PPWR · Anhang VIII
PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage und Pflichtfelder
Wer eine Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung sucht, braucht meist kein leeres Formular, sondern Sicherheit: Welche Pflichtfelder nach Anhang VIII müssen hinein, wer haftet für den Inhalt und ab wann gilt die Pflicht? Diese Seite führt durch alle Pflichtangaben der EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) nach Art. 39 der PPWR — mit ausgefülltem Beispiel.
- Rechtsgrundlage
- Art. 39 PPWR + Muster Anhang VIII
- Verfahren
- Modul A / interne Fertigungskontrolle (Anhang VII)
- Geltungsbeginn
- 12. August 2026 (Art. 71)
- Aufbewahrung
- 5 Jahre Einweg / 10 Jahre Mehrweg
- Vorlagefrist Behörde
- 10 Tage auf Verlangen (Art. 15 Abs. 10)
- CE-Kennzeichnung
- nicht erforderlich
Vorlage als PDF
Die Struktur nach Anhang VIII als ausfüllbares Dokument — mit allen Pflichtfeldern in der Reihenfolge des amtlichen Musters. Für den Einstieg und zur internen Abstimmung.
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Pflichtfelder nach Anhang VIII — mit Beispiel
Die PPWR gibt in Anhang VIII ein Muster für die EU-Konformitätserklärung vor. Sie enthält außerdem die Elemente des einschlägigen Anhang-VII-Moduls und muss aktuell gehalten werden (Art. 39 Abs. 2).
| Pflichtfeld | Fundstelle | Was hineingehört | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Angaben zum Erzeuger | Art. 15 Abs. 6 | Name, Handelsname bzw. Marke und Postanschrift | Muster Verpackungs GmbH, Musterstraße 1, 40227 Düsseldorf |
| Identifikation der Verpackung | Art. 15 Abs. 5 | Eindeutige Bezugnahme, etwa Typen-, Chargen- oder Seriennummer | Faltschachtel FS-240, Charge 2026-08-A |
| Erklärte Konformität | Art. 5 bis 12 | Aussage, dass die Verpackung den einschlägigen PPWR-Anforderungen entspricht | „Der Gegenstand der Erklärung entspricht den Anforderungen der VO (EU) 2025/40." |
| Bezug zur technischen Dokumentation | Art. 36, 37 | Verweis auf das Dossier sowie angewandte harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen, sofern genutzt | Technische Dokumentation TD-FS-240, Rev. 3 |
| Alleinige Verantwortung | Art. 39 Abs. 4 | Erklärung, dass die Ausstellung auf alleinige Verantwortung des Erzeugers erfolgt | „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung trägt der Erzeuger." |
| Ort, Datum, Unterschrift | Anhang VIII | Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person | Düsseldorf, 12.08.2026 — A. Mustermann, Leitung Qualität |
Die Beispielwerte sind frei erfunden und dienen nur der Veranschaulichung der Feldstruktur.
Was die Erklärung leistet — und was nicht
Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Erzeuger einer Verpackung schriftlich und auf eigene Verantwortung erklärt, dass diese Verpackung den materiellen Anforderungen der PPWR (Art. 5 bis 12) entspricht. Mit der Ausstellung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität (Art. 39 Abs. 4).
Wichtig ist die Abgrenzung zur technischen Dokumentation: Das Dossier nach Anhang VII belegt die Konformität mit Zeichnungen, Materialangaben, angewandten Normen und Prüfberichten. Die Konformitätserklärung fasst das Ergebnis zusammen. Beide Unterlagen sind eigenständig — die Erklärung ersetzt das Dossier nicht.
Eine leere Vorlage nimmt Ihnen die Haftung nicht ab
Der rechtliche Kern liegt im Inhalt, nicht im Layout. Wer ein blankes Muster ausfüllt, erklärt die Konformität auf eigene Verantwortung und haftet für Vollständigkeit und Richtigkeit jeder Angabe. Hinzu kommt die Aktualisierungspflicht: Bei Änderungen von Gestaltung, Merkmalen oder angewandten Normen ist gegebenenfalls neu zu bewerten (Art. 15 Abs. 4) und die Erklärung anzupassen (Art. 39 Abs. 2).
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Pflicht zur PPWR-Konformitätserklärung?
Ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Erzeuger nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, für die Konformitätsbewertungsverfahren, technische Dokumentation und Erklärung vorliegen.
Wer muss die Konformitätserklärung erstellen?
Der Erzeuger der Verpackung (Art. 15). Er führt vor dem Inverkehrbringen die interne Fertigungskontrolle nach Anhang VII (Modul A) durch — eine Selbstbewertung ohne benannte Stelle. Ein Bevollmächtigter darf die Erklärung aufbewahren, aber nicht erstellen (Art. 17 Abs. 2).
Was muss in der Konformitätserklärung stehen?
Angaben zum Erzeuger, eindeutige Identifikation der Verpackung, die erklärte Konformität mit Art. 5 bis 12, der Bezug zur technischen Dokumentation und zu angewandten Normen, die Erklärung der alleinigen Verantwortung sowie Ort, Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person.
Wie lange muss die Erklärung aufbewahrt werden?
Ab Inverkehrbringen 5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen der nationalen Behörde sind die Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).
Braucht die Verpackung eine CE-Kennzeichnung?
Nein. Anders als bei vielen Produkten verlangt die PPWR für Verpackungen keine CE-Markierung. Die Verantwortung wird über die Konformitätserklärung und die Kennzeichnungspflichten getragen.
Heißt es Erzeuger oder Hersteller?
Der amtliche deutsche Text der VO (EU) 2025/40 spricht vom „Erzeuger" der Verpackung. Umgangssprachlich und in vielen Übersetzungen ist vom „Hersteller" die Rede, im englischen Original vom „manufacturer". Gemeint ist dieselbe Rolle — maßgeblich ist der amtliche Wortlaut.
Diese Seite ist redaktionelle Fachinformation und keine Rechtsberatung. Messwerte liefert Ihr Prüflabor, die rechtliche Auslegung Ihre Fachabteilung. Unterschied zur technischen Dokumentation · PPWR-Checkliste 2026
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