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EU-Regulierung

Digitaler Produktpass: Fahrplan bis 2030

Ben Koenigs, Co-Founder & CPO, Reguly
Ben Koenigs
Co-Founder & CPO, Reguly
9 Min. Lesezeit Aktualisiert August 2026
Smartphone scannt einen QR-Code an einem Produkt

Seit die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) gilt, kursieren Zeitleisten für den Digitalen Produktpass: 2027 Batterien, 2028 Textilien und Möbel, 2029 Elektronik, 2030 praktisch alle Branchen. Diese Listen sind nützlich als Orientierung — aber sie mischen zwei Dinge, die man nicht mischen darf: geltendes Recht und Planungsabsicht.

Rahmen
ESPR — VO (EU) 2024/1781
In Kraft seit
18. Juli 2024
Verbindlich durch
delegierten Rechtsakt
Erste harte Frist
Batteriepass 18.02.2027

Warum kein Datum aus dem Arbeitsplan eine Frist ist

Die ESPR ist ein Rahmen, keine unmittelbar wirkende Produktvorschrift. Sie legt fest, dass es Produktpässe geben wird — aber nicht, welche Produkte wann welchen Pass brauchen. Das entscheidet nach Artikel 9 Absatz 2 der delegierte Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe: welche Daten aufzunehmen sind, welcher Datenträger zu verwenden ist, ob der Pass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene entsteht, wer Zugriff hat und wie lange er verfügbar bleiben muss.

Solange dieser Rechtsakt für Ihre Produktgruppe nicht vorliegt, gibt es keine Pflicht — und auch keine belastbare Datenanforderung, gegen die Sie planen könnten. Der Arbeitsplan der Kommission für 2025 bis 2030 benennt die vorrangigen Produktgruppen, in denen als Erstes gearbeitet wird. Er ist eine Reihenfolge, kein Fristenkalender.

Der häufigste Fehler in kursierenden Zeitleisten

Wenn eine Liste „2028: Textilien und Möbel" schreibt, klingt das wie eine Frist, ist aber eine Erwartung. Prüfen Sie bei jeder Jahreszahl, die Ihnen begegnet, welche Rechtsgrundlage danebensteht. Steht dort nur „ESPR-Arbeitsplan", ist das Datum eine Planungsannahme — es kann sich verschieben, und es hat sich in der Vergangenheit verschoben.

Was heute tatsächlich feststeht

18.07.2024
ESPR tritt in Kraft

Verordnung (EU) 2024/1781 löst die alte Ökodesign-Richtlinie ab und schafft den Rahmen für den Digitalen Produktpass. Ab hier ist der DPP rechtlich existent — aber für keine Produktgruppe unmittelbar Pflicht.

2025–2030
Arbeitsplan benennt die vorrangigen Produktgruppen

Die Kommission legt fest, in welcher Reihenfolge sie delegierte Rechtsakte erarbeitet — unter anderem Textilien und Bekleidung, Möbel, Reifen, Eisen und Stahl, Aluminium. Reihenfolge, keine Fristen.

18.02.2027
Batteriepass wird Pflicht

Die erste harte DPP-Frist kommt nicht aus der ESPR, sondern aus der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Betroffen sind Industrie- und Traktionsbatterien sowie LV-Batterien über 2 kWh. Wer hier liefert, hat einen echten Stichtag.

offen
Delegierte Rechtsakte je Produktgruppe

Für alle übrigen Gruppen entsteht die Pflicht erst mit dem jeweiligen Rechtsakt — samt Übergangsfrist. Erst dann steht fest, welche Datenfelder Sie liefern müssen.

Verbindlich oder erwartet — die Unterscheidung im Alltag

Rechtsverbindlich

  • Batteriepass ab 18.02.2027 — VO (EU) 2023/1542
  • Elektronische Etiketten für Wein und aromatisierte Weine — VO (EU) 2021/2117, seit Dezember 2023
  • ESPR-Rahmenpflichten (Datenträger, Sicherungskopie, Zugriffsrechte), sobald ein delegierter Rechtsakt greift

Erwartet laut Arbeitsplan

  • Textilien und Bekleidung
  • Möbel und Matratzen
  • Reifen
  • Eisen, Stahl und Aluminium
  • Farben und Lacke sowie Wasch- und Reinigungsmittel

Zum zentralen EU-Register

Artikel 13 ESPR verpflichtet die Kommission, ein Register für Produktpässe einzurichten. Zu Betriebsdaten kursieren im Netz unterschiedliche Angaben. Wir nennen hier bewusst keines, weil sich keines aus dem Verordnungstext ableiten lässt — verlassen Sie sich für Ihre Planung auf den delegierten Rechtsakt Ihrer Produktgruppe, nicht auf das Register.

Was Sie unabhängig vom Datum jetzt tun können

Die gute Nachricht an der Unsicherheit: Die Vorarbeit ist über alle Produktgruppen hinweg fast identisch. Kein delegierter Rechtsakt wird Daten verlangen, die Sie nicht ohnehin über Ihre Produkte kennen müssten — Materialzusammensetzung, Herkunft, Rezyklatanteile, Schadstoffe, Lieferantennachweise. Wer diese Angaben strukturiert und belegt vorliegen hat, muss beim Stichtag nur noch ausleiten.

  • Produktgruppe bestimmen — über den Zolltarif (HS-Code), nicht über das Bauchgefühl. Er entscheidet, welcher Rechtsakt für Sie gilt.
  • Datenlücken heute sichtbar machen: Welche Felder fehlen, und bei welchem Lieferanten hängen sie?
  • Lieferantennachweise als Belege ablegen, nicht als E-Mail-Anhänge — jeder Wert braucht später eine Quelle.
  • PPWR-Arbeit doppelt nutzen: Rezyklatanteil, Materialangaben und Recyclingfähigkeit sind für Verpackung und Produktpass dieselben Daten.
  • Erst zum Schluss über QR-Code und Hosting nachdenken — das ist der kleinste Teil der Arbeit.

Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.

Artikel 11 Buchstabe c, Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR)

Das ist der zweite Punkt, an dem sich Aufwand sparen lässt: Es gibt keine Pflicht, den Pass selbst zu betreiben. Für die Sicherungskopie verlangt Artikel 10 Absatz 4 sogar ausdrücklich einen unabhängigen Drittdienstleister. Wer heute in eigene Infrastruktur investiert, löst ein Problem, das die Verordnung gar nicht stellt.

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