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EU-Regulierung

EmpCo in der Praxis: Wo Sie mehr leisten als vorgeschrieben und wie Sie es sagen dürfen

Jan Crienen, Co-Founder & CEO, Reguly
Jan Crienen
Co-Founder & CEO, Reguly
9 Min. Lesezeit Aktualisiert September 2026
Gestapelte Faltschachteln aus braunem Karton auf weißem Grund — Symbolbild für nachhaltige Verpackungen

Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Regeln gegen Greenwashing aus der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Aussagen wie „umweltfreundlich" oder „klimafreundlich" ohne Nachweis sind seitdem unzulässig, ebenso selbst erfundene Siegel und Klimaneutralität durch Kompensation. Umweltwerbung ist damit aber nicht verboten. Wer nachweislich mehr leistet, als das Gesetz verlangt, darf das weiterhin sagen, und zwar konkret, messbar und belegt. Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmen ihre Umweltaussagen prüfen, wo sie über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und wie sie diese Mehrleistung rechtssicher vermarkten.

Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo)
Umsetzung in Deutschland
Drittes Gesetz zur Änderung des UWG
Anwendbar seit
27. September 2026
Betroffen
Verpackung, Website, Onlineshop, Social Media, Werbung
Neu verboten
pauschale Umweltaussagen, eigene Siegel, Kompensations-Claims
Ebenfalls verboten
gesetzliche Pflichten als Besonderheit darstellen
Weiter erlaubt
konkrete, belegte Aussagen über echte Mehrleistung
Übergang
nur für Altbestände an Waren, befristet bis 2028

Was seit dem 27. September gilt

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, das am 19. Februar 2026 verkündet wurde. Die neuen Regeln stehen in den Begriffsbestimmungen (§ 2 UWG), bei den irreführenden Handlungen (§ 5 UWG) und in der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Was auf der Schwarzen Liste steht, ist immer unzulässig. Auf eine Irreführung im Einzelfall kommt es dann nicht mehr an.

  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind (Anhang Nr. 2a).
  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „grün" oder „klimafreundlich", wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann (Anhang Nr. 4a).
  • Umweltaussagen über das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen, wenn sie nur einen Teil davon betreffen (Anhang Nr. 4b).
  • Aussagen, ein Produkt sei wegen Kompensation von Treibhausgasemissionen klimaneutral oder habe reduzierte Emissionen (Anhang Nr. 4c).
  • Gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen (Anhang Nr. 10a).
  • Zukunftsaussagen wie „klimaneutral bis 2035" ohne öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, der regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 4).

Eine Übersicht über die Richtlinie selbst finden Sie im Beitrag „EmpCo-Richtlinie: Schluss mit Greenwashing". Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Frage, was Unternehmen jetzt konkret tun sollten.

Warum konkrete Aussagen ohnehin besser wirken

Die neuen Regeln treffen sich mit dem, was Verbraucher tatsächlich wahrnehmen. In einer Studie der Unternehmensberatung Simon-Kucher mit YouGov vom Mai 2026 erkennen 49 Prozent der Befragten eine nachhaltige Verpackung an einem möglichst geringen Materialeinsatz. Offizielle Umweltlabels sind nur für 26 Prozent ein zentrales Erkennungsmerkmal. Sechs von zehn Befragten würden für nachhaltige Verpackungen einen Aufpreis zahlen.

Messbare Eigenschaften wie weniger Material, ein hoher Rezyklatanteil oder gute Recyclingfähigkeit sind also nicht nur rechtlich sicherer als ein pauschales „umweltfreundlich". Sie sind auch das, woran Kunden Nachhaltigkeit erkennen. Unternehmen, die in solche Verbesserungen investiert haben, können sich damit jetzt glaubwürdiger vom Wettbewerb abheben als vorher, weil pauschale Versprechen der Konkurrenz wegfallen.

Schritt 1: Alle Umweltaussagen erfassen

Die Regeln gelten für jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht nur für die Verpackung. Am Anfang steht deshalb eine vollständige Liste aller Stellen, an denen das Unternehmen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen macht:

  • Verpackungen und Etiketten, einschließlich Umverpackungen und Displays im Handel.
  • Website, Onlineshop und Produktbeschreibungen, auch die Texte, die Händler und Marktplätze aus Ihren Produktdaten übernehmen.
  • Social Media, Newsletter, Anzeigen, Kataloge und Plakate.
  • Siegel, Logos und Symbole, auch solche, die im eigenen Haus gestaltet wurden.
  • Nachhaltigkeitsseiten und Unternehmensclaims wie „Wir wirtschaften klimaneutral".
  • Zukunftsziele wie „bis 2030 nur noch recycelbare Verpackungen".

Schritt 2: Jede Aussage einordnen

Jede erfasste Aussage lässt sich einer von wenigen Gruppen zuordnen. Daraus folgt, ob sie bleiben kann, präzisiert werden muss oder entfallen sollte.

Art der Aussage

Allgemeine Umweltaussage

Beispiel
„umweltfreundlich", „öko", „nachhaltig verpackt"
Bewertung und Vorgehen
  • unzulässig ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung
  • streichen oder auf demselben Medium konkret präzisieren

Art der Aussage

Teilaspekt als Ganzes

Beispiel
„nachhaltige Verpackung", obwohl nur die Schachtel Rezyklat enthält
Bewertung und Vorgehen
  • unzulässig
  • auf das betroffene Bauteil beschränken

Art der Aussage

Kompensation

Beispiel
„klimaneutral dank Klimaschutzprojekten"
Bewertung und Vorgehen
  • unzulässig, wenn die Aussage auf Kompensation beruht
  • streichen; Unterstützung von Projekten getrennt und ohne Produktbezug kommunizieren

Art der Aussage

Eigenes Siegel

Beispiel
selbst gestaltetes „Green Choice"-Logo
Bewertung und Vorgehen
  • unzulässig ohne unabhängige Zertifizierung
  • entfernen oder durch anerkanntes Siegel ersetzen

Art der Aussage

Zukunftsaussage

Beispiel
„klimaneutral bis 2035"
Bewertung und Vorgehen
  • nur mit öffentlichem Umsetzungsplan und externer Prüfung
  • Plan veröffentlichen und prüfen lassen oder Aussage streichen

Art der Aussage

Gesetzliche Pflicht

Beispiel
„PFAS-frei" auf einer Lebensmittelverpackung
Bewertung und Vorgehen
  • unzulässig als Besonderheit, wenn es für alle gilt
  • nicht als Vorteil herausstellen

Art der Aussage

Konkrete Mehrleistung

Beispiel
„Flasche zu 50 % aus recyceltem Kunststoff (ohne Verschluss)"
Bewertung und Vorgehen
  • zulässig, wenn belegt
  • Nachweis dokumentieren und bereithalten
Vereinfachte Darstellung; maßgeblich sind der Wortlaut des UWG und die Umstände des Einzelfalls. Stand 29. September 2026.

Eine allgemeine Umweltaussage bleibt nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Dafür kommen vor allem das EU-Umweltzeichen, staatlich anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie der Blaue Engel oder Spitzenwerte nach anderem EU-Recht in Betracht. Für die meisten Verpackungen ist der Weg über die konkrete Aussage deshalb der einfachere: Eine allgemeine Formulierung gilt nicht mehr als allgemein, wenn sie auf demselben Medium klar präzisiert wird, etwa direkt auf der Verpackung.

Schritt 3: Prüfen, wo Sie über das gesetzliche Maß hinausgehen

Hier liegt der eigentliche Hebel. Werbefähig ist nur, was über das hinausgeht, was ohnehin für alle gilt. Für Verpackungen legt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) diese Untergrenze fest. Wer seine Verpackungsdaten neben die Pflichten der PPWR legt, sieht schnell, wo eine echte Mehrleistung besteht und wo nicht.

Eigenschaft

Rezyklat

Gesetzliche Pflicht
ab 2030 Mindestquoten für Kunststoffverpackungen, je nach Art 10 bis 35 % (Art. 7 PPWR)
Werbefähige Mehrleistung
Rezyklat schon vor 2030 oder deutlich über der Quote, möglichst aus Haushaltsabfällen

Eigenschaft

Recycling

Gesetzliche Pflicht
ab 2030 mindestens Stufe C, ab 2038 mindestens Stufe B (Art. 6 PPWR)
Werbefähige Mehrleistung
Stufe A oder Monomaterial schon heute

Eigenschaft

Material

Gesetzliche Pflicht
ab 2030 Minimierung, höchstens 50 % Leerraum (Art. 10 und 24 PPWR)
Werbefähige Mehrleistung
messbar weniger Material als die eigene Vorgängerverpackung

Eigenschaft

CO₂

Gesetzliche Pflicht
kein Grenzwert für Verpackungen
Werbefähige Mehrleistung
gemessene Reduktion der eigenen Emissionen, ohne Kompensation

Eigenschaft

Mehrweg

Gesetzliche Pflicht
Quoten nur für bestimmte Verpackungsarten (Art. 29 PPWR)
Werbefähige Mehrleistung
Mehrweg, wo keine Pflicht besteht

Eigenschaft

Schadstoffe

Gesetzliche Pflicht
PFAS in Lebensmittelverpackungen und Schwermetalle begrenzt (Art. 5 PPWR)
Werbefähige Mehrleistung
keine: Pflicht erfüllt, kein Vorteil
Vereinfachte Darstellung. PPWR = Verordnung (EU) 2025/40. Stand 29. September 2026.

So kann eine solche Mehrleistung formuliert sein, vorausgesetzt, die Angabe trifft zu und ist belegt:

  • Rezyklat: „Schale zu 80 % aus recyceltem PET aus Haushaltsabfällen"
  • Recycling: „Monomaterial: in Deutschland über die Gelbe Tonne recycelbar"
  • Material: „22 % weniger Kunststoff als unsere bisherige Verpackung (2025)"
  • CO₂: „35 % weniger CO₂e je Verpackung als 2023, berechnet nach ISO 14067"
  • Mehrweg: „Mehrwegglas: Wir nehmen es zurück und befüllen es neu"

Was heute Mehrleistung ist, kann morgen Pflicht sein

Ein Rezyklatanteil von 35 % in einer sonstigen Kunststoffverpackung ist heute eine freiwillige Leistung. Ab dem 1. Januar 2030 ist er Pflicht. Wer ihn dann noch als Besonderheit herausstellt, riskiert einen Verstoß gegen Anhang Nr. 10a UWG. Umweltaussagen sollten deshalb mit den PPWR-Fristen abgeglichen und mindestens einmal im Jahr überprüft werden. Die Angabe der Tatsache selbst bleibt erlaubt; unzulässig ist es, sie als Vorteil gegenüber dem Wettbewerb darzustellen.

Schritt 4: Die Mehrleistung richtig kommunizieren

Ist eine echte Mehrleistung gefunden, entscheidet die Formulierung darüber, ob sie rechtssicher und überzeugend ist. Diese Regeln haben sich bewährt:

  • Konkret statt pauschal: eine Zahl und eine Einheit nennen, etwa Prozent Rezyklat oder Gramm Material.
  • Bezug klarstellen: sagen, welcher Teil gemeint ist, etwa die Flasche ohne Verschluss oder die Faltschachtel ohne Innenbeutel.
  • Vergleich offenlegen: bei „weniger" und „mehr" angeben, womit verglichen wird, zum Beispiel mit der eigenen Vorgängerverpackung und dem Jahr.
  • Methode nennen: bei CO₂-Werten die Berechnungsgrundlage angeben, bei Recyclingfähigkeit die Bewertungsmethode.
  • Nachweis zugänglich machen: über einen QR-Code oder eine Produktseite, auf der Daten, Zertifikate und Stand abrufbar sind.
  • Anerkannte Siegel nutzen: statt eines eigenen Logos ein Zeichen aus einem unabhängig geprüften Zertifizierungssystem oder ein staatliches Zeichen verwenden.
  • Ziele belegen: Zukunftsaussagen nur mit veröffentlichtem Umsetzungsplan und externer Überprüfung treffen.
  • Kompensation trennen: die Unterstützung von Klimaschutzprojekten darf kommuniziert werden, aber nicht als Grund, warum das Produkt klimaneutral sei.

Vorher: pauschal

  • „Umweltfreundliche Verpackung"
  • „Klimaneutral verpackt"
  • „Nachhaltig" mit eigenem grünen Blatt-Logo
  • „Jetzt PFAS-frei"
  • „Bis 2030 klimaneutral"

Nachher: konkret und belegt

  • „Faltschachtel aus 90 % Recyclingkarton"
  • „30 % weniger CO₂e als 2023, berechnet nach ISO 14067, Details unter [Link]"
  • Anerkanntes Siegel mit Verweis auf das Zertifizierungssystem
  • entfällt, weil gesetzlich vorgeschrieben
  • „Ziel: −50 % CO₂e bis 2030; Plan und Prüfbericht unter [Link]"

Nachweise einmal erfassen, mehrfach nutzen

Im Streitfall muss das Unternehmen belegen können, dass seine Aussage zutrifft. Sinnvoll ist ein zentrales Register, das für jede Umweltaussage festhält: den genauen Wortlaut, wo sie verwendet wird, auf welches Produkt und Bauteil sie sich bezieht, welcher Nachweis sie stützt und wann sie zuletzt geprüft wurde.

Viele dieser Daten liegen bei Verpackungen bereits vor. Die technische Dokumentation nach der PPWR enthält Angaben zu Material, Gewicht, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil. Dieselben Daten tragen die Umweltaussage im Marketing und die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht. Wer sie an einer Stelle pflegt, vermeidet Widersprüche zwischen Verpackung, Website und Bericht, und genau solche Widersprüche fallen Mitbewerbern und Verbraucherverbänden zuerst auf.

Altbestände und Risiken

Kurz vor dem Stichtag hat der Gesetzgeber mit § 15b UWG eine begrenzte Übergangsregel ergänzt. Sie gilt nur für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur bis zum 27. September 2028. Ein Unterlassungsanspruch gegen solche Waren setzt dann eine Abwägung voraus, unter anderem nach der Schwere des Verstoßes, dem Aufwand für die Beseitigung und den Umweltfolgen einer Vernichtung. Für Website, Onlineshop, Social Media, Kataloge und Plakate gilt keine Übergangsfrist; sie müssen seit dem 27. September den neuen Regeln entsprechen. Auch neu produzierte Verpackungen fallen nicht unter § 15b UWG.

Durchgesetzt werden die Regeln vor allem über Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden. Bei weitverbreiteten Verstößen, die in mehreren Mitgliedstaaten verfolgt werden, sieht § 19 UWG zusätzlich Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor.

Mehrleistung ist ein Wettbewerbsvorteil

Die neuen Regeln treffen vor allem Unternehmen, die mit pauschalen Versprechen geworben haben. Wer in weniger Material, bessere Recyclingfähigkeit oder mehr Rezyklat investiert hat, kann das jetzt deutlicher zeigen als zuvor, vorausgesetzt, die Aussage ist konkret, geht über die gesetzliche Pflicht hinaus und ist belegt.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Bestandsaufnahme: alle Umweltaussagen, Siegel und Ziele über Verpackung, Website, Onlineshop, Social Media und Vertriebsunterlagen hinweg erfassen.
  • Sofort bereinigen: pauschale Aussagen, eigene Siegel und Kompensations-Claims in allen Kanälen ohne Übergangsfrist entfernen oder präzisieren.
  • Pflicht und Kür trennen: jede Verpackungseigenschaft neben die PPWR-Anforderungen legen und nur echte Mehrleistung als Vorteil bewerben.
  • Formulieren: Mehrleistung mit Zahl, Bezug, Vergleichsbasis und Methode beschreiben.
  • Belegen: Nachweise in einem zentralen Register ablegen und für Verbraucher über QR-Code oder Produktseite zugänglich machen.
  • Altbestände planen: für Verpackungen im Lager entscheiden, ob Überkleben, Abverkauf unter § 15b UWG oder Austausch sinnvoll ist, und die Entscheidung dokumentieren.
  • Regelmäßig prüfen: Aussagen mindestens jährlich und vor jedem PPWR-Stichtag darauf prüfen, ob die Mehrleistung noch über der Pflicht liegt.

Hinweis

Diese Einordnung beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.

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