert als ein Hinweis, den niemand begründen kann.

Etappe 3 — laufend: die Nachweise, die altern

  • Anbieterangaben nach Art. 25 einholen und den Vorgang festhalten: wann angefragt, bei wem, mit welcher Antwort. Auch eine unbeantwortete Anfrage ist ein dokumentierter Stand — vorausgesetzt, das Datum steht irgendwo.
  • KI-Kompetenz nach Art. 4 belegen: Datum, Thema, Dauer, Teilnehmende, durchführende Person. Die Pflicht wurde abgeschwächt, nicht abgeschafft — und ein Schulungsstand, den niemand nachweisen kann, bleibt im Haftungsfall trotzdem euer Problem.
  • Auslegungsentscheidungen aufschreiben: Warum haltet ihr einen bestimmten Text nicht für einen „Text von öffentlichem Interesse"? Diese Begründung ist im Zweifel wertvoller als das Ergebnis.
  • Zwei Wiedervorlagen setzen: den 2. Dezember 2026 für die auslaufende Kennzeichnungs-Übergangsfrist und die neuen Verbote — und einen festen Turnus, in dem die Systemliste gegen die Abo-Abrechnung abgeglichen wird. KI kommt schneller ins Haus, als sie inventarisiert wird.

Was der Digital Omnibus tatsächlich geändert hat

Der Digital Omnibus (AI Omnibus) ist eine Änderungsverordnung zur KI-Verordnung. Das Europäische Parlament stimmte am 16. Juni 2026 zu, der Rat nahm sie am 29. Juni 2026 an; veröffentlicht wurde sie nach den vorliegenden Meldungen am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und trat drei Tage später in Kraft — knapp vor dem 2. August. Sie ändert über 40 Artikel der KI-Verordnung, ihr sichtbarster Teil ist die Verschiebung der Geltungstermine. Die Anforderungen an eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III — Biometrie, Personalauswahl, kritische Infrastruktur, Bildung, Kreditwürdigkeit — greifen jetzt ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist (Anhang I), gilt der 2. August 2028.

Wer nur auf die Termine schaut, übersieht drei materielle Änderungen. Erstens ist der Hochrisiko-Begriff selbst enger geworden: Ein System aus Anhang III gilt nur noch dann als hochriskant, wenn sein Versagen reale Gesundheits-, Sicherheits- oder Grundrechtsrisiken auslösen kann. Zweitens wurde die KI-Kompetenz nach Art. 4 abgeschwächt — dazu gleich mehr. Drittens kommen zum 2. Dezember 2026 zwei neue Verbote hinzu: KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen identifizierbarer Personen ohne deren Einwilligung erzeugen (sogenannte Nudify-Apps), und Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Verbote werden mit bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert.

Politisch war das umstritten. Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte hatten sich in einer gemeinsamen Stellungnahme im Januar 2026 für die kürzestmögliche Verschiebung ausgesprochen — Vereinfachung ja, aber nicht zulasten des Grundrechtsschutzes. Für die betriebliche Praxis ist die Debatte allerdings zweitrangig. Entscheidend ist die Abgrenzung: Was genau ist verschoben, und was ist es nicht?

Verschoben

  • Anhang-III-Hochrisiko-Systeme: Pflichten ab 2. Dezember 2027 statt August 2026.
  • Anhang-I-Hochrisiko-KI in regulierten Produkten: ab 2. August 2028.
  • Damit auch die daran hängenden Schritte: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Datenbank-Registrierung für diese Systeme.
  • Praktisch relevant für einen kleinen Teil der Unternehmen — nämlich für die, die tatsächlich ein Anhang-III-System betreiben oder anbieten.

Gilt seit dem 2. August 2026

  • Transparenzpflichten aus Art. 50: Hinweis auf KI-Interaktion, Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Offenlegung bei Deepfakes und Texten von öffentlichem Interesse.
  • Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse der Kommission gegenüber Anbietern universeller KI-Modelle (GPAI).
  • Unverändert weiter: die Verbote aus Art. 5, seit dem 2. Februar 2025 — ergänzt um zwei neue Verbote ab dem 2. Dezember 2026.
  • Weiter in Kraft, aber abgeschwächt: die KI-Kompetenz nach Art. 4 — die Frist wurde nicht verschoben, die Pflicht aber von „sicherstellen" auf „fördern" heruntergestuft.
  • Praktisch relevant für nahezu jedes Unternehmen, das generative KI im Außenauftritt einsetzt.

Was aus der KI-Kompetenz nach Art. 4 geworden ist

Seit Februar 2025 mussten Anbieter und Betreiber ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals sicherstellen — eine Ergebnispflicht. Der Digital Omnibus hat daraus eine Förderpflicht gemacht: Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die diese Kompetenz fördern, ohne dass ein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Die Frist wurde nicht verschoben, die Anforderung ist gesunken.

Praktisch ändert das weniger, als es klingt. Seit dem 2. August 2026 sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden zuständig, und ein KI-Fehler, der sich auf fehlende Schulung zurückführen lässt, bleibt ein Haftungsrisiko — unabhängig davon, ob die Pflicht „sicherstellen" oder „fördern" heißt. Wer Schulungen ohnehin dokumentiert, verliert durch die Lockerung nichts. Wer sie nie dokumentiert hat, gewinnt durch sie auch nichts.

AI Act Fristen 2026 bis 2028: der vollständige Zeitplan

Die Fristen der KI-Verordnung gelten seit dem Digital Omnibus gestaffelt: KI-Kompetenz und Verbote seit dem 2. Februar 2025, die Pflichten der GPAI-Anbieter seit dem 2. August 2025, die Transparenzpflichten aus Art. 50 seit dem 2. August 2026. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten — auf den 2. Dezember 2027 für Anhang III und den 2. August 2028 für Anhang I.

2. Februar 2025
KI-Kompetenz und Verbote

Art. 4 verlangt ausreichende KI-Kompetenz bei allen, die mit KI-Systemen befasst sind. Die verbotenen Praktiken aus Art. 5 gelten ebenfalls seither.

2. August 2025
Pflichten für GPAI-Anbieter

Die Pflichten der Anbieter universeller KI-Modelle wurden anwendbar — technische Dokumentation, Angaben für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechts-Policy.

2. August 2026
Transparenzpflichten und GPAI-Durchsetzung

Art. 50 ist anwendbar. Zugleich kann die Kommission ihre Durchsetzungs- und Bußgeldbefugnisse gegenüber GPAI-Anbietern ausüben.

2. Dezember 2026
Kennzeichnungs-Übergangsfrist endet, zwei neue Verbote greifen

Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen bis dahin die maschinenlesbare Kennzeichnung nachgerüstet haben — nur dafür gilt die Frist. Zeitgleich werden Nudify-Apps und Systeme für Missbrauchsdarstellungen verboten.

2. Dezember 2027
Hochrisiko nach Anhang III

Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme greifen — 16 Monate später als ursprünglich vorgesehen.

2. August 2028
Hochrisiko nach Anhang I

Für Hochrisiko-KI, die in bereits regulierte Produkte eingebettet ist, endet die längste Übergangsfrist.

Art. 50 in vier Sätzen

Die Transparenzpflichten verteilen sich auf zwei Rollen, und das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler entstehen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt; Betreiber ist, wer es unter eigener Verantwortung einsetzt. Die meisten Unternehmen sind Betreiber — sie kaufen ein Modell ein und nutzen es.

  • Abs. 1 (Anbieter): Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erkennen können — es sei denn, es ist für eine verständige Person offensichtlich.
  • Abs. 2 (Anbieter): Generierte Ausgaben — Audio, Bild, Video, Text — müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markiert sein.
  • Abs. 3 (Betreiber): Beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung sind die betroffenen Personen zu informieren.
  • Abs. 4 (Betreiber): Deepfakes und KI-erzeugte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sind offenzulegen — bei Texten entfällt die Pflicht, wenn eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und jemand die Verantwortung dafür trägt.

Der Unterschied zwischen Abs. 2 und Abs. 4 ist technisch, nicht sprachlich: Die Anbieterpflicht ist eine Markierung in der Datei, die eine Maschine auslesen kann. Die Betreiberpflicht ist eine Offenlegung, die ein Mensch sieht. Ein Wasserzeichen erfüllt keine Offenlegungspflicht, ein sichtbarer Hinweis keine Kennzeichnungspflicht. Und nach Abs. 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar unterscheidbar sein und barrierefrei — ein Satz im Impressum genügt nicht.

Was bis zum 2. Dezember 2026 Zeit hat

Für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 — ausschließlich für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2. Die Offenlegungspflichten der Betreiber aus Abs. 3 und 4 sind davon nicht erfasst; sie gelten seit dem 2. August. Inhalte, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Leitlinien und Code of Practice: was seit Juli 2026 vorliegt

Die Kommission hat am 20. Juli 2026 die finalen Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 veröffentlicht. Sie sind rechtlich nicht bindend, aber die Marktüberwachungsbehörden werden sich daran orientieren — wer seine eigene Auslegung dokumentiert, sollte sie dagegen halten. Bereits am 10. Juni 2026 wurde der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content finalisiert; bis Ende Juli hatten ihn nach Angaben der Kommission rund 190 Unternehmen und Organisationen unterzeichnet. Die Teilnahme ist freiwillig und ersetzt keine Pflicht, verschafft aber ein Stück Rechtssicherheit gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten.

Für ein mittelständisches Unternehmen ist das weniger relevant als die Erkenntnis dahinter: Die maschinenlesbare Kennzeichnung baut nicht ihr. Sie ist Sache des Anbieters — von OpenAI, Google, Mistral, Microsoft. Eure Aufgabe ist eine andere: zu wissen, welche dieser Systeme bei euch laufen, welche Rolle ihr dabei einnehmt und ob die Angaben des Anbieters vorliegen. Genau danach fragt eine Behörde, und genau das lässt sich nicht rückwirkend herstellen.

AI Act Art. 50: welche Ausnahmen gelten

Die Verordnung kennt Ausnahmen, und sie sind enger, als viele hoffen. Kein Hinweis ist nötig, wo die KI-Interaktion für eine verständig urteilende Person offensichtlich ist. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind kurze Sequenzen, Quellcode, rein maschinelle Ausgaben und assistierende Bearbeitung, die die Eingabe nicht wesentlich verändert. Bei Texten von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung nach redaktioneller Prüfung mit benannter Verantwortung, bei künstlerischen oder satirischen Werken muss sie die Darbietung nicht beeinträchtigen.

Nicht ausgenommen ist gewöhnliches Marketing. Ein KI-generiertes Produktbild, ein Chatbot im Service, ein synthetischer Sprecher im Werbespot — das ist der Regelfall, nicht der Randfall. Wer die Ausnahmen im Wortlaut und die Abgrenzung je Absatz braucht, findet beides im Vertiefungsartikel.

Persönliche Beratung

Art. 50 im Detail

Alle vier Transparenzpflichten, die Ausnahmen im Wortlaut und die Bußgeldsystematik stehen im Vertiefungsartikel.

Zu den Transparenzpflichten nach Art. 50

GPAI-Durchsetzung: was die Kommission seit dem 2. August 2026 darf

Seit dem 2. August 2026 kann die Kommission ihre Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern universeller KI-Modelle ausüben: Unterlagen anfordern, Modelle technisch bewerten, Maßnahmen verlangen, ein Modell vom EU-Markt beschränken oder zurückziehen — und Bußgelder bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Die Pflichten der GPAI-Anbieter selbst gelten schon seit August 2025; neu ist, dass sie ab jetzt durchgesetzt werden können.

Das trifft unmittelbar die Modellanbieter, nicht den Mittelstand. Mittelbar landet es trotzdem bei euch: Wer ein fremdes Basismodell einsetzt, hängt an dessen Angaben. Fordert eine Behörde bei eurem Anbieter Unterlagen an, ist eure Dokumentation der Ort, an dem sichtbar wird, ob ihr dieselben Angaben je eingeholt habt. Art. 25 nennt das Sorgfalt in der Wertschöpfungskette — in der Praxis ist es eine Frage von Datum, Empfänger und Antwort.

Wer den AI Act in Deutschland kontrolliert

Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 29. Juli 2026 in Kraft — vier Tage vor der Anwendbarkeit von Art. 50. Die KI-Verordnung gilt zwar unmittelbar, die Zuständigkeiten und Verfahren musste Deutschland aber national regeln.

Die Bundesnetzagentur übernimmt die Marktüberwachung für verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme und Transparenzpflichten und ist zugleich Koordinierungsstelle, Anlaufstelle und Beschwerdestelle; für bestimmte Hochrisiko-Anwendungen entsteht dort eine eigene KI-Marktüberwachungskammer. Für die Praxis heißt das: Es gibt seit Ende Juli eine benannte Adresse, an die sich Wettbewerber, Kunden oder Beschäftigte wenden können. Genau darüber kommen Compliance-Themen in aller Regel ins Haus — nicht durch eine anlasslose Prüfung.

Bußgelder: dreistufig, mit KMU-Deckel

Verstöße gegen Art. 50 liegen bei bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Die vollständige dreistufige Systematik steht im Artikel zu den Transparenzpflichten.

Gilt für mich der 2. August oder der 2. Dezember 2026?

Für Betreiber gilt der 2. August 2026 — die Offenlegungspflichten aus Art. 50 Abs. 3 und 4 laufen seither ohne Übergangsfrist. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August auf dem Markt waren, und auch dort nur die maschinenlesbare Kennzeichnung. Wer KI einkauft statt anbietet, hat die spätere Frist nicht.

Muss ich alte KI-Inhalte nachträglich kennzeichnen?

Nein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden; die Kommission empfiehlt es lediglich. Sobald ein alter Inhalt aber neu erzeugt, wesentlich überarbeitet oder erneut veröffentlicht wird, ist er kein Bestandsinhalt mehr — dann greift die Pflicht wie bei jedem neuen Inhalt.

Betrifft mich der AI Act, wenn wir nur ChatGPT und Copilot nutzen?

Ja, als Betreiber. Die maschinenlesbare Kennzeichnung schuldet der Anbieter, die Offenlegung gegenüber Menschen schuldet ihr — überall dort, wo generierter Inhalt euer Haus verlässt. Dazu kommt die Sorgfalt gegenüber dem Anbieter nach Art. 25 und der Nachweis der KI-Kompetenz nach Art. 4. Ein Hochrisiko-System braucht es dafür nicht.

Brauchen wir ein KI-Inventar, obwohl Hochrisiko verschoben ist?

Ja. Jede Pflicht der Verordnung hängt am einzelnen System und an eurer Rolle dabei — ohne Liste lässt sich keine einzige zuordnen. Das gilt unabhängig von der Hochrisiko-Frist: Auch Art. 50, Art. 25 und Art. 4 setzen voraus, dass jemand sagen kann, welche KI im Haus läuft und wer sie verantwortet.

Was Reguly dabei übernimmt — und was nicht

Das AI-Act-Modul in Reguly führt die Liste, an der alles hängt. Ein Rollen-Check aus acht Fragen ordnet euch als Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder GPAI-Anbieter ein und erkennt einen Hochrisiko-Fall nach Anhang III. Das KI-Inventar hält je System Anbieter, Einsatzbereich, verarbeitete Datenkategorien und eine verantwortliche Adresse fest. Der Risiko-Wizard führt durch verbotene Praktiken, Hochrisiko, Transparenz und Kontext — und speichert nicht nur die Klasse, sondern auch den Auslöser mit Artikelbezug. Das ist der Unterschied zwischen einer Meinung und einer prüfbaren Einstufung.

Daran hängen die übrigen Bausteine: GPAI-Anfragen protokollieren die Sorgfalt nach Art. 25 mit Status, Frist und Antwortquote; der AI-Literacy-Tracker belegt die Schulungen nach Art. 4 und meldet sich, wenn die letzte über 180 Tage zurückliegt; Nachweise landen im Compliance-Vault, jede Änderung im Audit-Log. Ebenso klar die Grenzen: Reguly leistet keine Rechtsberatung, kennzeichnet keine Inhalte technisch und meldet nichts an Behörden. Die Einstufung strukturiert es, die Bewertung bleibt bei euch oder eurer Kanzlei.

Verschoben wurde die Pflicht, die viele nie hatten. Anwendbar wurde die, die fast alle haben.

Persönliche Beratung

Welche AI-Act-Frist trifft euch zuerst?

Wir gehen in 30 Minuten durch, welche Tools im Einsatz sind, welche Rolle ihr dabei einnehmt und welche der vier Transparenzpflichten daraus folgt — mit einem KI-Inventar am Ende, nicht mit einem Angebot.

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