Digitaler Produktpass: selbst oder auslagern?


Wer sich zum ersten Mal mit dem digitalen Produktpass befasst, stellt fast immer dieselbe Frage: Müssen wir das selbst bauen und betreiben — eigene Datenbank, eigene URLs, eigener Server? Die kurze Antwort lautet nein. Die längere ist interessanter: Für die Sicherungskopie des Produktpasses verlangt die Ökodesign-Verordnung sogar ausdrücklich einen unabhängigen Dritten. Ein externer Dienstleister ist damit nicht nur erlaubt, sondern in einem Punkt gesetzlich vorgesehen. Was Sie dabei nicht abgeben können, ist die Verantwortung für die Daten.
- Rechtsgrundlage
- ESPR — VO (EU) 2024/1781
- Speicherung
- Wirtschaftsteilnehmer oder Dritter (Art. 11 Buchst. c)
- Sicherungskopie
- Pflicht über unabhängigen Dritten (Art. 10 Abs. 4)
- Verantwortung
- bleibt beim Wirtschaftsteilnehmer (Art. 9 Abs. 1)
- EU-Register
- seit 19. Juli 2026 von der Kommission zu betreiben (Art. 13)
- Geltung
- je Produktgruppe über delegierte Rechtsakte
Darf ein Drittanbieter den digitalen Produktpass betreiben?
Ja, und die Verordnung sagt das wörtlich. Artikel 11 Buchstabe c ESPR legt fest: „Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert." Das „oder" ist die entscheidende Stelle. Es gibt keine Pflicht zum Eigenbetrieb, keine Vorgabe zu eigener Infrastruktur und keine Bevorzugung großer Unternehmen mit eigener IT.
Der Gesetzgeber hat den Markt für Betreiber also bewusst geöffnet. Das ist keine Randnotiz, sondern Voraussetzung dafür, dass die Regelung für kleine und mittlere Unternehmen überhaupt umsetzbar bleibt: Ein Hersteller mit 300 Artikeln müsste sonst eine dauerhaft verfügbare, standardkonforme und über Jahre gepflegte Web-Infrastruktur selbst stellen.
Die Sicherungskopie beim unabhängigen Dritten ist Pflicht
Hier weicht die Verordnung von dem ab, was in vielen Beiträgen zum Thema steht. Artikel 10 Absatz 4 ESPR formuliert keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht: „Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung."
Diese Pflicht taucht an zwei weiteren Stellen wieder auf, damit sie niemand übersieht. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c nimmt sie in die Herstellerpflichten auf: Vor dem Inverkehrbringen muss ein Produktpass „und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung" vorliegen, die von einem unabhängigen Drittdienstleister gespeichert wird. Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c verlangt dasselbe von Importeuren. Und Anhang III Buchstabe l schreibt vor, dass die Referenz genau dieses Dienstleisters selbst Teil des Produktpasses ist.
Häufiges Missverständnis
Viele Übersichten schreiben, Drittanbieter seien „zulässig". Das untertreibt den Verordnungstext. Wer den Produktpass vollständig selbst hostet und keine Sicherungskopie bei einem unabhängigen Dritten hinterlegt, erfüllt Artikel 10 Absatz 4 nicht — auch dann nicht, wenn die eigene Lösung technisch einwandfrei läuft. „Unabhängig" heißt dabei: nicht der Wirtschaftsteilnehmer selbst.
Warum verlangt die ESPR eine zweite Kopie?
Der Grund steht in Artikel 11 Buchstabe e. Der Produktpass muss über den in den delegierten Rechtsakten festgelegten Zeitraum verfügbar bleiben — „auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union". Ein Produktpass, der mit dem Hersteller verschwindet, wäre für Reparaturbetriebe, Recycler und Marktüberwachung wertlos. Wie lang der Zeitraum ist, legt der jeweilige delegierte Rechtsakt fest; nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i muss er mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entsprechen.
Was Sie an einen Dienstleister abgeben — und was nicht
Übertragbar an den Dienstleister
- Speicherung und dauerhafte Bereitstellung des Produktpasses (Art. 11 Buchst. c)
- Sicherungskopie der aktuellen Fassung (Art. 10 Abs. 4)
- Datenträger und QR-Code nach den geforderten Normen (Art. 10 Abs. 1)
- Interoperable, maschinenlesbare Bereitstellung über offene Standards
- Zugriffsrechte je Akteursgruppe technisch abbilden (Art. 11 Buchst. b und f)
- Verknüpfung eines neuen Passes mit dem ursprünglichen (Art. 11 Buchst. d)
Bleibt beim Wirtschaftsteilnehmer
- Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten (Art. 9 Abs. 1)
- Dass überhaupt ein Produktpass vorliegt, bevor das Produkt in Verkehr kommt
- Der Upload der Daten in das EU-Register (Art. 13 Abs. 4)
- Die digitale Kopie des Datenträgers für Händler und Marktplätze, binnen fünf Arbeitstagen (Art. 10 Abs. 3)
- Die Auswahl eines Dienstleisters, der die Anforderungen tatsächlich erfüllt
- Die Pflichten als Hersteller oder Importeur insgesamt (Art. 27, Art. 29)
Der Dienstleister darf die Daten nicht für sich nutzen
Auslagern heißt nicht, die Daten aus der Hand zu geben. Ein unabhängiger Drittdienstleister darf sie nur in dem vereinbarten Umfang speichern und verarbeiten — eine Weiterverwertung für eigene Zwecke ist ihm grundsätzlich verwehrt. Für die Auswahl bedeutet das: Der Umfang gehört in den Vertrag, nicht in eine mündliche Zusage.
Die Trennlinie verläuft also zwischen Technik und Inhalt. Den Betrieb dürfen Sie vollständig auslagern. Die inhaltliche Haftung nicht: Artikel 9 Absatz 1 verlangt, dass die Daten im Produktpass „richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand" sind — adressiert ist der Wirtschaftsteilnehmer, nicht sein Dienstleister.
Was das EU-Register wirklich speichert
Auch hier hält sich eine Vereinfachung hartnäckig: Das Register sei nur ein Verzeichnis, das auf den Speicherort verweise. Der Wortlaut ist vorsichtiger. Nach Artikel 13 Absatz 1 speichert die Kommission dort „mindestens die eindeutigen Produktkennungen"; bei Waren im zollrechtlich freien Verkehr zusätzlich den Warencode. Absatz 2 ermächtigt die Kommission ausdrücklich, in den delegierten Rechtsakten festzulegen, „welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind".
Der Umfang ist also nicht abschließend geklärt, sondern wächst mit den Rechtsakten je Produktgruppe. Sicher ist zweierlei: Das Register ist nicht der Ort, an dem Ihr Produktpass lebt — er liegt beim Wirtschaftsteilnehmer oder beim Dienstleister. Und den Upload der Registerdaten schuldet nach Artikel 13 Absatz 4 der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt.
Stichtag 19. Juli 2026
Artikel 13 Absatz 1 verpflichtet die Kommission, das Register bis zum 19. Juli 2026 einzurichten. Für Unternehmen entsteht daraus keine unmittelbare Pflicht — Ihre eigenen Pflichten beginnen erst mit dem delegierten Rechtsakt für Ihre Produktgruppe.
Ab wann gilt das überhaupt für mein Produkt?
Die ESPR ist ein Rahmen, keine unmittelbar wirkende Produktvorschrift. Ob und wie ein digitaler Produktpass für Ihre Produkte verlangt wird, ergibt sich erst aus dem delegierten Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe. Er bestimmt nach Artikel 9 Absatz 2 unter anderem, welche Daten aufzunehmen sind, welcher Datenträger zu verwenden ist, ob der Pass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene entsteht, wer Zugriff hat, wer Daten anlegen und aktualisieren darf und wie lange der Pass verfügbar bleiben muss.
Die Kommission kann Produktgruppen nach Artikel 9 Absatz 4 sogar ausnehmen — etwa wenn technische Spezifikationen fehlen oder anderes Unionsrecht bereits ein gleichwertiges System vorsieht. Wer heute plant, plant deshalb sinnvollerweise die Datenbasis, nicht den Stichtag: Die Angaben, die ein Produktpass später verlangt, brauchen Sie ohnehin.
Worauf Sie bei der Auswahl eines Anbieters achten sollten
Weil die Verordnung den Betrieb freigibt, entsteht gerade ein Markt für DPP-Plattformen. Die Auswahlkriterien stehen dabei überwiegend im Verordnungstext selbst — wer sie kennt, muss sich nicht auf Marketingversprechen verlassen.
- Keine Anbieterbindung: Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d verlangt offene Standards und ein interoperables Format, das „ohne Anbieterbindung" übertragen werden kann. Lassen Sie sich zeigen, wie ein vollständiger Export aussieht.
- Normkonforme Kennungen: Datenträger und eindeutige Produktkennungen müssen den in Anhang III genannten Normen entsprechen — in der Praxis der ISO/IEC-15459-Familie und den darauf aufsetzenden GS1-Standards.
- Datennutzung vertraglich begrenzt: Nach Artikel 11 dürfen Drittdienstleister die Daten „nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten", außer Sie vereinbaren es ausdrücklich. Prüfen Sie, ob der Vertrag das abbildet.
- Nachweisbare Verfügbarkeitsdauer: Der Pass muss über die festgelegte Frist erreichbar bleiben, auch wenn Ihr Unternehmen es nicht mehr ist. Fragen Sie nach, was mit den Daten passiert, wenn der Vertrag endet.
- Rollen und Rechte: Artikel 11 Buchstabe f verlangt, dass Eingabe, Änderung und Aktualisierung nach Zugriffsrechten eingeschränkt sind. Ein gemeinsamer Admin-Zugang für alle erfüllt das nicht.
- Nachvollziehbarkeit: Artikel 11 Buchstabe g verlangt Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten. Ein Änderungsprotokoll ist dafür der praktische Nachweis.
Die eigentliche Arbeit liegt vor dem Hosting
Wer einen Dienstleister beauftragt, hat den Betrieb gelöst — nicht die Daten. Materialzusammensetzung, Rezyklatanteile, Lieferantennachweise und Kennungen müssen aus Ihrem Unternehmen und Ihrer Lieferkette kommen. Genau dort scheitern Produktpass-Projekte, nicht am Server.
Kurz zusammengefasst
- Ein Drittanbieter darf den digitalen Produktpass speichern und bereitstellen — Artikel 11 Buchstabe c nennt ihn ausdrücklich als Alternative zum Eigenbetrieb.
- Für die Sicherungskopie ist ein unabhängiger Drittdienstleister nach Artikel 10 Absatz 4 sogar verpflichtend, bestätigt in Artikel 27 und Artikel 29.
- Die Verantwortung für richtige, vollständige und aktuelle Daten bleibt nach Artikel 9 Absatz 1 beim Wirtschaftsteilnehmer.
- Das EU-Register speichert mindestens die eindeutigen Produktkennungen; weitere Daten kann die Kommission je Produktgruppe hinzufügen.
- Wann der Produktpass für Sie gilt, entscheidet der delegierte Rechtsakt Ihrer Produktgruppe — die Datenbasis lohnt sich trotzdem schon jetzt.
Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.
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