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EU-Regulierung

PPWR: Was die DIHK fordert und warum Unternehmen trotzdem jetzt handeln sollten

Ben Koenigs, Co-Founder & CPO, Reguly
Ben Koenigs
Co-Founder & CPO, Reguly
7 Min. Lesezeit Aktualisiert Oktober 2026
Hochregallager mit Kartons, Eimern und Kanistern auf Paletten

Am 13. Oktober 2026 hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) fünf Forderungen für eine praxistaugliche Verpackungsverordnung (PPWR) veröffentlicht. Der Befund ist deutlich: Viele Unternehmen sind weiterhin verunsichert, weil technische Vorgaben fehlen und der bürokratische Aufwand vor allem im grenzüberschreitenden Geschäft hoch ist. Die Kritik ist berechtigt. Wer daraus aber den Schluss zieht, abzuwarten, bis Brüssel nachbessert, geht ein erhebliches Risiko ein. Dieser Beitrag ordnet die Forderungen ein und zeigt, welche Schritte betroffene Unternehmen jetzt gehen sollten.

Geltungsbeginn PPWR
12. August 2026, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
DIHK-Maßnahmenpapier
Stand 9. Oktober 2026, veröffentlicht am 13. Oktober 2026
Forderungen
Fünf Ansatzpunkte, von Dokumentation bis Harmonisierung
Rechtswirkung
Politische Stellungnahme, keine Änderung der Verordnung

Der rechtliche Rahmen: Was seit August 2026 gilt

Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG muss sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Schon jetzt verbindlich sind vor allem diese Pflichten:

  • Stoffbeschränkungen (Art. 5): Grenzwerte für Schwermetalle und die PFAS-Beschränkung bei Lebensmittelkontaktverpackungen.
  • Konformitätsbewertung und technische Dokumentation (Art. 15, Anhang VII): Der Erzeuger bewertet seine Verpackung im Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A) und dokumentiert das Ergebnis.
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII): Mit der Erklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung.
  • Vorlage und Aufbewahrung (Art. 15 Abs. 3 und 10): Die Unterlagen sind fünf Jahre bereitzuhalten, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn. Auf begründetes Verlangen der Behörde sind sie innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.
  • Mitwirkung der Lieferanten (Art. 16): Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis übergeben.

Die Design- und Materialanforderungen greifen gestaffelt. Diese Fristen verändern aber schon heute Verpackungsentwicklung und Lieferantenverträge.

12. Aug. 2026
PPWR gilt

Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind verbindlich (Art. 5, 15, 16, 39).

13. Okt. 2026
DIHK-Forderungen

Die DIHK veröffentlicht ihr Maßnahmenpapier mit fünf Forderungen für eine praxistaugliche PPWR.

12. Aug. 2028
Kennzeichnung

Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 greift, oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, falls das später ist.

1. Jan. 2030
Design und Material

Anforderungen an Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklatanteile (Art. 7) und Verpackungsminimierung (Art. 10).

Die fünf Forderungen der DIHK

Die DIHK trägt die Ziele der PPWR ausdrücklich mit. Sie hält die Verordnung in ihrer jetzigen Form aber für wenig praxistauglich, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe. Kleine Unternehmen ziehen sich nach ihrer Beobachtung bereits aus dem Binnenmarkt zurück.

Die Unternehmen brauchen dringend mehr Rechtsklarheit.

Sebastian Bolay, Bereichsleiter Energie, Umwelt und Industrie, DIHK

Das zugehörige Maßnahmenpapier nennt fünf Ansatzpunkte:

  • Bürokratie abbauen, Dokumentation vereinfachen. Konformitätsbewertung und technische Dokumentation sollen bei dem Akteur liegen, der über die Verpackungsinformationen tatsächlich verfügt. Die DIHK schlägt ein EU-weit einheitliches Verpackungsdatenblatt und Standardvorlagen für Dokumentation, Konformitäts- und Lieferantenerklärungen vor. Doppelmeldungen sollen entfallen, vor allem für KMU.
  • Digitaler One-Stop-Shop. Registrierungen, Nachweise und Berichte sollen über eine zentrale EU-Plattform laufen, Daten nach dem „Once-only-Prinzip" nur einmal gemeldet werden. Für kleine Mengen und gelegentliche Lieferungen regt die DIHK eine EU-weite Bagatellgrenze an und bringt 500 kg Verpackungsmaterial je Mitgliedstaat und Jahr ins Gespräch.
  • Frühzeitige und vollständige Sekundärrechtsakte. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollen deutlich früher erscheinen. Zwischen der Veröffentlichung technischer Vorgaben und ihrer verbindlichen Anwendung sollen mindestens zwölf Monate liegen. Solange zentrale Fragen ungeklärt sind, soll die Anwendung ausgesetzt werden. Unverbindliche FAQ reichen der DIHK nicht.
  • Längere Übergangsfristen und Bestandsschutz. Rechtmäßig in Verkehr gebrachte Verpackungen und Lagerware sollen bis zum Abverkauf verwendet werden dürfen. Unternehmen sollen Lagerbestände nicht nachträglich umrüsten oder vernichten müssen.
  • Vollständige Harmonisierung. Zusätzliche nationale Kennzeichnungs-, Registrierungs- oder Berichtspflichten sollen nicht zulässig sein. Register, Gebühren und Nachweisformate sollen vereinheitlicht und Nachweise gegenseitig anerkannt werden.

Im Kern zielt das Papier auf eines: Unternehmen sollen klar erkennen können, welche Rolle sie haben, welche Daten sie melden müssen und welcher Nachweis genügt.

Einordnung: Forderungen sind kein Aufschub

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Das DIHK-Papier ist eine politische Stellungnahme, keine Rechtsänderung. Die PPWR gilt in ihrem veröffentlichten Wortlaut, bis der EU-Gesetzgeber sie in einem förmlichen Verfahren ändert. Ob und wann das geschieht, ist offen. Drei Punkte sind für betroffene Unternehmen besonders wichtig:

  • Fehlende Rechtsakte setzen nicht alle Pflichten aus. Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung hängen nicht von ausstehenden Durchführungsrechtsakten ab. Wo die Verordnung auf solche Rechtsakte wartet, hat sie das bereits selbst geregelt, etwa bei der Kennzeichnung nach Art. 12.
  • Bestandsschutz ist eine Forderung, kein geltendes Recht. Wer heute Verpackungen für die Zeit nach 2030 entwickelt oder große Mengen einkauft, sollte nicht darauf setzen, dass Lagerware später verkauft werden darf, obwohl sie die Anforderungen nicht erfüllt.
  • Der Vollzug läuft bereits. Die Behörden kontrollieren jährlich einen Teil der Konformitätserklärungen und können Maßnahmen bis zur Rücknahme vom Markt ergreifen (Art. 39 Abs. 5). In der Praxis kommt der Druck oft früher von anderer Seite: Handelspartner verlangen Konformitätsnachweise inzwischen als Lieferbedingung.

Abwarten wird teurer

Die Kritik der DIHK bestätigt vor allem eines: Die Umsetzung ist aufwändig, und der Aufwand steigt, je später ein Unternehmen beginnt. Wer heute Strukturen aufbaut, kann künftige Konkretisierungen einpflegen. Wer wartet, muss sie zusätzlich zum Grundaufbau unter Zeitdruck bewältigen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Forderungen der DIHK lassen sich auch als Checkliste lesen. Jeder Punkt, den die Kammer kritisiert, beschreibt eine Aufgabe, die Unternehmen heute schon erledigen müssen.

  • Rolle klären. Prüfen Sie für jede Verpackungsart, ob Sie Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Lieferant sind. Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Erzeuger, auch wenn ein Dritter produziert.
  • Verpackungen erfassen. Legen Sie ein Verzeichnis aller Verpackungsarten an, mit Material, Gewicht, Lieferant, Zielmarkt und einer eindeutigen Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 5).
  • Lieferantennachweise einholen. Fordern Sie Materialzusammensetzung, Stoffnachweise und Rezyklatzertifikate strukturiert an, mit Frist und Gültigkeit. Art. 16 verpflichtet Lieferanten zur Mitwirkung.
  • Dokumentieren und erklären. Erstellen Sie für jede Verpackungsart die technische Dokumentation nach Anhang VII und die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII. Halten Sie beide aktuell, sobald sich Material, Lieferant oder Normen ändern.
  • Vorlagefähig ablegen. Organisieren Sie die Ablage so, dass Sie eine Behördenanfrage innerhalb von zehn Tagen beantworten können, und das über die gesamte Aufbewahrungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren.
  • Fristen 2028 und 2030 einplanen. Sehen Sie in der Dokumentation schon heute Felder für Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Minimierung vor. Prüfen Sie bei Neuentwicklungen und Großbestellungen, ob die Verpackung ab 2030 noch zulässig ist.
  • Grenzüberschreitende Pflichten prüfen. Wer in andere Mitgliedstaaten liefert, muss dort Registrierungs-, Systembeteiligungs- und gegebenenfalls Bevollmächtigtenpflichten prüfen. Konformitätserklärungen müssen in der Sprache des jeweiligen Marktes vorliegen (Art. 39 Abs. 2).

Kommen die von der DIHK geforderten Vereinfachungen, etwa einheitliche Vorlagen oder ein One-Stop-Shop, profitieren davon vor allem Unternehmen, deren Daten bereits strukturiert vorliegen. Sie müssen dann nur das Format wechseln und nicht von vorn anfangen.

Fazit

Die DIHK benennt die Schwachstellen der PPWR zu Recht. Ob ihre Forderungen umgesetzt werden, entscheidet aber der EU-Gesetzgeber, und das braucht Zeit. Bis dahin gilt die Verordnung so, wie sie ist. Unternehmen, die jetzt Rollen klären, Lieferantendaten einsammeln und ihre Nachweise vorlagefähig ablegen, verringern ihr Risiko gegenüber Behörden und Handelspartnern. Gleichzeitig sind sie auf jede künftige Nachbesserung vorbereitet.

Quellen und Hinweis

DIHK-Pressemeldung „DIHK dringt auf praxistaugliche Nachbesserungen an EU-Verpackungsverordnung" vom 13.10.2026; DIHK-Maßnahmenpapier PPWR, Stand 09.10.2026; Verordnung (EU) 2025/40. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte einen Anwalt oder eine akkreditierte Stelle hinzu.

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